Guten Abend,
auf Ihrem Flug nach Helsinki kam es zu einem kleinen Problem, da ihr Zubringerflug leider annulliert wurde. Grund dafür war eine Kollision von zwei Flugzeugen auf dem Rollfeld. Glücklicherweise konnten Sie den Anschlussflug doch noch rechtzeitig erreichen.
Trotzdem fragen Sie, ob Sie Ausgleichzahlungen verlangen können.
Vorliegend kam es also unstreitig zu einer Annullierung n. Art. 5. In Verbindung mit Art. 7 der Verordnung können demnach Ausgleichsleistungen beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen.
Bei Flügen bis hin zu 1.500 Kilometern kommen 250 Euro in Betracht, bei über 1.ist der Betrag 400 Euro und ab 3.501 Kilometern kommt eine Entschädigungszahlung von 600 Euro in Betracht. Allerdings wurde Ihnen ja auch ein Ersatzflug angeboten, sodass Sie ja auch noch rechtzeitig ihren Anschluss erreichen konnten. In der Regel wird bei einer Verspätung auf die Verspätung am Endziel abgestellt. Wenn diese mehr 3 Stunden beträgt, so können Ausgleichsleistungen beantragt werden.
Wie das hier aussieht bin ich mir nicht ganz sicher, theoretisch sollte es aber trotzdem möglich sein, da Sie ja trotzdem eine gewisse Zeit warten mussten.
Allerdings müssen Sie hierhingehend Art. 7 II der Verordnung beachten:
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfer- nung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunter- nehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen.
Insofern würde der Betrag, der Ihnen zustehen könnte ja sehr wahrscheinlich gekürzt werden.
Allerdings muss auch noch Art. 5 III der Verordnung beachtet werden. Denn wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt, so schließt dies die Zahlungspflicht des Unternehmens weitestgehend aus.
„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ , so der Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004.
Kumulativ muss immer zunächst ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben und zudem muss die Airline auch alles in ihrer Macht stehende dafür getan haben um eine Annullierung oder große Verspätung zu verhindern. Bezüglich der Kollision sei auf folgende zwei Urteile verwiesen:
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Google-Suche: „2-24 S 51/15 reise-recht-wiki“)
Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden.
EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Google-Suche: „C-394/14 reise-recht-wiki“)
Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.
Insofern stellt eine solche wohl keinen Umstand dar, wodurch Sie die Airline von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO befreien kann. Allerdings ist dies immer eine Sache des Einzelfalls.
Ich würde Ihnen raten die Ausgleichszahlungen trotzdem zu beantragen und abwarten wie die Airline reagiert.