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Ursprünglich gebuchter Flug ist ein Direktflug EW2587 (durchgeführt von Germanwings) mit Abflug um 18:55 in Palma de Mallorca und Ankunft um 20:55 in Stuttgart.

Neuer Flug soll nun EW2596 mit Abflug um 09:50 und Ankunft um 12:40 in Hamburg sein. Weiterflug dann mit EW2041 (durchgeführt von LaudaMotion) um 17:10 mit Ankunft um 18:25 in Stuttgart.

Insgesamt wurde der Flug also um über 9 Stunden vorverlegt und die Gesamtdauer beträgt anstatt einem 2 Stunden Direktflug ganze 08:35 Stunden mit umsteigen.

Der Flug findet erst noch statt und die Benachrichtigung ist 4 Wochen vor Abflug eingegangen.

Kann unter diesem Umständen der Flug kostenlos storniert werden bzw. eine Umbuchung auf einen Direktflug (auch mit einer anderen Gesellschaft, da alle Direktflüge von EW schon ausgebucht) gefordert werden? Und können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, obwohl die Fluggesellschaft schon 4 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Flugzeitenverschiebung informiert hat?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, ihr ursprünglich gebuchter Flug von Mallorca nach Stuttgart wurde ca. einen Monat vor Abflug annulliert. Nun wurden Sie umgebucht auf einen Flug mit einem viel früheren Abflugszeitpunkt. Zudem verlängert sich die allgemeine Flugzeit, da nun ein zusätzlicher Zwischenstopp angesetzt wurde. Nun zu ihren Fragen:

Kann unter diesem Umständen der Flug kostenlos storniert werden bzw. eine Umbuchung auf einen Direktflug gefordert werden?

Diese Frage bezieht sich in erster Linie auf Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Dieser Artikel bezieht sich auf eine mögliche Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung. Dies stellt für Sie ein Wahlrecht dar. In erster Linie sind sie wohl an einer anderweitigen Beförderung interessiert. Fraglich ist dabei, was man unter einer „anderweitigen Beförderung“ zu verstehen hat. Dies wäre eine Beförderung mit vergleichbaren Bedingungen wie der gebuchte Flug. Vorliegend wäre die Verbindung viel, viel länger.  

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(siehe bei Google: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Zu dem Thema mit der Umbuchung auf eine andere Airline, möchte ich auf diesen Forenbeitrag verweisen, in dem dies bei einem anderen Fragesteller verweigert wurde. Die Antworten könnten auch für Sie hilfreich sein. 

Dazu auch folgendes Urteil:

LG Potsdam, Urt. v. 27.10.2010, Az.: 13 S 89/10 (siehe bei Google: „13 S 89/10 reise-recht-wiki“)

Die Begrifflichkeit „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ sei so auszulegen sei, dass sich das Luftfahrtunternehmen auf die Grenzen seiner eigenen Kapazität berufen kann und damit eine Begrenzung auf den nächsten verfügbaren, eigenen Platz des Luftfahrtunternehmens enthält. Die Norm begründet keine Verpflichtung der Airline, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen. 

Sollten Sie sich dazu entscheiden liebe die Flugscheinkostenrückerstattung zu wählen, dann wäre es möglich sich die Kosten für den zusätzlichen Flug zurück zu holen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2011, AZ 2-24 S 1/11(siehe bei Google: „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

Ein weiterer Anspruch bei einer Flugannullierung können entstandene Kosten sein, die durch den Schaden entstanden sind, wie zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug. 

Und können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, obwohl die Fluggesellschaft schon 4 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Flugzeitenverschiebung informiert hat?

Diese Frage bezieht sich eher auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung 261/2004. 

In der Verordnung ist unter dem Art. 5 I c) i) eindeutig geregelt, dass diese nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden müssen, wenn die Information über die Annullierung über zwei Wochen im Voraus geschehen ist. Deshalb denke, ich dass dieser Anspruch bei Ihnen entfällt.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Ich vermute mal, dass eine pauschalreise gebucht wurde. Diese enthielt einen Direktflug, jetzt hast du jedoch die Benachrichtigung bekommen, dass du nun einen Zwischenstopp einlegen musst. Sogar die Flugnummer hat sich geändert. Jetzt fragst du nach deinen Rechten.

Bei einer Pauschalreise richten sich die Gewährleistungsrechte nach §§ 651 a ff. BGB.

Meiner Meinung nach hast du einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

§ 651m Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Dazu müsste die  Änderung des Nonstopfluges in einen FLug mit einem Zwischenstopp einen Reisemangel darstellen. 

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Somit liegt meiner Meinung nach kein Reisemangel vor, und du hast demnach leider keinen Anspruch auf Minderung. Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. 

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