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Hallo,

Eurowings hat unseren Flug um 1 Tag vorverlegt (18 Stunden früher), zudem fliegen wir nun mit Czech Airlines. Die Kosten für die zusätzliche Hotelübernachtung werden auf Anfrage übernommen. Wie sieht es mit einer Entschädigung für den zusätzlichen Urlaubstag aus und einer generellen Entschädigung? Die Information haben wir 13 Tage (eigentlich 12 Tage, da die Mail um 23 Uhr kam) vor Abflug erhalten.

Vielen Dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Beste Antwort

Guten Tag,

13 Tage vor Flugantritt wurde Ihnen per E-Mail mitgeteilt, dass Ihr Flug nun 18 Stunden früher abfliegt und Sie zudem mit Czech Airlines fliegen. Nun fragen Sie sich ob Ihnen Ansprüche auf Entschädigung zustehen. 

In Ihrem Fall sollte meiner Meinung nach ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung geworfen werden. Diese regelt Ansprüche die für einen Fluggast im Fall einer Annullierung entstehen können. 

Der EuGH legte am 13.10.2011 fest, dass eine Annullierung immer dann vorliegt, wenn der Flug nicht mehr so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Sollte der Flug auf einen anderen Tag verlegt werden, so sei darin laut EuGH ebenfalls eine Annullierung zu sehen (Az. C-83/10).

Laut dem EuGH liegt bei Ihnen also rein faktisch eine Annullierung vor, durch welche für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können. Allerdings muss bei Verschiebungen des Fluges immer eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschritten, damit dann tatsächlich von einer Annullierung ausgegangen werden kann. 

Die Grenze bei einer Vorverlegung wurde durch folgendes Gericht festgelegt:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10

Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht. 

Somit muss die Vorverlegung mindesten 10 Stunden betragen. Ihre betrug 18 Stunden, sodass für Sie meiner Meinung nach tatsächlich Ansprüche aus der Verordnung entstehen können. 

Ansprüche, die aufgrund einer Annullierung entstehen können, ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung:

Bei einer Annullierung des Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet. 

Artikel 7

Da Sie zunächst nach einer Entschädigung fragen, möchte ich auch mit der möglichen Ausgleichszahlung aus Artikel 7 beginnen. Sie wurden über die Vorverlegung 13 Tage vor Flugantritt informiert. Daher wurde die Frist seitens Eurowings nicht eingehalten. Jetzt kann die Airline nur noch von dieser Entschädigung befreit werden, wenn sie beweisen kann, das die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands zustande gekommen ist. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass kein Grund für die Vorverlegung genannt wurde. Daher denke ich, sollten Sie sich zunächst noch einmal an Eurowings wenden und den Grund für die Annullierung erfragen. 

Sollte herauskommen, dass kein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung war, so steht Ihnen meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Artikel 8 

Sie geben an zudem von einer anderen Airline befördert zu werden. Sollten Sie dies nicht wollen, weil Sie der   anderen Airline vielleicht nicht vertrauen, so könnte Ihnen Artikel 8 vielleicht weiterhelfen. Danach kann der Fluggast im Zuge einer Annullierung nämlich entweder eine anderweitige Beförderung zu seinen gewünschten Zeiten und mit einer gewünschten Airline fordern, oder aber die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. 

Sie können wie Sie sehen daher auch eine Umbuchung auf einen anderen Flug verlangen oder sogar die Flugscheinkosten in voller Höhe zurückfordern und mit diesen dann neue Flüge buchen, sollte die Eurowings Ihnen keine zufriedenstellende Alternative anbieten können.  

Artikel 9

Zu guter Letzt könnten für Sie meines Erachtens nach auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen. Diese umfassen unter anderem die Übernahme von Kosten für einen zusätzlichen Hotelaufenthalt. Sie schreiben jedoch, dass Ihnen auf Nachfrage bereits zugesichert wurde, dass die zusätzlichen  Hotelkosten übernommen werden. Dadurch würde Ihnen dieser Anspruch in meinen Augen bereits zugesprochen werden.

Dazu auch folgendes Urteil:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 413 C 11621/07 (bei Google einfach eingeben: " 413 C 11621/07 reise-recht-wiki.de")

Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten für den Fluggast, muss die Airline die Kosten tragen.

Bitte beachten Sie das es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Für einen Rechtsrat wäre es besser sich an einen Experten für dieses Rechtsgebiet zu wenden.

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Hallo,

ihre Frage bezieht sich auf eine Flugvorverlegung von 18 Stunden. Darüber wurden Sie 13 Tage im Voraus informiert. Sie fragen nach der Möglichkeit einer Entschädigung.

 Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass bei Nur-Flug-Verbindungen die rechtlichen Möglichkeiten in der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 zu finden sind. Sie können danach einfach googlen: „Fluggastrechteverordnung reise-recht-wiki“. 

Sinn dieser Verordnung ist es, die die Ansprüche von Fluggästen, die von einer Annullierung, einer Verspätung oder einer Nichtbeförderung eines Fluges betroffen waren, zu regeln.

Zuerst möchte ich auf folgende wesentliche rechtliche Beschlüsse hinweisen:

 EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Folgt man der Auffassung des AG Hannover, so ist in Ihrem Fall wohl von einer Flugannullierung auszugehen. Dieser Fall ist im wesentlichen in Art. 5 der Verordnung geregelt, welcher dann weiter auf die Art. 7, 8 und 9 verweist.

ART. 7

Da Sie sich in ihrer Frage auf eine mögliche Entschädigung beziehen, ist zunächst der Ausgleichsanspruch von besonderer Bedeutung. Demnach könnte sich die Höhe dieser Entschädigung je nach Strecke wie folgt aussehen:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km

c) 600 EUR bei allen nicht unter a) und b) fallenden Flügen

Zudem wurden Sie nicht mehr als 14 Tage im Voraus über die Annullierung informiert. Daher müssen die eben erwähnten Entschädigungszahlungen dann nicht gezahlt werden, wenn sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, welches es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Dies lag in Ihrem Fall nun ja eben nicht vor, so dass dieser Anspruch wohl bestehen könnte. Allerdings sei auf noch eine weitere Ausnahme hinzuweisen. Diese findet sich in Art. 5 III und nennt sich „außergewöhnlicher Umstand“. Liegt ein solcher vor, so kann sich die Airline ebenfalls von ihrer Zahlungspflicht befreien. Doch ein Vorliegen solcher kann ich mir in Ihrem Fall nicht vorstellen, da Sie ja mit mehreren Tage im Voraus informiert wurden.

ART. 8

Eine weitere Möglichkeit für Sie ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung. welcher beinhaltet, dass Fluggäste die von einer Annullierung betroffen waren, zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten wählen können oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen.

Wählen Sie die erste Variante, so entfallen allerdings die anderen Ansprüche ihrerseits und Sie müssten sich selbst um einen neuen Flug kümmern.

ART. 9

Ebenso kommt eventuell ein Anspruch auf Betreuungsleistungen in Betracht, welcher z.B. auch eine weitere Hotelübernachtung inklusive Transfer zum Flughafen beinhaltet, sollte dies erforderlich werden. Dies wurde Ihnen bereits angeboten und darauf sollten Sie wohl auch bestehen.

 Ich möchte zum Schluss noch erwähnen, dass das Fragen in einem Forum allerdings in keiner Weise den Gang zum Rechtsanwalt ersetzt, sollte es zu weiteren Komplikationen kommen.

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Ihr Flug wurde um 18 Stunden vorverlegt. Darüber wurden Sie 13 Tage im Voraus informiert. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Im vorliegenden Fall wurde der Flug um 18 Tage nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie wurden 13 Tage vor Abflug informiert, die 14-Tage-Frist wurde also nicht eingehalten. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft auch verantwortlich ist und Ihnen wurde auch kein alternativer Flug zu den ursprünglichen Zeiten angeboten. 

Demnach haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen. 

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