Hallo Isa,
ihr habt eine Pauschalreise gebucht, bei der der Flug und der Abflughafen geändert wurde. Nun fragst du dich, welche Rechte bzw. Ansprüche ihr habt oder ob ihr diese Änderung einfach hinnehmen müsst.
Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, könnten sich Ansprüche aus dem BGB ergeben. Voraussetzung für Ansprüche ist allerdings das Vorliegen eines Reisemangels.
Ein Reisemangel wird definiert als das Vorhandensein eines Fehlers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Weitere Informationen und die genaue Definition kannst du unter folgendem Link nachlesen:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Außerdem ist eine Definition und die daraus ergebenden Ansprüche in § 651 i BGB definiert:
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Laut eures Reisevertrags habt ihr einen Flug mit Small Planet Airlines gebucht, zu deinen angegebenen Zeiten. Da Small Plante Airlines insolvent ging, wurde eine andere Fluggesellschaft mit der Durchführung des Fluges beauftragt, zunächst mit den ursprünglichen Zeiten. Nun wurden aber auch die Zeiten verändert, sodass ihr 11,5 Stunden später abfliegen musstet und auf dem Rückflug sogar 21 Stunden später abfliegen solltet. Die Änderung der Flugzeiten ist meiner Ansicht nach als Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, nämlich die Abflugzeiten, anzusehen. Es handelt sich hierbei also um einen Reisemangel.
Hierzu auch folgende Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (bei Google zu finden unter: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az 519C 7511/08 (bei Google zu finden unter: "AG Hannover 519C 7511/08 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde der Flug des Klägers um 10 Stunden vorverlegt, woraufhin dieser vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung fordert. Ihm wurde vom Amtsgericht Hannover ein Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises zugesprochen. Außerdem konnte er einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f BGB gelten machen.
AG Bonn, Urteil vom 27.6.1996, Az 18C 14/96
In diesem Fall wurde vom Gericht eine Preisminderung abgelehnt, da eine Flugzeitenverschiebung von 5 Stunden nicht als Beförderungsmangel anzusehen sei.
Da die Verschiebung in deinem Fall die festgelegte Grenze von 10 Stunden überschreitet, denke ich, dass von einem Reisemangel auszugehen ist. Ein weiterer wichtiger Punkt ist auch die Zumutbarkeit der Flugverschiebung. Hierzu hat das AG München Stellung genommen:
AG München, Urteil vom 6.5.2009, Az 212 C 1623/09 (bei Google zu finden unter: "AG München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde der Begriff der Zumutbarkeit neu definiert. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit, spielen auch persönliche Aspekte eine Rolle. Wenn die Änderung der Reiseleistung aus objektiver Sicht als unzumutbar angesehen wird, so steht den betroffenen Reisenden ein Rücktritt von der Reise zu.
Nach meiner Ansicht, ist in deinem Fall von einem Reisemangel auszugehen, da durch die Verlegung des Fluges auf 4 Uhr morgens die beeinträchtigt wird.
Welche Recht du hast, ergibt sich wie gesagt aus § 651 i BGB.
Du kannst also entweder sogenannte Abhilfe verlangen oder selbst vornehmen und die Kosten erstattet verlangen, den Vertrag kündigen oder den Reisepreis mindern und Schadensersatz verlangen.
Abhilfe nach § 651 k BGB bedeutet, dass du Check24 aufforderst, den Mangel zu beheben. Sollte Check24 dieser Forderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen, kannst du selbst für Ersatz sorgen und die Kosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Abhilfe könnte also darin bestehen, dass dir ein alternativer Flug angeboten wird, der selbst nicht mangelhaft ist.
Du kannst allerdings auch den Reisevertrag nach § 651 l BGB kündigen oder den Reisepreis für den verlorenen Urlaubstag mindern und zusätzlich Schadensersatz verlangen (§§ 651m, n BGB).
Auch dazu habe ich zwei Urteile gefunden:
LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.
LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki.de")
Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.
Du musst also unbedingt den Mangel bei Check24 anzeigen und auch zur Beseitigung auffordern, bevor du deine Rechte geltend machen kannst. Außerdem musst du Check24 eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Zur Sicherheit empfehle ich dir, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil das Reiserecht sehr komplex ist und es von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten ist. Ein Fachanwalt kennt sich mit dieser Thematik besser aus und kann dir das weitere Vorgehen besser schildern.
Ich hoffe, ich konnte dir trotzdem etwas helfen!