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Hallo liebes Forum,

Ich hatte eine bestätigte Buchung für die Flüge von Mallorca nach Stuttgart vom 20.04.2016. Dieser hatte die Flugnummer 12 und hatte mehr als 7 Stunden Verspätung!

Jetzt weiß ich aber, dass man in solchen fällen oft einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Airline hat.

Als ich diesen einlösen wollte, teilte mir die Fluggesellschaft mit, dass die Verpätung aufgrund eines sogenannten Foreign Objects Damage hervorgerufen wurde. Durch ein metallisches Objekt wurder der Reifen des Flugzeuges so beschädigt, dass er repariert werden musste, und wir deswegen nicht fliegen konnten. Der Reifen des Hauptfahrwerkes wurde allerdings schon auf dem Vorflug, mit der Nummer 34 beschädigt, und nicht erst auf Mallorca am Flughafen. Der Schaden des Reifens wurde erst im Rahmen der Vorflugkontrolle entdeckt.

Jetzt ist es aber auch so, dass diese ewig lange Warterei unseren Urlaub auf Mallorca schon ziemlich negativ beeinflusst hat. Ist so eine wie es in der Flugsprache heißt FOD wirklich einer dieser Umstände, die von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreien?

Es kann ja immerhin auch sein, dass Start und Landebahnen eigentlich rund um die Uhr kontrolliert werden müssten, und ich habe sogar gelesen, dass dies ein häufiges Problem darstellt, also gar nicht so außergewöhnlich ist.

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

dein Flug von Mallorca hatte mehr als 7 Stunden Verspätung, da durch ein metallisches Objekt der Flugzeugreifen beschädigt wurde. Als du deinen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen wolltest, hat dir die Airline diesen mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände verwehrt.

 Aber liegt in deinem Fall wirklich ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand vor?

Wenn Fluggäste mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden an ihrem Ziel ankommen, so haben sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Allerdings kann die Airline von dieser Zahlung auch befreit werden, wenn der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. 

Um klären zu können, ob der Reifenschaden, hervorgerufen durch ein metallisches Objekt, einen außergewöhnlichen Umstand begründet, möchte ich folgendes Urteil anbringen:

LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017, Az. 5 S 103/17 (bei Google zu finden unter: "5 S 103/17 reise-recht-wiki.de")

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Mallorca nach Stuttgart, der erst mit 7 Stunden Verspätung landete. Grund hierfür war ein Gegenstand auf der Start- und Landebahn, der einen Reifen des Flugzeugs beschädigte. Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€. 

Das LG gab dem Mann Recht und wies die Berufung der Airline zurück. 

Die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf Start- und Landebahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dar. 

Wie du siehst begründet ein Reifenschaden, hervorgerufen durch einen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn, keinen außergewöhnlichen Umstand, sodass dir meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zustehen sollte. 

Da die Entfernung in dem verhandelten Fall genau so ist wie in deinem, denke ich, dass sich die Ausgleichszahlung auch bei dir auf 250€ beläuft.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt.

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Sie haben einen Flug von Mallorca nach Stuttgart  wahrgenommen. Sie hatten auf diesem Flug eine Verspätung von 7 Stunden. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war ein sogenannter Foreign Objects Damage. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgendes Urteil:

AG Köln, Urt. v. 03.11.2016, Az: 148 C 244/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 148 C 244/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Flugzeugschaden, der auf dem Flughafengelände und durch den normalen Flughafenbetrieb bedingt geschieht, ist nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen.

Die Klägerin trägt vor, dass ein metallener Gegenstand auf der Rollbahn (sog. foreign object damage) beim Start oder bei der Landung des Zubringerfluges den Reifen #2 des Haupttriebwerkes beschädigt habe. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist aber im streitgegenständlichen Fall unerheblich, denn diese Beschädigung ist nicht dazu geeignet, als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 qualifiziert zu werden 

Damit kann die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für eine professionelle Rechtsberatung würde sich das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts für Reiserecht lohnen.

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