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Hallo

Vielleicht kennt sich jemand mit meinem Problem aus und kann mir einen Tipp geben   was ich am besten machen kann

Ursprünglich sollten wir am Nachmittag mit Germania ab Bremen fliegen, durch die Insolvenz haben wir nun einen Flug in der Nacht um 3 Uhr ab Hannover bekommen würde ich mit meinem Mann fliegen wäre das irgendwie machbar , doch haben wir einen Sohn 3 Jahre alt und das kann ich ihm nicht antun , da wir um 23 Uhr mit dem Zug nach Hannover müssten

Gestern hab ich dann bei meinem Reiseveranstalter angerufen  und folgende alternativen vorgeschlagen , die ich in Eigenregie im Internet gesehen hatte

Hinflug ab Hamburg

Flug ab Bremen mit Zwischenlandung in München oder Frankfurt , doch angeblich konnte die Frau diese Flüge nicht buchen

Ich wäre über jeden Tipp dankbar was ich nun am besten tun kann

Vielen Dank

Diana
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Diana, 

wie viele andere Reisende, sind Sie ebenfalls von der Germania-Insolvenz betroffen. So wie ich das verstehe, haben Sie eine Pauschalreise gebucht. Daher haben Sie noch Glück, weil der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen hat, dass Sie zu ihrem Urlaub kommen.

Dies hat er auch gemacht und Ihnen eine Alternativverbindung ab Hannover vorgeschlagen, allerdings auch mit einer Flugzeit mitten in der Nacht, was angesichts der Tatsache, dass Sie mit ihrem kleinen Sohn reisen, natürlich äußerst ungünstig ist. 

Um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu überblicken, sollten Sie mal einen Blick in die §§ 651 a ff. BGB werfen, da in diesen Vorschriften die Rechte und Pflichten des deutschen Pauschalreiserechts geregelt sind. 

REISEMANGEL

Damit irgendwelche Rechte in Frage kommen, müsste ein Reisemangel an ihrer Reise vorliegen. Dies könnte man vorliegend in der geänderten Abflugszeit und dem geänderten Flughafen sehen. Daher möchte ich gerne auf ältere Urteile hinweisen, die sich mit ähnlichen Fragestellungen auseinander gesetzt haben. Ich bin der Meinung, dass man dann immer einen guten Überblick über die Sachlage erhält.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

RECHTE

Wie Sie den obigen Urteilen entnehmen können, wurde in den meisten Fällen vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen. Daher könnten nun verschiedene Gewährleistungsrechte (§651 i III BGB) in Frage kommen. Beispielsweise könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB) geltend machen, wenn Sie die Reise zu den geänderten Konditionen antreten wollen.

Ihren Schilderung entnehme ich aber vielmehr, dass Sie lieber einen anderen Flug in den Urlaub wahrnehmen möchten. Daher könnte der Abhilfeanspruch für Sie von großer Bedeutung sein. Eine Regelung dahingehen lässt sich in § 651 k BGB finden.

Dies bedeutet, dass Sie gegenüber des Reiseveranstalters den Mangel anzuzeigen haben und einen gleichwertigen Ersatz verlangen können. Diesen hat der Reiseveranstalter dann auch zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sollte also keine andere Möglichkeit eines Fluges bestehen, so muss der Reiseveranstalter nicht leisten. Allerdings ist es auch möglich, dass Sie sich selbst Abhilfe verschaffen, für wessen Ersatz der Aufwendungen dieser dann zu sorgen hat, es sei denn es liegen die oben genannten Ausnahmen vor.

Generell gilt weiterhin, dass wenn der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach verweigern kann und der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen betrifft, dass der Reiseveranstalter dann Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten hat. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren. Letzteres führt wiederum zu der bereits erwähnten Reisepreisminderung.

Mein Tipp wäre daher, dass Sie sich nochmal mit dem Veranstalter in Verbindung setzen und fragen, ob dieser Ihnen nicht noch eine andere Beförderung verschaffen kann.

Natürlich stellt dieser Beitrag lediglich meine persönliche Meinung dar und kann keinesfalls mit einer Beratung durch einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin gleich gestellt werden.

Ich hoffe trotzdem, dass Sie einen schönen Urlaub haben werden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo Diana, 

Sie haben eine Reise gebucht. Jedoch sind nun leider auch Sie, wie viele andere, von der Germania Insolvenz betroffen. Ihr ursprünglich gebuchter Flug kann Ihnen so nicht mehr gewährleistet werden. Ihnen wurde lediglich ein Flug von einem anderen Flughafen angeboten. Das ist jedoch für Sie nicht machbar, da Sie mit Ihrem 3 Jahr alten Sohn in den Urlaub fliegen. Nun fragen Sie nach möglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter. 

Da Sie eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht haben, ergeben sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Um Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen zu können, muss die Reise jedoch zunächst einmal mit einem Reisemangel behaftet sein. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

 Flughafenänderung

Die Verschiebung Ihres Flughafens könnte einen solchen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Die Änderung eines Flughafens widerspricht jedoch den zugesicherten Eigenschaften.

Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Diese Verschiebung des Flughafens begründet meines Erachtens daher einen solchen Mangel. 

Nun stellt sich die Frage nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten beispielsweise einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB) geltend machen, wenn Sie die Reise zu den geänderten Konditionen antreten wollen oder Sie könnten die Reise kostenlos kündigen (§651 l BGB) . 

Ihren Angaben lässt sich jedoch entnehmen, dass Sie am liebsten einen Flug wahrnehmen möchten, der dem gebuchten ähnlich ist. Sie haben dafür auch schon einige Alternativen vorgeschlagen. Daher könnte der Abhilfeanspruch für Sie von Bedeutung sein. Dieser ergibt sich aus § 651 k BGB:

§ 651k Abhilfe

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Dies bedeutet, dass Sie gegenüber des Reiseveranstalters den Mangel anzuzeigen müssen. Dann können Sie einen gleichwertigen Ersatz verlangen und der Reiseveranstalter muss den Mangel beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sollte also keine andere Möglichkeit eines Fluges bestehen, so muss der Reiseveranstalter nicht leisten. Allerdings ist es auch möglich, dass Sie sich selbst Abhilfe verschaffen. Der Reiseveranstalter muss Ihnen dann diese Kosten ersetztem. 

Generell gilt also, dass der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels gewährleisten muss oder eine angemessene Ersatzleistungen anzubieten hat. Sie sollten sich daher am besten noch einmal mit dem Reiseveranstalter auseinander setzen und diesen nach einem angemessenen Flug fragen. Falls dieser Ihnen nicht gewährleistet wird, können Sie meines Erachtens auch selber Abhilfe schaffen und eine Ersatzbeförderung buchen. 

Beachten Sie aber bitte, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und daher nicht den Rate eines Fachanwalts/ einer Fachanwältin ersetzen kann. 

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