Hallo,
leider sind Sie von der Insolvenz bei Germania direkt betroffen. Nun wurde Ihnen ein Alternativflug nach Leipzig anstatt nach Erfurt angeboten, zudem auch 13 Stunden vor dem ursprünglichen Flugbeginn. Zudem wäre die ausführende Airline nun Fly Egypt.
Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Denn dann würden sich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus den § 651 a ff. BGB ergeben.
Dass sich im Nachhinein die genauen Daten ihres Fluges geändert haben, könnte möglicherweise einen Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es zu erheblichen Änderungen von den eigentlich vertraglich geschuldeten Leistungen kommt. Dann stehen Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Für Sie ist wahrscheinlich der Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB von besonderem Interesse.
Demnach würde sich sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Zu beachten ist, dass immer eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, § 651 o BGB.
Fraglich ist nun, ob die von Ihnen geschilderten Änderungen denn auch tatsächlich einen Mangel begründen und wie hoch eine etwaige Minderungshöhe ausfallen könnte. Dazu die folgenden Vergleichsurteile:
1 – Flugzeitenänderung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
2 – Flughafenänderung
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
3 – Änderung der Airline
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 51 C 7830/95“)
Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft.
Letztlich denke ich, dass Sie wohlmöglich tatsächlich im Nachhinein eine Minderung geltend machen könnten. Wie hoch diese im Endeffekt ausfällt, ist der Einschätzung der Gerichte überlassen.
Da Sie sich jetzt allerdings noch vor Ort befinden, könnten Sie eventuell auch einen Anspruch auf Abhilfe haben, wenn Sie gar nicht mit Air Egypt fliegen mögen. Dabei wäre es meiner Meinung nach möglich, dass Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eventuell nach einer Ersatzleistung im Sinne von § 651 k III BGB fragen, sodass Sie eventuell mit einer anderen Airline zu einem anderen Zeitpunkt zurück fliegen können. Dabei ist natürlich Eile geboten.
Letztlich konnte ich hier bloß einen groben Überblick liefern und meine persönliche Meinung dazu äußern. Im Zweifel sollten Sie sich nicht scheuen Fachanwält*innen um eine professionelle Beratung zu fragen.