Guten Abend Kathrin,
ihr hattet also schon im letzten Jahr Flüge von Hannover über Paris nach Südafrika, genauer gesagt Johannisburg, gebucht. Im Januar wurde euch mitgeteilt, dass der ursprünglich gebuchte Flug von Paris nach Hannover leider nicht mehr existiert. Daraufhin wurden euch neue Flugzeiten mitgeteilt, die allerdings nun 5 Stunden später gehen sollten. Nun fragt ihr euch, ob ihr ein Recht auf eine Entschädigung haben könntet.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
In Fällen von Annullierungen, Verspätungen oder einer kompletten Nichtbeförderung von Flugreisenden, gilt oftmals die europäische Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004. Allerdings sollte man bei Reisen ins Nicht-europäische Ausland vorerst checken, ob diese Verordnung überhaupt einschlägig ist.
Grundlage dafür bildet Art. 3 I der Verordnung, welche den Anwendungsbereich bildet:
Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da es sich um das ausführende Luftfahrtunternehmen Air France handelt und der betroffene Abschnitt sowieso in der EU liegt, sollten hier meiner Meinung nach keinerlei Probleme auftreten.
Haben Sie ein Recht auf Entschädigung?
Es gibt einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, welcher in der Verordnung verankert ist. Dies ist in Art. 7 der VO geregelt. Die Höhe der Ausgleichsleistungen beträgt je nach Distanz der Orte zwischen 250 und 600 Euro. Allerdings wurde euch ja bereits ungefähr einen halbes Jahr früher die Verlegung bekannt gegeben. Dies könnte eine Problem darstellen. Denn in Art. 5 I c) i) ist festgelegt, dass ein Ausgleichsleistungsanspruch dann entfällt, wenn die Airline, hier also Air France ihren Fluggästen die Annullierung mind. 2 Wochen im Voraus bekannt macht. Dies ist hier wohl eindeutig geschehen. Deshalb denke ich, dass dieser Anspruch wohl entfällt.
Welche sonstigen Rechte kommen in Betracht?
Ich könnte mir noch vorstellen, dass möglicherweise der Anspruch aus Art. 8 der Verordnung gelten könnte. Demnach haben Fugreisende ein Recht auf Unterstützungsleistungen. Insbesondere geht es darum, dass ein Wahlrecht zwischen einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen und einem ähnlichen Zeitpunkt UND einer Rückerstattung der Flugscheinkosten besteht.
Da der neu angebotene Flug zeitlich nicht weit entfernt von der ursprünglichen Zeit liegt, so gehe ich davon aus, dass dies wohl die bestmögliche Alternative seitens Air France ist. Bei einer Rückerstattung der Flugscheinkosten müssten Sie sich dann komplett selbst um neue Flüge kümmern, die jetzt natürlich teurer werden. Im Endeffekt liegt die Entscheidung dann wohl bei Ihnen.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).
Falls Sie noch mehr Informationen benötigen, empfiehlt es sich weitere Beiträge zu lesen und/oder einen Anwalt zu befragen.