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Sehr geehrte Damen und Herren, 

unser Flug, den wir direkt über die Airline air France gebucht haben wurde wie folgt verschoben: 

Ursprünglicher Flug 

Abflug: 02.02.2020 um 06:15

Ankunft: 03.02.2020 um 02:20 

Neuer Flug 

Abflug: 02.02.2020 um 06:15 

Ankunft: 03.02.2020 um 11:10 

Wir haben somit den gleichen Startflug, aber einen fast 14 stündigen Aufenthalt in Amsterdam. Die Reisezeit hat sich somit um fast 09 Stunden (ursprüngliche Ankunft 02:20 Uhr vs. Aktuelle Ankunft 11:10 Uhr) verschoben. 

Über die Änderungen wurden wir per Mail am 19.12.2019 informiert. Allerdings nur in Form einer generellen Info-Mail „Ticket und Informationen für ihre Reise“ ohne zu erwähnen, dass sich die Reisezeit derartig verändert hat. 

Nun meine Frage: besteht für uns irgendein Anspruch und falls ja, welcher und wie kann man diesen geltend machen? 

Danke und viele Grüße 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hier wurde der von Ihnen gebuchte Flug insofern verschoben, als dass Sie einen fast 14- Stündigen Aufenthalt in Amsterdam haben. Damit hat sich die Reisezeit um fast neun Stunden  verschoben, da die ursprüngliche Ankauft um 02:20 Uhr wäre, die auf die Verschiebung resultierende Ankunftszeit jedoch 11:10 Uhr ist. Dazu verweise ich auf Art. 8 EU-VO. Aus dieser Norm ergeben sich die Ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche. Ich betone dennoch, dass es sich für die Anwendung der dieser Norm im vorliegenden Fall um eine Annullierung des Fluges handeln müsste. 

Beruhigenderweise kann ich hierzu auf das Urteil des EuGH C-83/10 verweisen, welches besagt, dass eine Annullierung dann anzunehmen ist, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, handelt es sich um eine Annullierung.

Hier wurde schließlich der gebuchte Flug auf einen anderen Tag verschoben, so dass der Start zur ursprünglichen Zeit aufgegeben wurde und der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden konnte. 

Damit liegt eine Annullierung vor. Leider ist Ihrer Anfrage nicht zu entnehmen, um welches Reiseziel es sich handelte. Dennoch kann ich Sie auf Ihre Rechte aus der Eu-Fluggastverordnung hinweisen. Daraus ergibt sich schließlich eine geregelte Entschädigung. 

So heißt es in Art. 7 EU-VO, dass Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro zusteht, wenn es sich um eine Entfernung zwischen Ziel- und Abflughafen von weniger 1500 km handelt.

Geht es um eine Entfernung von mehr als 1500 km und handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Flug, so steht Ihnen ein Anspruch in Höhe von 400 Euro zu. Bei allen anderen Flügen, welche mit einer Entfernung von mindestens 3500 km gekennzeichnet sind, steht Ihnen sogar ein Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 600 Euro zu.

Deshalb würde ich Ihnen empfehlen, sich unverzüglich an einen Fachanwalt fürs Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie schnellstmöglich entschädigt werden.

Viel Erfolg

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Sie haben einen Flug mit Air France für Februar gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug zwar immernoch zur selben Zeit starten soll, aber 9 Stunden später ankommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Sie könnten Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung haben. Die Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 ergeben sich dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich diese dann aus Artikel 5 EU-VO.  In Ihrem Fall könnte eine große Verspätung vorliegen. 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Entscheidend ist also für die Verspätung nicht, wann das Flugzeug los fliegt, sondern wann es ankommt. In Ihrem Fall soll der Flug mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden ankommen. Es liegt also eine große Verspätung vor. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Die Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser ist ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch, der sich nach der Entfernung der Flugstrecke bemisst. 

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 , wenn der Fluggast früher als 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurde. Da diese Frist in Ihrem Fall eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. 

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnten Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern die Fluggesellschaft auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Die Fluggesellschaft kann sich also nicht darauf berufen, dass ein anderer Flug zu Ihnen besser passenden Zeiten eine andere Beförderungsklasse hat oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden müssten. Sie sollten daher meines Erachtens unter Bezug auf Art. 8 VO Nr. 261/2004 weiter versuche, die Fluggesellschaft zu kontaktieren und diese auffordern, Ihnen eine für Sie passende alternative Beförderung anzubieten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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