Guten Tag, dass Sie von ihrem Flug so kurzfristig umgebucht wurden ist natürlich sehr ärgerlich.
Da es sich ja anscheinend um eine Nur-Flugverbindung handelt, ist wohl die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004 heranzuziehen.
Diese regelt die Rechte von Passagieren, die von einer Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung betroffen sind.
In Ihrem Fall kam es zu einer Überbuchung, weshalb euch eine alternative Verbindung angeboten wurde, allerdings auch nur bis nach Nizza und nicht wie ursprünglich gebucht bis Marseille.
Ich persönlich gehe davon aus, dass es sich bei eurem Fall wohl um eine Nichtbeförderung handelt, die in Art. 4 Niederschlag findet:
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Meiner Meinung nach wurde Ihnen hier die Beförderung gegen Ihren Willen verweigert, weshalb dann ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen könnte. Allerdings wird oftmals als Voraussetzung erforderlich, dass die Flugreisenden sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.
Da Sie allerdings schon ein paar Tage vorher von der Nichtbeförderung erfahren haben, ist dies hier wohl nicht zumutbar. Diesbezüglich äußerte sich auch einst der BGH(Az.: X ZR 34/14). Die Richter waren der Meinung, dass Reisenden dann eine finanzielle Entschädigung zusteht, wenn Sie von einer Umbuchung durch die Fluggesellschaft betroffen sind. Dies solle selbst dann gelten, wenn die Umbuchung nicht nur kurzfristig erfolgt, sondern auch wenn Sie bereits vor Reisebeginn darüber informiert wurden. Erforderlich ist allerdings, dass die Reisenden mit mehr als 3 Stunden Verspätung im Vergleich zu Ihrem geplanten Flug, landen. Ebenso ist eine Nichtbeförderung gegeben, wenn Sie nicht befördert wurden, weil Ihr geplanter Flug überbucht war oder ersatzlos gestrichen wurde.
Daher bestätigt hier der BGH meine Vermutung.
Gehen wir also nun davon aus, dass Sie einen Entschädigungsanspruch haben. Aus Art. 7 ergibt sich die Höhe dessen pro Person:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
Zudem wurde Ihnen zwar eine Alternative angeboten, allerdings nicht nach Marseille wie vorgesehen. Dahingehend gilt folgende Regelung des Art. 7 III:
„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Haben Sie den Flug nun angetreten und mussten sich selbst um eine Beförderung zum Endziel kümmern, so könnten Sie die Kosten dafür von der Airline zurückverlangen. So sehe ich das zumindest.
Wie Sie bereits bemerkt haben, ist dies alles bloß meine eigene Vermutung hinsichtlich der Sachlage. Konkrete rechtliche Beratung können Sie allerdings nur von einem Anwalt erlangen.