Sehr geehrter Fragesteller!
Bei Ihrer Frage müssen zunächst einige Aspekte geklärt werden.
(1) Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 261/2004
Um die Frage nach der möglichen Entschädigung beantworten zu können, muss man zunächst wissen, wo Ihr Flug startet und wo er landet. Die Fluggastrechte-Verordnung gilt nur in folgenden Fällen:
-
Flüge, die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten
-
Flüge, die von einem Flughafen in einem Drittstaat starten, das Ziel im Gebiet eines Mitgliedsstaates haben und von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.
Durch spezielle Abkommen und Vereinbarungen gilt die Verordnung auch für Norwegen, Island und die Schweiz.
Startet ihr Flug also in einem Drittstatt und landet ebenfalls in einem Drittland, so sind Ansprüche gem. der Verordnung 261/2004 ausgeschlossen.
(2) Zeitpunkt der Änderungsmitteilung
Darüber hinaus ist es wichtig, wann Sie davon informiert worden sind, dass Ihre Flugzeiten sich ändern werden. Kommt die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug an, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Überdies gilt gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c):
„ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
In diesen Fällen steht Ihnen kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.
(3) Unterschied zwischen Direktflug und Non-Stop-Flug
Nun zu Ihrer konkreten Situation. Laut Ihrer Beschreibung haben Sie einen Direktflug gebucht, jedoch keinen Non-Stop-Flug. Ein Direktflug kann auch eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ein Direktflug wird dadurch charakterisiert, dass seine Flugnummer, das Flugzeug, die ausführende Fluggesellschaft etc. sich auch bei einer Zwischenlandung nicht ändern. Ein Non-Stop-Flug ist ein unterbrechungsfreier Flug vom Start bis zum Ziel. So begründet eine Zwischenlandung allein bei einem Direktflug noch keine Ausgleichs- oder Minderungsansprüche.
Vgl. auch:
-
AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, Az. 3 C 1128/95
-
AG München, Urt. v. 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02
-
AG Hamburg, Urt. v. 10. März 2004, Az. 10 C 514/03
-
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00
-
AG Frankfurt, Urt. v. 25.08.2008, Az. 29 C 884/08 – 21, 29 C 884/08
(4) Zeitverlust durch die Flugzeitenänderung und Anspruch auf Ausgleichszahlung
Sie schildern, dass Ihr Abflug von 18 Uhr auf 15.40 Uhr vorverlegt wurde. So entsteht für Sie ein zeitlicher Mehraufwand von 2 Stunden und 20 Minuten. Sie schreiben leider nicht, wo Ihr Startort und wo Ihr Ziel liegen. Da Ihre Gesamtflugzeit ohne Zwischenlandung ursprünglich fast 5 Stunden betragen hat, gehe ich von etwa 5.000 Kilometern Entfernung aus. Gem. Art. 6, Abs. 1, lit. c) VO 261/2004 kommen bei Entfernungen von über 3.500 Kilometern erst ab einer vierstündigen Verspätung Ansprüche aus der Verordnung in Betracht. Aber auch bei Strecken mit einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.000 km gelten Flüge erst ab drei Stunden als verspätet.
Das bedeutet, dass Sie aufgrund der Unerheblichkeit Ihrer Verspätung bzw. gesamtzeitlichen Flugzeitenerhöhung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Aus diesem Grund ist es auch irrelevant, ob die Flugzeitenänderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht oder nicht.
(5) Umbuchung oder Stornierung
Sie teilen nicht mit, welchen Flugtarif Sie gebucht haben. Ich gehe von einer Situation aus, wo Sie Ihren Flug nicht kostenfrei umbuchen und nicht stornieren können.
Da die Änderung der Flugzeiten nicht erheblich ist und daher sowohl eine Ausgleichszahlung, als auch eine Alternativbeförderung oder eine Umbuchung rechtlich voraussichtlich nicht in Frage kommen, können Sie wohl nur auf eine Kulanzleistung des Luftfrachtführers hoffen.