Hallo B. Laukenmann,
Sie haben für September Hin- und Rückflug von Stuttgart über Düsseldorf nach San Francisco und zurück gebucht.
Nun wurdest du darüber informiert, dass sowohl Hinflug- als auch der Rückflugzeiten geändert wurden. Daher haben Sie auf dem Hinflug nun eine längere Wartzeit und spätere Ankunft von 4:35 h und bei dem Rückflug eine spätere Ankunft von 5:55 h. Außerdem hat sich noch die Flugnummer des einen Fluges geändert.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In deinem Fall wurde die Flüge um jeweils mehr als 4 bzw. mehr als 5 Stunden verlegt. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.
Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von über 12 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 12 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Siehe dafür auch folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 haben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Zu beachten ist jedoch, dass Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits im Juni über die Verschiebung des Fluges der im September stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt Ihnen meiner Ansicht nur die Möglichkeiten den Flug wahrzunehmen oder sich die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen und auf eigene Faust erneut zu buchen.