Hallo Diana,
Sie haben eine Reise gebucht. Jedoch sind nun leider auch Sie, wie viele andere, von der Germania Insolvenz betroffen. Ihr ursprünglich gebuchter Flug kann Ihnen so nicht mehr gewährleistet werden. Ihnen wurde lediglich ein Flug von einem anderen Flughafen angeboten. Das ist jedoch für Sie nicht machbar, da Sie mit Ihrem 3 Jahr alten Sohn in den Urlaub fliegen. Nun fragen Sie nach möglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.
Da Sie eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht haben, ergeben sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Um Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen zu können, muss die Reise jedoch zunächst einmal mit einem Reisemangel behaftet sein.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.
Flughafenänderung
Die Verschiebung Ihres Flughafens könnte einen solchen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gemäß § 651c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Die Änderung eines Flughafens widerspricht jedoch den zugesicherten Eigenschaften.
Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Diese Verschiebung des Flughafens begründet meines Erachtens daher einen solchen Mangel.
Nun stellt sich die Frage nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten beispielsweise einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB) geltend machen, wenn Sie die Reise zu den geänderten Konditionen antreten wollen oder Sie könnten die Reise kostenlos kündigen (§651 l BGB) .
Ihren Angaben lässt sich jedoch entnehmen, dass Sie am liebsten einen Flug wahrnehmen möchten, der dem gebuchten ähnlich ist. Sie haben dafür auch schon einige Alternativen vorgeschlagen. Daher könnte der Abhilfeanspruch für Sie von Bedeutung sein. Dieser ergibt sich aus § 651 k BGB:
§ 651k Abhilfe
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1. unmöglich ist oder
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Dies bedeutet, dass Sie gegenüber des Reiseveranstalters den Mangel anzuzeigen müssen. Dann können Sie einen gleichwertigen Ersatz verlangen und der Reiseveranstalter muss den Mangel beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sollte also keine andere Möglichkeit eines Fluges bestehen, so muss der Reiseveranstalter nicht leisten. Allerdings ist es auch möglich, dass Sie sich selbst Abhilfe verschaffen. Der Reiseveranstalter muss Ihnen dann diese Kosten ersetztem.
Generell gilt also, dass der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels gewährleisten muss oder eine angemessene Ersatzleistungen anzubieten hat. Sie sollten sich daher am besten noch einmal mit dem Reiseveranstalter auseinander setzen und diesen nach einem angemessenen Flug fragen. Falls dieser Ihnen nicht gewährleistet wird, können Sie meines Erachtens auch selber Abhilfe schaffen und eine Ersatzbeförderung buchen.
Beachten Sie aber bitte, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und daher nicht den Rate eines Fachanwalts/ einer Fachanwältin ersetzen kann.