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Hallo, wir haben online über einen Reiseveranstalter eine Reise nach Kos gebucht. Ursprünglich von Rostock Laage, da wir auch in Rostock wohnen. Nun wurde die Reise durch die Germania Insolvenz einen Tag nach hinten verschoben (Geht das einfach so?) und wir fliegen von Hamburg. Nun entstehen für uns Zusatzkosten für Sprit, Parkplatz und sonstiges. Da wir mit einem Baby fliegen, möchten wir nicht mit dem Zug fahren. Zumal wir erst um 22.30 Uhr wieder in Hamburg landen und ich nachts nicht noch 2h Zug fahren möchte mit einem Baby. Müssen wir vollständig für diese Mehrkosten aufkommen? Zumal es mich ärgert, dass die Reise ursprünglich von Hamburg günstiger war, aber wir dies in Kauf genommen haben, um die An- u. Abreise zum/vom Flughafen möglichst einfach zu gestalten. 

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Guten Tag liebe Reisende,

leider sind auch Sie von der Germania-Insolvenz, glücklicherweise nur im Rahmen einer Pauschalreise, betroffen. Daher ist der Reiseveranstalter dafür in der Verantwortung, dass Sie trotzdem ihre Reise antreten können. 

Im Konkreten kann dieser Ihnen nun allerdings lediglich eine Reise ab Hamburg anbieten und nicht mehr, wie ursprünglich gebucht, ab Rostock. Daher würden auf Sie nun zusätzliche Kosten zukommen, was Ihnen natürlich missfällt. 

Zunächst zu der Rechtsgrundlage:

Ich schätze, dass solche im Reisrecht des BGB zu finden ist, also in den §§ 651 a ff. BGB. Meiner Meinung nach kann es gut sein, dass es sich bei der Verlegung des Flughafens und der Zeiten um einen Reisemangel nach § 651 i BGB handeln könnte. Liegt ein solcher Reisemangel vor, dann kommen verschiedene Gewährleistungsrechte in Betracht.

Fraglich ist also, wann man von einem Reisemangel spricht. Pauschalreisen sind immer dann frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Um zu klären, wann eine Flughafenänderung und eine Flugzeitenänderung einen solchen Mangel begründet, ist es immer hilfreich, wenn man einen Blick auf die Rechtsprechung wirft.

Urteile: 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Einschätzung 

Vor allem aufgrund der Tatsache, dass Sie mit einem Kleinkind reisen, müsste besondere Rücksicht genommen werden. Insofern schätze ich, dass Sie hier zumindest einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben könnten. Ein solcher Anspruch ist in § 651 m BGB geregelt. Eine Minderung kommt für diejenige Zeitspanne in Frage, für die der Mangel bestanden hat. Die Höhe der Minderung bemisst sich dann auch anhand der Höhe des Reisepreises. 

Auch ein Schadensersatzanspruch n. § 651 n BGB könnte in Frage kommen. Nach Absatz 1 ist dies auch unbeschadet des obrigen Minderungsanspruch möglich, es sei denn der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Da Germania ein Leistungserbringer des Reiseveranstalter war, zählt diese Ausnahme hier also nicht. Daher denke, ich dass Sie für die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen einen Schadensersatz verlangen könnten.  

Fazit: 

Diese Ausführungen stellen allerdings nur meine persönliche Auffassung dar. Für eine konkrete Rechtsberatung ist sich vielmehr an FachanwältInnen zu wenden. Ich kann Ihnen noch empfehlen, sich hier im Forum mal umschauen, da gerade viele Reisende von der Insolvenz betroffen sind und ähnliche Probleme schildern. 

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Nun wurden sowohl Ihre Flugzeiten, als auch der Flughafen geändert. Sie fragen nun nach Ihren Rechten. 

Durch die Flugzeiten- und Flughafenverschiebung könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

(1) Flugzeitenverlegung

Zunächst einmal könnte sich ein Mangel ergeben, wenn die ursprünglichen Flugzeiten erheblich geändert werden. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können daher ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Da Ihr Flug mehr als 8 Stunden verlegt wurde, liegt meines Erachtens ein Reisemangel vor,  welcher Sie zu einer Reisepreisminderung berechtigt.  Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

(2) Flughafenänderung

Auch falls Ihr Flughafen verschoben wird, könnte das einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Auch dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie haben meines Erachtens daher einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d.

Außerdem könnten Sie noch einen Schadensersatzanspruch bezüglich der Mehrkosten haben. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 651 n BGB:

1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 

1. ist vom Reisenden verschuldet,

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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