Sie haben einen Flug von Mallorca nach Stuttgart wahrgenommen. Sie hatten auf diesem Flug eine Verspätung von 7 Stunden. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war ein sogenannter Foreign Objects Damage. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgendes Urteil:
AG Köln, Urt. v. 03.11.2016, Az: 148 C 244/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 148 C 244/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Flugzeugschaden, der auf dem Flughafengelände und durch den normalen Flughafenbetrieb bedingt geschieht, ist nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen.
Die Klägerin trägt vor, dass ein metallener Gegenstand auf der Rollbahn (sog. foreign object damage) beim Start oder bei der Landung des Zubringerfluges den Reifen #2 des Haupttriebwerkes beschädigt habe. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist aber im streitgegenständlichen Fall unerheblich, denn diese Beschädigung ist nicht dazu geeignet, als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 qualifiziert zu werden
Damit kann die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für eine professionelle Rechtsberatung würde sich das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts für Reiserecht lohnen.