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Moin,

ich habe da mal eine Frage:

 

Am 15.06.2016 wollte ich aus jobtechnischen Gründen nach Helsinki, die Hauptstadt Finnlands reisen

Ich wollte mit der KLM Royal Dutch Airlines von Stuttgart nach Helsinki fliegen, mit einem Umstieg in Amsterdam.

Ich sollte dafür am 15.06.2016 06:00 in Stuttgart starten, und 80 Minuten später in Amsterdam landen, Mit KLM, Flugnummer 1866. Vom Amsterdam aus, sollte es 09:55 weiter nach Helsinki gehen, wo ich planmäßig 13:20 landen sollte, ebenfalls mit KLM, Flugnummer KL1167.

So hätte ich noch genug Zeit gehabt, mit in der Stadt ein Paar Sehenswürdigkeiten anzusehen, wie etwa den Senatsplatz, den Esplanadi-prk oder die Uspenki-Kathedrale.

 

Ich fand mich selbstverständlich schon recht füh, und damit unausgeschlafen am Flughafen in Stuttgart ein.

Jedoch wurde mir gegen 05:00 mitgeteilt, dass der Flug von Stuttgart nach Amsterdam gestrichen wurde.

Deswegen ging ich zum Infoschalter der KLM in Stuttgart, an welchem mit mitgeteilt wurde, dass das Flugzeug, das für den Flug vorgesehen war, mit einem anderen Flugzeug kollidierte und somit nicht zur Verfügung stand.

 

Ich fragte mich, wo und wann das passiert sei, denn in den Nachrichten hatte ich nichts von einem Flugzeugzusammenstoß gelesen, doch dann wurde mir von einem anderen Passagier gesagt dass es sich lediglich um einen Unfall auf der Rollbahn handelte, und die Flugzeuge sich lediglich leicht streiften. Von daher also somit kein „großes“ Unglück.

 

Der Unfall wurde auch wohl nicht von meiner Fluggesellschaft verursacht, sondern von dem anderen Unfallteilnehmer.

Ich habe mich auch nach dem Zustand des Flugzeuges erkundigt, da der Schaden wohl nicht so groß zu sein schien, und ich insgeheim hoffte, dass es schnell repariert wird, und ich doch noch Zeitnah den Flug erwischen kann. Aber die sehr gestresste Mitarbeiterin von KLM verneinte meine Anfrage und sagte, es bleibe keine andere Wahl, als den Flug zu komplett zu canceln.

 

Dies hatte natürlich zur Folge, dass mein Flug nach Amsterdam nicht stattfinden konnte. Die Airline hatte dann natürlich alles versucht, uns noch ans Ziel zu bekommen, und so konnte ich, wenn auch mit Verspätung, im nächsten verfügbaren Flug nach Amsterdam fliegen. Meinen Anschlussflug habe ich Gott sei Dank zu Glück noch geradeso rechtzeitig erreichen können.

Kann ich von KLM dennoch eine Entschädigung für den ersten gestrichenen Flug von Stuttgart nach Amsterdam verlangen?

 

Besten Dank für eure Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Abend,

 

auf Ihrem Flug nach Helsinki kam es zu einem kleinen Problem, da ihr Zubringerflug leider annulliert wurde. Grund dafür war eine Kollision von zwei Flugzeugen auf dem Rollfeld. Glücklicherweise konnten Sie den Anschlussflug doch noch rechtzeitig erreichen.

Trotzdem fragen Sie, ob Sie Ausgleichzahlungen verlangen können.

Vorliegend kam es also unstreitig zu einer Annullierung n. Art. 5. In Verbindung mit Art. 7 der Verordnung können demnach Ausgleichsleistungen beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen.

Bei Flügen bis hin zu 1.500 Kilometern kommen 250 Euro in Betracht, bei über 1.ist der Betrag 400 Euro und ab 3.501 Kilometern kommt eine Entschädigungszahlung von 600 Euro in Betracht. Allerdings wurde Ihnen ja auch ein Ersatzflug angeboten, sodass Sie ja auch noch rechtzeitig ihren Anschluss erreichen konnten. In der Regel wird bei einer Verspätung auf die Verspätung am Endziel abgestellt. Wenn diese mehr 3 Stunden beträgt, so können Ausgleichsleistungen beantragt werden.

Wie das hier aussieht bin ich mir nicht ganz sicher, theoretisch sollte es aber trotzdem möglich sein, da Sie ja trotzdem eine gewisse Zeit warten mussten.
Allerdings müssen Sie hierhingehend Art. 7 II der Verordnung beachten:

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a)  bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b)  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfer- nung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c)  bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunter- nehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen.

Insofern würde der Betrag, der Ihnen zustehen könnte ja sehr wahrscheinlich gekürzt werden.

Allerdings muss auch noch Art. 5 III der Verordnung beachtet werden. Denn wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt, so schließt dies die Zahlungspflicht des Unternehmens weitestgehend aus.

„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ , so der Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004.

Kumulativ muss immer zunächst ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben und zudem muss die Airline auch alles in ihrer Macht stehende dafür getan haben um eine Annullierung oder große Verspätung zu verhindern. Bezüglich der Kollision sei auf folgende zwei Urteile verwiesen:

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Google-Suche: „2-24 S 51/15 reise-recht-wiki“)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden.

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Google-Suche: „C-394/14 reise-recht-wiki“)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Insofern stellt eine solche wohl keinen Umstand dar, wodurch Sie die Airline von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO befreien kann. Allerdings ist dies immer eine Sache des Einzelfalls.

 

Ich würde Ihnen raten die Ausgleichszahlungen trotzdem zu beantragen und abwarten wie die Airline reagiert. 

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Sie wollten einen Flug von Stuttgart über Amsterdam nach Helsinki wahrnehmen.

Ihr Flug von Stuttgart nach Amsterdam wurde aufgrund eines Unfalles auf der Landebahn annulliert.

Im Falle einer Annullierung können dem Flugreiseneden Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte zustehen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden Sie jedoch auf einen anderen Flug umgebucht und kamen noch rechtzeititg in Amsterdam an um Ihrem Anschlussflug nach Helsiniki zu erreichen. Sie sind also an Ihrem Zielflughafen nicht mit einer Verspätung angekommen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da Sie jedoch an Ihrem Zielflughafen nicht mit einer Verspätung angekommen sind, haben Sie meines Erachtens leider keienn Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

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