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Hallo zusammen,

am 23.12. startet unser Flug von Mexiko/Cancun mit Zwischenstopp in Paris zurück nach Deutschland.

Bei der Buchung gab es viele Flüge zur Auswahl. Wir haben uns extra für diesen entschieden (trotz des vergleichsweise höheren Preises), da der Zwischenstopp nur 3 Stunden betragen sollte.

Nun bekamen wir die Mitteilung, dass der Aufenthalt in Paris um weitere 7 Stunden auf insgesamt 10 Stunden verlängert wurde.

Wir sind etwas unzufrieden darüber, da wir dann auch direkt einen der günstigeren Flüge hätten buchen können.

Wir würden uns darüber freuen, wenn uns jemand darüber aufklären kann, ob wir Rechte oder Möglichkeiten in irgendeiner Form haben. Vielen Dank.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug nach Mexiko für den 23.12 gebucht. Nun wurden Sie drüber informiert, dass sich der Zwischenstopp nun um 7 Stunden verlängert. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug haben sich die Flugzeiten verändert. Sie kommen nun mit einer Verspätung von 7 Stunden an. Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. In Ihrem Fall kommt es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch leider einhalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. 

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07 

Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. In Ihrem Fall wurde Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings hat diese einen Zwischenstopp und nach Ihren eigenen Angaben eine erhebliche Flugzeitenveränderung. Fraglich ist, ob diese Beförderung eine Alternative unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt.  

Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Am 23.12. fliegen sie von Mexico nach Berlin über Paris. Jetzt wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr Aufenthalt in Paris von 3 auf 10 Stunden verlängert wurde. Die Flüge wurden so erheblich beeinträchtigt,  dass man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann. Im Falle einer Annullierung könnten sich möglich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Dazu hat der Europäische Gerichtshof entschieden:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Im Falle einer Flugannullierung könnte Ihnen zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Sie wurden jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert, weshalb mögliche  Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider entfallen. 

Allerdings bleibt der Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Der Fluggast hat also einen Anspruch auf Nahrung, Getränken und auch auf eine Hotelunterbringung wenn dieses nötig ist. So auch folgende Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az: 3 C 2973/13 (32) 

Nachdem ihr Flug einen unplanmäßigen Zwischenstopp einlegte, mussten zwei Reisende über sieben Stunden auf die Fortsetzung ihrer Reise warten. Sie klagten auf Erstattung von Kosten für eine Mahlzeit und Getränke, die sie in diesem Zeitraum verzehrten und das Gericht gab ihnen recht.

AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.2011, Az: 18 C 6053/11 

Im Falle einer verschuldeten Flugverspätung treffe die Airline die Obliegenheit, den Fluggast mit Nahrung, Getränken und ggf. einer Unterkunft für die Nacht auszustatten. Habe der Kläger eigene notwendige Ausgaben getätigt, so seien ihm diese zu ersetzen.

Sie könnten außerdem noch darüber nachdenken, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, um genauere Informationen zu erhalten.

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