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Hallo, wir haben im April 2017 bei AirBerlin Hin- und Rückflug gebucht.

Hinflug: am 29.10.17 von Düsseldorf, ab 6:00 Uhr nach Alicante , an 8:35 Uhr

Rückflug: am 17.11.17 von Alicante, ab 16:50 Uhr nach Düsseldorf, an 19:25 Uhr

Am 30.06.17 bekamen wir eine Flugänderung von AirBerlin, jetzt soll der Rückflug am 17.11.17 nicht von Alicante sondern von Malaga (ca. 500 km) entfernt um 9:30 Uhr (über 7 Std. früher) gehen.

Auf eine Mail an AirBerlin, das es sich hierbei wohl um ein Irrtum von denen handelt und wir umgehend um eine Bestätigung unseres ursprünglich gebuchten Fluges bestehen, erhielten wir nur eine Bestätigungsmail das die Beantwortung dauern wird.

Welche Möglichkeiten haben wir nun? Kann AirBerlin wirklich von uns verlangen das wir ca. 500 km auf eigene Kosten zum Flughafen Malaga fahren?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Du hast einen Nur-Flug/Direktflug von Düsseldorf nach Alicante gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Rückflug nun nicht mehr von Alicante, sondern von Malaga stattfinden soll. Dazu wurden die Abflugzeit noch um 7 Stunden vorverlegt.

Du fragst dich, welche Rechte du jetzt hast.

Es könnten sich für dich Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug sowohl einen anderen Abflughafen, als auch eine andere Abflugzeit hat. Meines Erachtens ist daher also von einer Annulierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7, 8 und 9 EU-VO. 

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich AirBerlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend.

Mögliche außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise widrige Wetterbedingungen oder ein Fluglotsenstreik. Von dem Vorliegen eines solchen Umstandes ist in deinem Fall aber eher nicht auszugehen.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann aber auch entfallen, siehe Artikel 5 (1) c), wenn :

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Das heißt, auch der Zeitraum indem du darüber informiert wurdest dass dein Flug annuliert und du umgebucht wurdest ist entscheidend. Dein Flug soll im November 2017 stattfinden und du wurdest bereits im Juli über die Annullierung informiert. Daher entfällt meines Erachtens leider ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Dir bleibt aber auf jeden Fall ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt du kannst eine Umbuchung auf eine dir passendere Verbindung verlangen, oder aber über eine Erstattung der Tickets nachdenken.

Solltest du den Flug wahrnehmen wollen, dann sei auf Absatz 3 dieses Artikel hingewiesen:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Was die Transportkosten angeht hat diese also komplett Ihre Fluggesellschaft zu übernehmen. Dazu könntes

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugänderung durch Air Berlin vom Flughafen Alicante auf den Flughafen Malaga und die Flugzeitenänderung auf den frühen Vormittag nicht akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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Flugänderung Alicante auf Malaga - welche Möglichkeiten haben wir?
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen und insbesondere die Änderung des Flughafens (Flughafen Malaga statt Flughafen Alicante) wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Kostenersatz und Schadensersatz sowohl, wenn Sie die Flugänderung akzeptieren (dann muss Air Berlin die Taxikosten zum Flughafen Malaga und eventuell entstehende Hotelkosten durch Anfahrt am Tag früher und eventuell entstehende Verpflegungskosten tragen) oder einen Ersatzflug in Eigenregie buchen.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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Hallo,

du hast im April 2017 einen Hin- sowie Rückflug DÜSSELDORF<>ALICANTE gebucht.

Der besagte Flug sollte am 29.10.17 um 6:00 in Düsseldorf durchgeführt werden und in um 8:35 in Alicante landen.

Der Rückflug wurde für den 17.11.17 um 16:50 angesetzt und in Düsseldorf um 19:25 landen.

Bedauerlicherweise wurdest du am 30.06.17 von der Fluggesellschaft in Kenntnis gesetzt, dass die besagten Flugzeiten sich geändert haben.

Der Rückflug soll nun anstatt um 16:50 nun um 9:30 stattfinden.

Damit liegt eine Vorverlegung des Rückfluges um 7 Stunden vor.

Zudem wurde der Abflughafen von Alicante auf Malaga abgeändert.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Durch die Vorverlegung um 7 Stunden und der Änderung des Abflughafens liegt meiner Meinung nach erst einmal ohne Zweifel eine Annullierung vor.

vgl. AG Hannover, Urt. v. 31.01.11, (einfach zu finden bei google unter "426 C 12868/10reise-recht-wiki.de“.)

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen hat seinen Fluggästen in der Regel gewisse Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EG-VO 261/2004 zu zahlen.

Von dieser Pflicht kann sich das Luftfahrtunternehmen nur in bestimmten Fällen befreien.

Dies ist bspw. dann der Fall, wenn das Luftfahrunternehmen seinen Fluggästen eine rechtzeitige Information über die Annullierung übermittelt.

Diese Zeitpunkte sind wie folgt in Art. 5 I lit. c) geregelt:

  • mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

  • Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit mit einem Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es den Fluggästen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen

  • weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit mit Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

  • Vorliegend wurdest du schon ein paar Monate im Vorfeld über die Annullierung informiert.

Der Begriff „rechtzeitig“ erfährt hierbei eine Abschattung bezüglich der Vorlaufzeit und entsprechenden Möglichkeiten der Flugreisenden auf den Umstand Reaktion zu zeigen. Die in Art. 5 geregelten Ausnahmetatbestände sind laut Rechtsprechung eher eng auszulegen.

vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, (einfach zu finden bei google unter „C-549/07reise-recht-wiki.de“.)

Generell müssen Fluggäste, die von einer Flugannullierung unterrichtet wurde gem. Art. 5 II EG-VO 261/2004 Angaben über anderweitige Beförderungsmöglichkeiten erhalten.

In Art. 5 IV der Fluggastrechteverordnung wird klargestellt, dass die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung informiert wurde, das ausführende Luftfahrtunternehmen zu tragen hat.

Wird die Mitteilung über die Annullierung dem Flugreisenden per SMS/E-Mail zugesandt, so hat das jeweilige Luftfahrtunternehmen darzulegen und ebenfalls zu beweisen, dass diese Mitteilung in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hatte, von dieser Information Kenntnis zu nehmen. Fortsetzung folgt......

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vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.10.2006, (einfach zu finden bei google unter „32 C 1788/06-84reise-recht-wiki.de“.)

Einst sah die Rechtsprechung vor, dass einem Passagier gemäß der Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung zusteht, wenn dieser frühzeitig von seinem Reisevermittler über die Annullierung des Fluges informiert wurde,

vgl. LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, (einfach zu finden bei google unter „13 S 1146/16reise-recht-wiki.de“.)

Insoweit genügte, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich den Vermittler über die Annullierung in Kenntnis gesetzt hat.

Der EuGH hat nun allerdings die Rechte der Flugreisenden durch eine neuere Entscheidung erheblich gestärkt.

Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die entsprechende Annullierung mindestens zwei Wochen im Voraus informiert wurde, muss es diesen eine Ausgleichsleistung zahlen,

vgl. EuGH, Urt. v. 11.05.2017, (einfach zu finden bei google „C-302/16reise-recht-wiki.de“)

Insoweit genügt es nun nicht mehr, wenn das Luftfahrtunternehmen lediglich den Reisevermittler informiert.

Ob die eigentliche Buchung des Fluges bei der Airline direkt oder über einen Reisevermittler durchgeführt wurde, spielt für die Frage der Beweis- und Zahlungspflicht nun keine Rolle mehr.

Vorliegend muss Ihnen also meiner Meinung nach die Fluggesellschaft auch stichhaltig nachweisen , dass Sie überhaupt die Möglichkeit der Kenntnisnahme bzgl. der Annullierung hatten.

Sollte dies nicht der Fall sein, so haben Sie, wie ich oben bereits ausgeführt habe, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Ich hoffe ich konnte ihnen soweit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen einen guten Start in die Woche und weiterhin alles gute :)

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