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Am 02.01.2018 über Check 24 Kreta Pauschalreise gebucht Veranstalter ECCO Reisen. Am 02.03.2018 neue Rechnung mit veränderter Rückflugzeit. Die ursprünlich gebuchte Flugzeit war 15:20 Uhr, die neue 07:15 Uhr, also mehr als 8 Stunden früher, was einer Abholzeit im Hotel ca.  3:00 Uhr morgens bedeutet, da kann von einer Nachtruhe und auch Frühstück wohl keine Rede mehr sein. Meine Frage: inwieweit muss sich der Reiseveranstalter an die ursprünglich gebuchten und auch bereits bestätigten Termine halten, steht uns eine Entschädigung zu, wer ist der Ansprechpartner und sind Fristen zu beachten? Vielen Dank für weiterführende Antworten.
Gefragt in Flugverspätung von (160 Punkte)
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Bei Ihrer Pauschalreise kam es zu einer Verschiebung der Flugzeiten.

1. Sie fragen sich nun zunächst, wer überhaupt Ansprechpartner ist.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Ansprechpartner ist in Ihrem Fall also der Reiseveranstalter ECCO Reisen.

2. Desweiteren fragen Sie sich, inwieweit der Reiseveranstalter sich an die ursprünglich gebuchten und auch bereits bestätigten Termine halten muss.

Es gibt viele Reiseveranstalter, die sich eventuelle nachträgliche Änderungen der Flugzeiten in Ihren AGBs vorbehalten, indem Sie sich die Möglichkeit zur Verschiebung der Abflugzeiten durch Klauseln wie "endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter" oder "voraussichtlicher Abflug" vorbehalten. Es lassen sich immer wieder Fälle finden, in denen Reiseunternehmen ihren Kunden im ersten Schritt attraktive Flugzeiten benennen. Weil diese jedoch stets als unverbindlich bezeichnet werden, werden sie vom Reiseveranstalter nachträglich verschoben. Die Möglichkeit zur Verschiebung der Abflugzeiten hielten sich die Veranstalter etwa durch Klauseln wie "endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter" oder "voraussichtlicher Abflug".

Hierzu hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung jedoch folgendes entschieden:

BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13 (bei Google zu finden unter: "Az: X ZR 24/13 reise-recht-wiki")

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anbieter von Pauschalreisen sich keine spontanen Änderungen der Flugzeiten vorbehalten dürfen. Demnach dürfen sich die Unternehmen die endgültige Festlegung der Flugzeiten nicht prinzipiell vorbehalten.

Nachträgliche Flugzeitenänderungen sind also grundsätzlich nicht erlaubt.

Dem Reiseveranstalter wird jedoch „ein gewisses Maß an Flexibilität“ bei Verschiebungen gelassen. So kann ein Reiseveranstalter sich bspw. einen Spielraum verschaffen, indem er lediglich ein Zeitfenster für den Flug angäben. Etwa, dass der Flug „zwischen 9 und 12 Uhr“ stattfinden werde.

Die Flugzeiten müssten aber zumindest "annähernd" eingehalten werden. In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten sehr erheblich verlegt. Sie können meines Erachtens also durchaus auf Ihre ursprünglich gebuchten Flugzeiten bestehen. 

3. Nun zu Ihrer Frage nach einer möglichen Entschädigung.

Weigert sich der Reiseveranstalter weiterhin, Ihnen die ursprünglichen FLugzeiten zu gewährleisten, können Sie die Reise gem. § 651 d mindern. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn, wie in Ihrem Fall, eine Störung der Nachtruge vorliegt.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Da zusätzlich noch die Flugzeiten um 8 Stunden geändert wurden, denke ich, dass auf jeden Fall von einem Mangel ausgehen ist, der zu einer Reisepreisminderung gem. § 651 d berechtigt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

4. Ihre letzte Frage betrifft die Fristen.

Die Einhaltung der Frist ergibt sich nach § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

 

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Guten Tag, 

Sie haben eine Pauschalreise bei ECCO Reisen gebucht. Nun erhielten Sie jedoch am 2.3. eine neue Rechnung mit veränderter Rückflugzeit. Sie sollen nun nicht mehr 15:20 sondern 7:15 Uhr fliegen. 

Inwieweit muss sich der Reiseveranstalter an die ursprünglich gebuchten und bereits bestätigten Termine halten?

Bei Pauschalreisen greift in einem solchen Fall das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m des BGB. Wenn der Reisende mit dem Reiseveranstalter einen Reisvertrag abschließt, so werden Leistungen wie z.B. Flugzeiten und Hotel zu wesentlichen Vertragsleistungen gemäß §651 a BGB. Eine Änderung ist danach nur in ganz ganz wenigen Fällen zulässig. Sollte sich der Reiseveranstalter in Ihrem Fall darauf berufen haben, dass in seinen AGB´s eine Klausel enthalten ist, nach welcher er zur Änderung berechtigt ist, so möchte ich Ihnen sagen das solche Klauseln von der Rechtssprechnung als unwirksam erklärt worden sind, d.h. der Reiseveranstalter somit nicht dazu berechtigt ist die Flugzeiten nachträglich ohne weiteres zu ändern.

BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az. X ZR 24/13 (bei Google zu finden unter: "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de")

Klauseln in AGB´s die eine spontane Flugzeitenänderung erlauben, verstoßen gegen das Gebot von Treu und Glauben und sind daher unzulässig.

Wer ist der Ansprechpartner? 

Bei Buchungen von Pauschalreisen über Internetportale, stellt sich oft die Frage nach dem Ansprechtpartner im Fall eines Problems. Die Portale fungieren in dem Fall allerdings nur als Reisevermittler. Ansprechpartner ist in jedem Fall immer der Reiseveranstalter. Check 24 kommt auch hier nur eine Vermittlerfunktion zu. Der eigentliche Veranstalter Ihrer Reise ist ECCO-Reisen. Somit müssen Sie sich auch an ECCO-Reisen bezügliche der Flugzeitenänderung wenden. 

Die Frage nach möglichen Entschädigungen

Bei der Änderung Ihrer Flugzeiten handelt es sich meiner Meinung nach um einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB: 

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Wenn ein Reisemangel vorliegt, können für den Reisenden unter anderem ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB entstehen.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach eingeben: "519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte eine Pauschalreise, wo der Rückflug allerdings um 10 Stunden vorverlegt wurde. Nun forderte er einen Minderung. Das Gericht hat ihm einen Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB zugesprochen. Daraufhin erhielt der Kläger eine Minderung in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.

Auch wenn Ihr Flug lediglich 8 Stunden vorverlegt wurde, so denke ich trotzdem das auch Ihnen ein solcher Anspruch zusteht, da Sie durch die Vorverlegung schon mitten in der Nacht Ihr Hotel verlassen müssen, wodurch die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird und Sie zudem am vorletzten Urlaubstag auch viel früher schlafen gehen müssen, womit Sie eventuelle Urlaubspläne an diesem Tag nicht mehr in die Tat umsetzen können.

AG Köln, Urteil vom 31.5.2016, Az. 133 C 265/15 (bei Google zu finden unter: "133 C 265/15 reise-recht-wiki.de")

Auch hier wurde die Flugzeit so vorverlegt, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entstand. Dies löste auch hier wieder eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises gemäß §651 f Absatz 2 BGB.

Wenn Sie die Reise mit diesen Rückflugzeiten auf keinen Fall antreten wollen, so können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, die Reisekosten in voller Höhe zurückfordern und eine ähnliche Reise mit für Sie besseren Flugzeiten buchen. 

Dazu folgendes Urteil:

LG Koblenz, Urteil vom 12.11.2003, Az. 12 S 164/03 (bei Googel zu finden unter: "12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann vom Reisevertrag gemäß §651 e BGB  zurücktreten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen. Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in voller Höhe.

Fristen

Gemäß §651 g Absatz 1 BGB müssen Sie Ansprüche aus den §§651 c-f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Diese Frist gilt allerdings nur wenn Sie die Reise trotz des Mangels tatsächlich antreten und nicht vom der Reisevertrag gemäß §651 e  zurücktreten sind. Sollten Sie zurücktreten wollen, so würde ich mich schnellstmöglich beim Reiseveranstalter melden.

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Ja, OK zurücktreten und bezahlten Reisepreis zurückerhalten ist klar, ist ja die leichteste Übung. Aber das Problem ist doch, dass die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter einem DIES gerade schmackhaft als einzige rechtliche Möglichkeit verkaufen wollen.

Hier steht, dass man die Airlines und Reiseveranstalter lieber auf den wirksam geschlossenen Vertrag festnageln soll, weil man das Recht auf einen Ersatzflug hat:

Recht auf anderen Ersatzflug bei einseitiger Flugänderung durch Fluggesellschaft

Was als tun?

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