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Es handelt sich in unserem Fall um eine durch die Fluggesellschaft Eurowings veranlasste Umbuchung. Wir haben vor bereits 8 Monaten einen Hin- und Rückflug Düsseldorf-Marseille direkt bei Eurowings für 4 Personen gebucht, Plätze reserviert und bezahlt. Nun haben wir knapp 4 Tage vor Abflug durch Eurowings eine Mail erhalten, das wir bei gleichen Abflugtag und Flughafen auf eine andere Flugnummer zu einer späteren Abflugzeit (2.45h) und anderen Zielflughafen (Nizza) umgebucht worden sind. Der neue Zielflughafen Nizza liegt 200 km vom ursprünglich gebuchten Flughafen Marseille entfernt, der Rückflug ab Marseille bleibt unverändert. Auf Nachfrage im Eurowings Callcenter wurde bestätigt, daß Überbuchung der Grund für die Umbuchung sei und nicht mehr abgeändert werden kann (in anderen Worten: wir als Frühbucher wurden wenige Tage vor Flugbeginn durch besser bezahlende Spätbucher aus dem gebuchten Flug herausgeworfen)!

Meine Frage ist nun, welche Möglichkeiten bzw. Rechte haben wir nun, trotzdem auf den ursprünglich gebuchten Hinflug zu kommen? Die andere Frage ist, ob bei einem Antritt des umgebuchten Flugs trotzdem die Möglichkeit bestehen würde, anschließend Schadensersatz zu fordern, da die Fluggesellschaft die Option Stornierung anbietet (was für uns keine Alternative ist, da am Zielort eine teure Unterkunft gebucht ist, die nicht storniert werden kann)?

Ich wäre über ein kurzfristige Information sehr dankbar, da der Flug bereits in 3 Tagen stattfindet!
Gefragt in Umbuchung von (120 Punkte)
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Guten Tag, dass Sie von ihrem Flug so kurzfristig umgebucht wurden ist natürlich sehr ärgerlich. 

 

Da es sich ja anscheinend um eine Nur-Flugverbindung handelt, ist wohl die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004 heranzuziehen. 

Diese regelt die Rechte von Passagieren, die von einer Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung betroffen sind. 

 

In Ihrem Fall kam es zu einer Überbuchung, weshalb euch eine alternative Verbindung angeboten wurde, allerdings auch nur bis nach Nizza und nicht wie ursprünglich gebucht bis Marseille. 

 

Ich persönlich gehe davon aus, dass es sich bei eurem Fall wohl um eine Nichtbeförderung handelt, die in Art. 4 Niederschlag findet:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind. 

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. 

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

 

Meiner Meinung nach wurde Ihnen hier die Beförderung gegen Ihren Willen verweigert, weshalb dann ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen könnte. Allerdings wird oftmals als Voraussetzung erforderlich, dass die Flugreisenden sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden. 


Da Sie allerdings schon ein paar Tage vorher von der Nichtbeförderung erfahren haben, ist dies hier wohl nicht zumutbar. Diesbezüglich äußerte sich auch einst der BGH(Az.: X ZR 34/14). Die Richter waren der Meinung, dass Reisenden dann eine finanzielle Entschädigung zusteht, wenn Sie von einer Umbuchung durch die Fluggesellschaft betroffen sind. Dies solle selbst dann gelten, wenn die Umbuchung nicht nur kurzfristig erfolgt, sondern auch wenn Sie bereits vor Reisebeginn darüber informiert wurden. Erforderlich ist allerdings, dass die Reisenden mit mehr als 3 Stunden Verspätung im Vergleich zu Ihrem geplanten Flug, landen. Ebenso ist eine Nichtbeförderung gegeben, wenn Sie nicht befördert wurden, weil Ihr geplanter Flug überbucht war oder ersatzlos gestrichen wurde.


Daher bestätigt hier der BGH meine Vermutung. 

Gehen wir also nun davon aus, dass Sie einen Entschädigungsanspruch haben. Aus Art. 7 ergibt sich die Höhe dessen pro Person:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Zudem wurde Ihnen zwar eine Alternative angeboten, allerdings nicht nach Marseille wie vorgesehen. Dahingehend gilt folgende Regelung des Art. 7 III: 

„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Haben Sie den Flug nun angetreten und mussten sich selbst um eine Beförderung zum Endziel kümmern, so könnten Sie die Kosten dafür von der Airline zurückverlangen. So sehe ich das zumindest. 

Wie Sie bereits bemerkt haben, ist dies alles bloß meine eigene Vermutung hinsichtlich der Sachlage. Konkrete rechtliche Beratung können Sie allerdings nur von einem Anwalt erlangen.

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Sie haben einen Flug von Düsseldorf-Marseille bei Eurowings gebucht. Da dieser Flug jedoch überbucht war, wurden Sie 4 Tage vor Abflug auf einen Flug von Düsseldorf nach Nizza umgebucht. 

Möglicherweise könnten Sie daher gewisse Ansprüche gegen Eurowings haben, die sich aus der europäischen Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004 ergeben könnten. Denn diese Verordnung gilt für alle Flüge die aus der Gemeinschaft starten und für alle Flüge, die aus einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat fliegen unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt. 

Ich denke, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der EG-VO handeln könnte. Eine solche wird laut Art. 2 j als die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen, definiert.

Sie beschreiben hier, dass der ursprüngliche Flug abgeflogen ist, allerdings ohne Sie. Grund dafür war anscheinend eine Überbuchung. Gemäß Art. 4 I der VO muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen allerdings versuchen Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Erst, wenn sich nicht genügend Freiwillige finden lassen, kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

So wie ich das verstehe, wurden Sie allerdings ohne vorher gefragt zu werden umgebucht. Daher liegt meines Erachtens nach hier eine Beförderungsverweigerung gegen ihren Willen vor. Daher müsste das ausführende Luftfahrtunternehmen betroffenen Reisenden unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 zur Verfügung stellen. 

Letzteres gilt allerdings nur, solange keine vertretbaren Umstände vorlagen. Solche können beispielsweise in der Person des Reisenden liegen, wenn sie Belange der Luftsicherheit oder die Sicherheit anderer Fluggäste berührt. Hier kam es allerdings aus betrieblichen Gründen zur Überbuchung, für das die Airline ja selbst verantwortlich ist. 

Daher müsste Ihnen also eigentlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zustehen:

- in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

So auch folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az: X ZR 34/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Luftverkehrsunternehmen ist auch dann zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung einfinden kann.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Außerdem könnten Sie zusätzlich noch einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Marseille und Nizza haben. Zu beachten ist dabei der Abs. 3 der Art. 8:  

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flug- häfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu ei- nem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Demnach haben Sie sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, als auch einen Anspruch auf die Erstattung der Transportkosten gem. Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da Ihr Fall doch recht kompliziert ist. 

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