Es könnten sich im Falle einer Verlegung der Flugzeiten Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
Hier fragt sich, ab wann sich Ansprüche ergeben und welche Änderungen der Flugzeiten hinnehmbar sind.
Im Rahmen von Kurzstreckenflügen bis zu 1.500 km ist eine Flugzeitenänderung von weniger als 30 Minuten grundsätzlich als bloße Unannehmlichkeit ersatzlos hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1983). Es gilt zu beachten, dass dieser Grundsatz im Einzelfall auf Grund der Auswirkungen der Flugzeitenänderung (Verpassen des Anschlussfluges, Störung der Nachtruhe, etc.) nicht gilt. Die Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Flugänderung in Verbindung mit mit der rechtlichen Qualifizierung als wesentlicher Leistungsstörung bzw. Leistungsänderung oder unwesentlicher und hinzunehmender Unannehmlichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.
Da in Ihrem Fall die Flugzeiten um mehr als 60 Minuten verschoben wurden, ist diese Änderung meines Erachtens unzumutbar und es ergeben sich für Sie Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Es kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 in Betracht. Dieser entfällt gem. Art. 5 jedoch dann, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen im Vorraus über die Verlegung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, weshalb Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:
Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:
-
der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
-
einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
-
einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Da diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.
Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft Ryanair beispielsweise einen Flug und bietet die Lufthansa einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Ryanair betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit Lufthansa anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.
Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist.
Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt gewährleistet und diese Beförderung von Eurowings verlangen.
Falls Eurowings Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.
Bietet die Fluggesellschaft keine angemessene Alternativbeförderung an und bucht der Fluggast z.B. ein neues und wesentlich teureres Flugticket in einer höheren Buchungsklasse (Business Class) für den nächsten Tag, hat die Fluggesellschaft anfallende Hotelkosten, Taxikosten vom/zum Flughafen zum/vom Hotel, Verpflegungskosten (Abendessen, Frühstück, Getränke, etc.), Kommunikationskosten (Telefonkosten, Internetkosten, etc.), Ticketkosten (Business Class Ticket) und weitere Kosten (z.B. Verdienstausfallschäden wenn ein zusätzlicher Urlaubstag genommen werden muss o.ä.) zu ersetzen.