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Hallo,wir haben im November 2017 eine 10tägige Pauschalreise nach Ägypten gebucht.

Die voraussichtlichen Flugzeiten von Azur Air waren am 22.7.2018 um 8:00 Uhr von Düsseldorf.Der Rückflug sollte am 1.8.2018 um 15 Uhr gehen.

Im März kam die erste Flugänderung:

Hinflug dann um 9: 00 Uhr

Rückflug ist geblieben.

Soweit alles in Ordnung.

Am 22.6.2018 bekam ich einen Anruf des Reisebüros,dass sich die Flugzeiten wieder geändert haben.

Hinflug jetzt 11:30 Uhr

Rückflug um 17:30 Uhr und dann komplett mit einer anderen Maschine.

Kann ich mich dagegen wehren bzw.kann ich eine Umbuchung verlangen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Hallo, 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Im Rahmen dessen wurden vom Veranstalter mehrmals die Reisezeiten der Flüge geändert. Der Hinflug soll nun 3, 5 Stunden später erfolgen; der Rückflug hingegen 2, 5 Stunden später. Sie fragen sich nun, ob sie etwas gegen die Umbuchung tun können. 

 

Da es sich um eine Änderung der Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise handelt, müssen auch die Normen des deutschen Reiserechts herangezogen werden. Oftmals werden die vorher angegebenen Flugzeiten im Nachhinein geändert. Dies ist in gewissen Rahmen auch zulässig. Ist dieser Rahmen überschritten, so liegt allerdings ein Reisemangel vor. Liegt ein Reisemangel vor, so kommen wiederum verschiedene Gewährleistungsrechte in Frage. 

 

Fraglich ist also, ob ein Reisemangel vorliegt?

 

Dies könnte eventuell folgende Urteile klären.

 

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da sich die Flugzeitenverschiebung in eurem Fall nicht so extrem ausgewirkt hat, könnte es sein, dass diese als bloße Unannehmlichkeit zu akzeptieren sind. Allerdings ist dies immer eine Frage des Einzelfalls und könnte möglicherweise gerichtlich auch anders gesehen werden. 

 

Deswegen möchte ich Sie nun auf die rechtlichen Möglichkeiten hinweisen.

 

Diese sind in §651 i BGB aufgelistet. Diese sind u. a. der Anspruch auf Abhilfe iSv. §651 k, um eventuell einen neuen Flug angeboten zu bekommen. Dazu muss dem Veranstalter auch eine angemessene Frist gesetzt werden. Eine Alternative dazu wäre, den Flug anzutreten und im Nachhinein eine Minderung des Reisepreises n. §651 m durchzusetzen. Die Minderung des Reisepreis wäre dann in dem Verhältnis vom Wert der mangelfreien Reise zu seinem wirklichen Wert herabzusetzen. Dies erfolgt laut Gesetz durch Schätzung.

 

Ich denke es wäre empfehlenswert, wenn Sie mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen. Dieser könnte Ihnen eventuelle eine Alternative anbieten. Außerdem könnten Sie einen Anwalt befragen, sollte es konkrete Rechtsfragen geben. Zudem sind diese Beiträge sicherlich interessant:

http://flugrechte.eu/12143/xalltours-flugänderung-und-änderung-flugzeit?show=12143#q12143

http://flugrechte.eu/8843/pauschalreise-langfristig-angekündigter-flugzeitänderung?show=8843#q8843

http://flugrechte.eu/2151/gebuchte-abflugzeit-05-20-auf-16-05-verschoben?show=2151#q2151

 

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