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Wir hatten im März eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht und uns für diese Reise entschieden, da wir 2 kleine Kinder haben und die Abflugzeit 9 Uhr war mit Eurowings. Gebucht wurde über Neckermann. 2 Wochen später wurden wir informiert, das der Flug gestrichen wurde und wir nun 5.25 Uhr mit Condor fliegen. Wir haben auch eine neue Bestätigung erhalten. Dies war natürlich eine Änderung und nicht gerade vorteilhaft für uns. Sind wir berechtigt, eine Schadensersatzvorderung zu stellen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

 

leider wurden die Flugzeiten im Rahmen ihrer gebuchten Pauschalreise geändert. Da Sie mit zwei Kleinkindern reisen ist dies natürlich besonders ärgerlich, da der Flug mit Condor nun 5.25 Uhr morgens gehen sollte. 

Zunächst möchte ich noch kurz darauf hinweisen, dass seit Juli 2018 das neue deutsche Pauschalreiserecht gilt, die Normen also recht frisch sind. 

 

Also, in ihrem Fall wurden die Reisezeiten im Nachhinein geändert. Deshalb müsste man die verschiedenen Möglichkeiten des BGB in Betracht ziehen. 

 

Oftmals ist es so, dass die Flugzeiten nicht fest im Vertrag verankert werden. Dies schließt ein Reiseveranstalter oftmals in seinen AGB aus. Dies macht er insbesondere deshalb, damit nicht bei jeder Änderung ein Reisemangel zu sehen ist.

 

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten sollte § 651 i BGB beachtet werden. Liegt ein Reisemangel bei einer Pauschalreise vor, so kommen verschiedene Rechte in Betracht. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

Besonders da Sie mit zwei Kindern reisen, muss der Reiseveranstalter in besonderem Maße Rücksicht nehmen. Deshalb könnte ich Ihnen empfehlen, dass Sie eventuell Abhilfe n. § 651 k BGB verlangen. Abhilfe ist hier in dem Sinne zu verstehen, dass der Reiseveranstalter einen neuen Flug besorgen könnte, der zu besseren Zeiten los fliegt. Dazu sollten Sie sich direkt an den Reiseveranstalter wenden und eine Frist gesetzt werden. 

Möchten Sie den Flug jedoch wahr nehmen, so sollten Sie einen Blick auf § 651 m I BGB werfen. Dieser beinhaltet den Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

 

Also zusammengefasst würde ich empfehlen, dass Sie sich in erster Linie an den Veranstalter der Reise zu wenden und nach einer neuen Flugverbindung zu fragen. Alternativ ist es natürlich auch nicht schlecht einen Fachanwalt zu fragen, wenn sie eine Rechtsberatung wünschen.

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