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Ich habe einen Flug von Berlin nach Madagaskar (Berlin - Paris - Madagaskar mit Air France und Air Madagaskar) gebucht - Hinflug 22.08./ Rückflug 10.09.

Nun ist es so, dass ich gestern darüber informiert wurde, dass mein Rückflug von Madagaskar nach Paris 1 Tag!!! (genau 24h) eher - also am 09.09. - startet. Ferner wurde die Verbindung Paris Berlin auch um vom 11.09. um 09:20 auf den 10.09. um 15:15 vorverlegt. Abgesehen davon, dass mein Urlaub einen Tag eher ändert und meine Reiseplanung für Madagaskar dadurch erheblich beeinflusst wird, geht mein Rückflug dann knapp 21h. Weder die Änderung um einen vollen Tag noch die lange Rückflugdauer sind zumutbar. Ich wurde gebeten, die Flugplanänderung zu bestätigen, was ich bis dato nicht getan habe.

Ich möchte den Flug - also Hin- und Rückflug - stornieren. Erhalte ich den vollen Ticketpreis zurück? Muss ich Gebühren für die Stornierung zahlen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug von Berlin nach Madagaskar für den 22. August gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flug um einen Tag vorverlegt wurde. Sie fragen nun, ob Sie daher vom Flug zurücktreten können und die gesamten Flugkosten erstattet bekommen.   

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Fraglich ist, ob sich solche Ansprüche auch bei einer Vorverlegung ergeben: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.

Da Ihr Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt wurde wird diese Vorverlegung wie eine Annullierung behandelt. Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten. Daher haben Sie schonmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Außerdem haben Sie dann einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Sie würden dann den kompletten Flugpreis zurückerhalten. Erhebung von Gebühren ist nicht zulässig: 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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