Hallo Lisa Kretschmann,
dein Flug für den 05.06. wurde Mitte Mai verändert, und ihr sollt vom Flughafen Chania auf Kreta über den Flughafen Heraklion auf Kreta nach Brüssel fliegen, anstatt ohne eine Zwischenlandung auf dem Flughafen Heraklion. Du fragst dich, ob Tuifly dich umbuchen musst, oder du andere Ansprüche hast.
Dir könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen, und genauer denke ich persönlich dabei ein Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer möglichen Annulierung deiner ursprünglichen Verbindung aufgrund der eingeschobenen Zwischenlandung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Dadurch kommst du allerdings nur knapp 100 Minuten später als eigentlich geplant an, was, denke ich, zu verschmerzen sein dürfte. Denn beispielsweise ist es so, dass bei Vorverlegungen eines Fluges eine zeitliche Mindestanforderung von 10 Stunden zu stellen ist:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Bei Verspätungen dagegen ist zumindest eine Überschreitung von 3 Stunden gefordert:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Dabei kommt es denke ich auf die verspätete Ankunft am Zielort an, nicht darauf, wann ein Flug startet:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)
Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.
Insofern denke ich, vor dem Hintergrund der obigen Urteile, dass eine verspätete Ankunft von 100 Minuten nicht ausreicht, um eine Annulierung deines Fluges anzunehmen und dir aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche zuzugestehen.
Und, hast du einen Direktflug gebucht, und keinen Non-Stop Flug, dann ist es auch in Ordnung und von den Fluggästen hinzunehmen, wenn Zwischenlandungen eingefügt wurden. Falls du doch einen Non-Stop-Flug gebucht hast könnte die Sache anders liegen, denn dann kann das Einfügen von Zwischenlandungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und würde einer Annulierung gleichkommen.
Mir persönlich erscheint problematisch, dass es hier um das Einfügen einer Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen auf Kreta geht, und du diesen unproblematisch auch so erreich könntest, ohne vorher den Umweg über den Flughafen Chania nehmen zu müssen.
Das Beste was du denke ich tun kannst ist Beweise zu sammeln, also Nachweise für den dir genannten Zwischenlandungsgrund, und den Grund wieso eine Umbuchung auf den Flughafen Heraklion nicht möglich sein soll, ebenso wie weitere Belege. Leider sind mir keine vergleichbaren Urteile bekannt, die deine Situation umreißen und einen Kurs vorgeben könnten. Ich persönlich meine, dass ein Anwalt dir weiterhelfen könnte, und du wie gesagt dazu am Besten Beweise sammeln solltest.