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Hallo, ich habe über den Reisevermittler meine Anspruch auf eine Beförderung bis zum Zeilort geltend gemacht und folgende Antwort erhalten,. Was kann ich machen, Das kleinere Übel akzeptieren (Flug nach Vigo) und dann nachträglich die Kosten für den Transport zum Zielort einfordern ?

 

Wir haben uns heute erneut an die Fluggesellschaft gewandt. Eine neue Flugverbindung


nach Porto kann nicht angeboten werden. Die Fluggesellschaft würde noch eine 

Teilerstattung des Tickets genehmigen. Sie müssten sich dann allerdings selbst um

einen neuen Rückflug bemühen.



Wir als Reisevermittler sind unserer Aufgabe nachgekommen, Sie über auftretende 

Flugzeitenänderungen bzw. Flugstreichungen zu informieren und mögliche Alternativen

bei US Airways zu erfragen. Da Sie diese Alternativen nicht bestätigen möchten oder

können müssen wir Sie nun bitten, sich direkt an die Fluggesellschaft US Airways 

zu wenden. Eventuell erwirken Sie als Passagier dort andere Alternativen.
bezieht sich auf eine Antwort auf: Rückflug zu einem anderen Zielort
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+5 Punkte

2 Antworten

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Guten Tag,

 

wie schon in dem anderen Post erwähnt, haben Sie Ansprüche aus Art. 8 der EG- Verordnung:
 

(1) die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

(2) ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

(3) ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


Insgesamt ist es jetzt Ihre Sache, wie genau Sie vorgehen wollen, Sie können frei wählen, ob Sie sich lieber selbst um einen neuen Flug kümmern oder, ob Sie die Alternative Flugroute wählen.

 

Vorbehaltlich für den Fall, dass der Anwendungsbereich eröffnet ist: Es ist nicht richtig, dass die Airline nur einen Teil des Ticketpreises zurück erstattet, solange Ihre Tochter kein Mitverschulden an der ganzen Sache betrifft. Dies ist hier nicht ersichtlich. Mit Berufung auf den Art.8 der Verordnung, sollten Sie sich an die Airline direkt wenden. Falls dieser Flugabschnitt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, würde Ich Ihnen raten eines der Angebote der Airline anzunehmen.

 

 

Wie Ihr Reiseveranstalter Ihnen auch schon geraten hat, kommen Sie nun wohl am besten, wenn Sie selbst nochmal mit US Airways in Kontakt treten. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

grundsätzlich stehen Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechteverodnung zu.
In diesem Artikel steht:

 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,

wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

Da Sie über einen Reisevermittler den Flug gebucht haben, müssen Sie sich an ihn für alles weitere wenden.

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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