Hallo, ihr ursprünglich gebuchter Flug von Mallorca nach Stuttgart wurde ca. einen Monat vor Abflug annulliert. Nun wurden Sie umgebucht auf einen Flug mit einem viel früheren Abflugszeitpunkt. Zudem verlängert sich die allgemeine Flugzeit, da nun ein zusätzlicher Zwischenstopp angesetzt wurde. Nun zu ihren Fragen:
Kann unter diesem Umständen der Flug kostenlos storniert werden bzw. eine Umbuchung auf einen Direktflug gefordert werden?
Diese Frage bezieht sich in erster Linie auf Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Dieser Artikel bezieht sich auf eine mögliche Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung. Dies stellt für Sie ein Wahlrecht dar. In erster Linie sind sie wohl an einer anderweitigen Beförderung interessiert. Fraglich ist dabei, was man unter einer „anderweitigen Beförderung“ zu verstehen hat. Dies wäre eine Beförderung mit vergleichbaren Bedingungen wie der gebuchte Flug. Vorliegend wäre die Verbindung viel, viel länger.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(siehe bei Google: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
Zu dem Thema mit der Umbuchung auf eine andere Airline, möchte ich auf diesen Forenbeitrag verweisen, in dem dies bei einem anderen Fragesteller verweigert wurde. Die Antworten könnten auch für Sie hilfreich sein.
Dazu auch folgendes Urteil:
LG Potsdam, Urt. v. 27.10.2010, Az.: 13 S 89/10 (siehe bei Google: „13 S 89/10 reise-recht-wiki“)
Die Begrifflichkeit „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ sei so auszulegen sei, dass sich das Luftfahrtunternehmen auf die Grenzen seiner eigenen Kapazität berufen kann und damit eine Begrenzung auf den nächsten verfügbaren, eigenen Platz des Luftfahrtunternehmens enthält. Die Norm begründet keine Verpflichtung der Airline, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.
Sollten Sie sich dazu entscheiden liebe die Flugscheinkostenrückerstattung zu wählen, dann wäre es möglich sich die Kosten für den zusätzlichen Flug zurück zu holen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2011, AZ 2-24 S 1/11(siehe bei Google: „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Ein weiterer Anspruch bei einer Flugannullierung können entstandene Kosten sein, die durch den Schaden entstanden sind, wie zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.
Und können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, obwohl die Fluggesellschaft schon 4 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Flugzeitenverschiebung informiert hat?
Diese Frage bezieht sich eher auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung 261/2004.
In der Verordnung ist unter dem Art. 5 I c) i) eindeutig geregelt, dass diese nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden müssen, wenn die Information über die Annullierung über zwei Wochen im Voraus geschehen ist. Deshalb denke, ich dass dieser Anspruch bei Ihnen entfällt.