Guten Tag,
13 Tage vor Flugantritt wurde Ihnen per E-Mail mitgeteilt, dass Ihr Flug nun 18 Stunden früher abfliegt und Sie zudem mit Czech Airlines fliegen. Nun fragen Sie sich ob Ihnen Ansprüche auf Entschädigung zustehen.
In Ihrem Fall sollte meiner Meinung nach ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung geworfen werden. Diese regelt Ansprüche die für einen Fluggast im Fall einer Annullierung entstehen können.
Der EuGH legte am 13.10.2011 fest, dass eine Annullierung immer dann vorliegt, wenn der Flug nicht mehr so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Sollte der Flug auf einen anderen Tag verlegt werden, so sei darin laut EuGH ebenfalls eine Annullierung zu sehen (Az. C-83/10).
Laut dem EuGH liegt bei Ihnen also rein faktisch eine Annullierung vor, durch welche für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können. Allerdings muss bei Verschiebungen des Fluges immer eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschritten, damit dann tatsächlich von einer Annullierung ausgegangen werden kann.
Die Grenze bei einer Vorverlegung wurde durch folgendes Gericht festgelegt:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10
Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht.
Somit muss die Vorverlegung mindesten 10 Stunden betragen. Ihre betrug 18 Stunden, sodass für Sie meiner Meinung nach tatsächlich Ansprüche aus der Verordnung entstehen können.
Ansprüche, die aufgrund einer Annullierung entstehen können, ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung:
Bei einer Annullierung des Fluges werden den betroffenen Fluggästen
- vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
- vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten
- vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.
Artikel 7
Da Sie zunächst nach einer Entschädigung fragen, möchte ich auch mit der möglichen Ausgleichszahlung aus Artikel 7 beginnen. Sie wurden über die Vorverlegung 13 Tage vor Flugantritt informiert. Daher wurde die Frist seitens Eurowings nicht eingehalten. Jetzt kann die Airline nur noch von dieser Entschädigung befreit werden, wenn sie beweisen kann, das die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands zustande gekommen ist. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass kein Grund für die Vorverlegung genannt wurde. Daher denke ich, sollten Sie sich zunächst noch einmal an Eurowings wenden und den Grund für die Annullierung erfragen.
Sollte herauskommen, dass kein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung war, so steht Ihnen meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Artikel 8
Sie geben an zudem von einer anderen Airline befördert zu werden. Sollten Sie dies nicht wollen, weil Sie der anderen Airline vielleicht nicht vertrauen, so könnte Ihnen Artikel 8 vielleicht weiterhelfen. Danach kann der Fluggast im Zuge einer Annullierung nämlich entweder eine anderweitige Beförderung zu seinen gewünschten Zeiten und mit einer gewünschten Airline fordern, oder aber die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.
Sie können wie Sie sehen daher auch eine Umbuchung auf einen anderen Flug verlangen oder sogar die Flugscheinkosten in voller Höhe zurückfordern und mit diesen dann neue Flüge buchen, sollte die Eurowings Ihnen keine zufriedenstellende Alternative anbieten können.
Artikel 9
Zu guter Letzt könnten für Sie meines Erachtens nach auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen. Diese umfassen unter anderem die Übernahme von Kosten für einen zusätzlichen Hotelaufenthalt. Sie schreiben jedoch, dass Ihnen auf Nachfrage bereits zugesichert wurde, dass die zusätzlichen Hotelkosten übernommen werden. Dadurch würde Ihnen dieser Anspruch in meinen Augen bereits zugesprochen werden.
Dazu auch folgendes Urteil:
AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 413 C 11621/07 (bei Google einfach eingeben: " 413 C 11621/07 reise-recht-wiki.de")
Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten für den Fluggast, muss die Airline die Kosten tragen.
Bitte beachten Sie das es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Für einen Rechtsrat wäre es besser sich an einen Experten für dieses Rechtsgebiet zu wenden.