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Hallo, 

leider hat es uns nun auch erwischt mit den Flugzeitenverschiebungen sad

Wir haben im August 18 einen Urlaub nach Marsa Alam gebucht, haben uns damals bewusst für den frühen Hinflug und Rückflug entschieden. Hinflug wäre am 28.12 um 7.20 Uhr gewesen und der Rückflug am 04.01 um 2.30 Uhr. 

Am 07.12 erhielten wir die erste Mail von ETI mit der Info das Air Cairo nicht in D landen darf und wir umgebucht wurden auf Egypt Air  zu den selben Flugzeiten. 

Am 15.12 kam die zweite Mail das sich nun doch die Flugzeiten ändern würden. 

Hinflug von 07.20 Uhr auf 18.45 Uhr 

Rückflug von 02.30 Uhr auf 14 Uhr surprise

die Begeisterung unsererseits war nicht gerade groß  

Die dritte Mail kam dann am 22.12 mit der Info das die Flugzeiten nochmals verschoben wurden 

Hinflug von 18.45 Uhr auf 18.05 Uhr

Rückflug von 14 Uhr auf 13.20 Uhr 

da wir mit der Bahn zum Flughafen gefahren sind mussten wir also wieder alles ändern. 

Der Hinflug verspätete sich dann auch noch um ca 45 Min. Wurde uns beim Check In schon mitgeteilt. Was uns allerdings keiner gesagt hatte war das wir die gesamte Flugstrecke ohne Getränke auskommen mussten. Es gab auch nichts zum Verkauf. 

Begründung war das Deutschland das Ein - und Ausführen von Flüssigkeiten verboten hat.

Der Flug war mit einigen Kleinkindern dementsprechend unruhig 

Auch flogen wir nun wieder mit Air Cairo statt wie davor geändert mit Egypt Air  Informiert wurden wir darüber aber nicht  Im Hotel kamen wir dann am 29.12 irgendwann gegen 02.15 Uhr an  Somit fehlte uns ein ganzer Tag. 

Nun stand der Rückflug an, da sahen wir dann am 02.01 das unser Rückflug wieder geändert wurde und zwar von 13.20 Uhr auf 02.35  Eine vorherige Mail gabs dazu nicht. Also wieder einen Tag bzw einen halben Tag genommen. 

Wieder in Deutschland gelandet bekamen wir auch noch einen beschädigten Koffer zurück aber das ist glaube ich eine andere Geschichte smiley

Nub meine Fragen  

Ist es besser sich direkt bei der Fluggesellschaft zu beschweren oder doch beim Reiseveranstalter? 

Haben wir überhaupt eine Chance auf Entschädigung und wenn ja was würde uns da ca zustehen ? 

Sorry, kenne mich damit überhaupt nicht aus blush

LG 

Sandra 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo Sandra, 

Du hast eine Pauschalreise bei ETI gebucht, und bist nun darüber informiert worden, dass die Flüge um mehr 10 Stunden nach hinten verschoben wurde. Du fragst dich, ob du wegen der Flugänderung von ETI Ansprüche geltend machen könnt, und wenn ja, gegenüber wem.

Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, also in deinem Fall ETI, geltend gemacht. In deinem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Die Reise müsste also mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um über 10 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in deinem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB gegen ETI berechtigt.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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