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Hallo an alle genervten und nicht genervten Fluggäste,heute bewegt mich folgende Thematik:

Gebucht war der Flug Thessaloniki -Stuttgart Start 13:35 Landung 14:55

Nun wurde seitens der Fluggesellschaft geändert in :

Thessaloniki-Düsseldorf-Stuttgart Start 14:35 Landung Düsseldorf 16:20 - Start Düsseld.20:15 Landung Stgt 21:25

Aus meiner Sicht eine nicht unbedingt zumutbare Änderung mit 4 Stunden Zwischenstopp in Düsseldorf.

Muss das so hingenommen werden ohne trifftigen Grund ?

Besten Dank vorab für Ihre Einschätzungen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, 

die Flugverlegung tritt vorliegend dergestalt auf, dass nun ein zusätzlicher Zwischenstopp vorliegt und die Landung erst 5 Stunden später als ursprünglich geplant stattfindet. 

 

Zu ähnlichen Themen gibt es bereits Forenbeiträge, lesen Sie diese auch gerne zum besseren Verständnis. Bspw. diesen:

 

http://flugrechte.eu/11690/flugverlegung-direktflug-umsteigeverbindung-reisedauer

 

Jedenfalls kann man davon ausgehen, dass eine Flugannullierung vorliegt. Denn der Flugplan wurde ja in seiner Gesamtheit geändert. Deshalb könnten Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung in Frage kommen. Hier wurde die Flugzeit verändert und zudem hat der Flug nun einen Zwischenstopp. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben. 

Die Höhe dieses bemisst sich nach der Entfernung und beträgt zwischen 250-600 Euro. Allerdings muss Ihnen auch bewusst sein, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn sie mind. 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurden.

Alternativ kommt aber noch der Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder einer Erstattung gem. Art. 8 der VO in Betracht. Demnach bestehen für betroffene Fluggäste die Wahlmöglichkeit zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Demnach können Sie auch den Flug stornieren und die Kosten zurück verlangen.Dann könnten Sie bei einer anderen Airline einen neuen Flug buchen, der besser in ihren Zeitplan passt. 

Allerdings ist dies nur meine persönliche Meinung; Sie sollten im Zweifel einen Fachanwalt aufsuchen.

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Sie haben einen Flug von Thessaloniki nach Stuttgart  gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich sowohl Flugzeiten, als auch die Flugroute geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie geben zwar nicht an, wann genau Sie über die Annullierung informiert wurden. Falls Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. 

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07 

Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. In Ihrem Fall wurde Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings hat diese einen Zwischenstopp von 4 Stunden und Sie kommen mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen an. Fraglich ist, ob diese Beförderung eine Alternative unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt.  

Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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