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Hallo meine Lieben,

am 15.06.2016 wollte ich meine Schwester zu ihren Geburtstag in Helsinki besuchen, wo sie sich gerade jobtechnisch befindet.

Ich wollte mit der KLM Royal Dutch Airlines von Stuttgart nach Helsinki fliegen, mit einem Umstieg in Amsterdam.

Hier die geplanten Abflugzeiten:

Flug KL 1866 vom 15.6.2016 von Stuttgart nach Amsterdam, planmäßige Abflugzeit 06:00, planmäßige Ankunftszeit 07:20 Uhr &

Anschlussflug KL1167 vom 15.6.2016 von Amsterdam nach Helsinki, planmäßige Abflugzeit 09:55 Uhr, planmäßige Ankunftszeit 13:20 Uhr.

Ich konnte die ganze Nacht nicht gut schlafen, da ich ein klein wenig Flugangst habe, und so befand ich mich schon mitten in der Nacht gegen 3 am Flughafen in Stuttgart.

Jedoch wurde mir gegen 05:00 mitgeteilt, dass der Flug von Stuttgart nach Amsterdam annulliert wurde. Als ich zum Informationsschalter der Airline ging, wurde mir mitgeteilt, dass das Flugzeug, das für den Flug vorgesehen war, mit einem anderen Flugzeug kollidierte und somit nicht zur Verfügung stand. Natürlich war ich schockiert, bis ich erfahren hatte, dass es sich lediglich um einen Unfall auf der Rollbahn handelte, und die Flugzeuge sich lediglich leicht streiften. Zum Glück gab es also keine Verletzten.

Der Unfall wurde auch wohl nicht von KLM verursacht, sondern von dem anderen Unfallteilnehmer. Ich habe auch nachgefragt, ob man nicht trotzdem fliegen könne, da der Schaden wohl nicht so groß zu sein schien. Aber die sehr gestresste Mitarbeiterin von KLM verneinte dies und sagte, es bleibe nichts anderes übrig, als den Flug zu annulieren.

Dies hatte natürlich zur Folge, dass mein Flug nach Amsterdam nicht stattfinden konnte. Die Airline hatte dann natürlich alles versucht, uns noch ans Ziel zu bekommen, und so konnte ich, wenn auch mit Verspätung, im nächsten verfügbaren Flug nach Amsterdam fliegen. Meinen Anschlussflug habe ich Gott sei Dank zu Glück noch geradeso rechtzeitig erreichen können.

Kann ich von KLM dennoch eine Art Schadensersatz für den ersten annulierten Flug verlangen?

https://www.svz.de/ratgeber/reise-tourismus/flugzeuge-touchieren-sich-entschaedigung-bei-annullierung-id18317461.html

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Hallo, 

Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Helsinki mit einem Zwischenstopp in Amsterdam gebucht. Nun wurde Ihnen allerdings kurz vor Flugantritt mitgeteilt, dass der Flug von Stuttgart nach Amsterdam nicht stattfinden kann, da das Flugzeug mit einem anderen auf der Rollbahn leicht kollidiert ist und der Flug aufgrund des dadurch entstandenen Schaden annuliert werden muss.

Da Sie den Flug innerhalb der EU durchführen und es sich bei Ihnen nur um die Buchung eines Fluges und nicht um eine Pauschalreise handelt, können sich für Sie mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteordnung ergeben. Primär kommen dabei die Ansprüche aus Art. 5 der Verordnung in Frage. Dieser Artikel behandelt nämlich die Ausgleichs - bzw. Unterstützungsleistungen, die dem Reisenden durch eine Annullierung des Fluges zustehen können.

Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverodnung

1) Bei Annulierung eines Fluges werden den betroffenen 

a) vom ausführenden Luffahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und 

c) vom ausführenden Luffahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn sie werden über die Annulierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.

Zunächst möchte ich auf Artikel 8 näher eingehen.

Gemäß Artikel 8  Ihnen im Falle einer Annulierung folgende Ansprüche zustehen:

- die binnen 7 Tagen zu leistende vollständige Erstattung der Flugscheinkosten

- anderweitigere Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt 

- anderweitigere Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes unter Vorbehalt verfügbarer Plätze

Wie Sie sehen können, hat die Fluggesellschaft Ihnen einen Anspruch gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung bereits zugesprochen, indem sie Sie auf den frühstmöglichen Flug nach Amsterdam umgebucht haben,wodurch Sie Ihr Endziel dennoch zur geplanten Zeit erreicht haben.

Gemäß Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen im Falle einer Annulierung Betreuungsleistungen zustehen. Diese setzen sich aus der Erbringung von Mahlzeiten oder Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, einer Hotelunterbringung falls ein Aufenthalt über Nacht notwendig ist und der Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung, zusammen.

Je nach Länge der Dauer zwischen geplantem und tatsächlichen Abflug könnte das Flugunternehmen dazu verpflichtet sein, Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen bereitzustellen. Da Sie jedoch in Ihrer Frage erklären, dass Sie Ihren Anschlussflug noch erreicht haben, ist die Dauer zwischen geplantem und tatächlichem Abflug in Stuttgart meiner Meinung nach nicht groß genug sodass man gegenüber der Airline einen Anspruch auf Mahlzeiten oder Erfrischungen wahrscheinlich nicht geltend machen kann.

Zum Schluss möchte ich noch auf Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung eingehen, der sich mit den Ausgleichszahlungen im Fall einer Annullierung beschäftigt.Dafür muss das Luftfahrtunternehmen die Unterrichtungsfrist von 2 Wochen nicht eingehalten haben. Da Sie erst eine Stunde vor Abflug in Kenntnis gesetzt worden sind, wurde die Frist hier schonmal nicht eingehalten, wodurch Ihre Chance auf Ausgleichzahlung meines Erachtens nach in den Bereich des Möglichen kommt.

Die Ausgleichszahlungen muss ein Luftfahrtunternehmen auch dann nicht zahlen wenn die Annulierung des Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, der sich auch dann nicht hätte verhindern lassen wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist in Ihrem Fall also ob das Streifen zweier Flugzeuge einen außergewöhnlichen Umstand begründet, wodurch die Annulierung des Fluges gerechtfertigt wäre. Durch Ihre Recherche haben Sie bereits ein Urteil gefunden welches hier zu Ihren Gunsten entscheidet. Dieses möchte ich an dieser Stelle noch einmal anbringen.

Das Amtsgericht Nürtingen verhandelte am 31.10.2016 ebenfalls einen Fall wo sich 2 Flugzeuge touschiert hatten, woraufhin auch in diesem Fall der Flug annuliert wurde. Das Gericht entschied das in einer touschierung zweier Flugzeuge kein außergewöhnlicher Zustand begründet ist, da die Nutzung der Start- und Landebahn sowie der Weg vom Gate zu dieser Stelle einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens darstellt und von diesem zu beherrschein sei.Weiterhin entschied es das es in der Verantwortung des Piloten läge Kollisionen mit anderen Luffahrzeugen zu vermeiden. Es stimmte dem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall bin ich der Meinung das auch Sie einen Schadensersatz gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen können.

Die Ausgleichszahlung würde sich dann auf 400 Euro belaufen.

Ganz zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung zu dem Thema handelt und nicht um einen Rechstrat.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hey,

das klingt ja erstmal ärgerlich, aber zum Glück bist du noch rechtzeitig angekommen.

Ich gehe mal davon aus, dass du einen Nur-Flug-Vertrag hattest, d.h. du hast keine Pauschalreise gebucht.
Deswegen ergeben sich die rechtlichen Ansprüche nicht aus dem deutschen Reiserecht, sondern aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

Dein erster Flug wurde leider annulliert. Grund war eine Kollision zweier Flugzeuge auf dem Rollfeld. Möglich ist, dass du trotzdem einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hast. Ebenso kommen Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in Betracht.

Der Anspruch auf die Entschädigungszahlung ist insbesondere in Art. 7 der Verordnung bestimmt, wobei die Höhe der Entschädigungsbeiträge aufgelistet sind.

Art. 7 I differenziert wie folgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Klingt erstmal gut. Nur muss man folgendes beachten: In Art. 5 III der VO wird eine Ausnahme von dieser Zahlungspflicht statuiert. Dies bedeutet, dass keine Entschädigung gezahlt werden muss, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Solche Umstände müssen den Flugalltag massiv beeinträchtigen und müssen überaus unerwartet sein. Die Airline hat dann alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer größeren Verspätung oder Annullierung zu tätigen. Ob die Kollision zweier Flugzeuge auf dem Rollfeld einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt ist fraglich. Hier habe ich ein paar Urteile gefunden, die sich auf ähnliche Vorkommnisse beziehen.

AG Nürtingen, Urt. v. 31.10.2016, Az.: 10 C 1551/15 (Google-Suche: „10 C 1551/15 reise-recht-wiki)

Kommt es zu einer Flugannullierung, da das eingesetzte Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn unverschuldet mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft kollidiert, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO zu sehen. Dem Fluggast steht ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­VO zu.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (Google-Suche: 2-24 S 51/15 reise-recht-wiki)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden.

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (Google-Suche: C-394/14 reise-recht-wiki)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Alle drei Urteile bestätigen meine Vermutung, dass bei dem Vorfall, den du erlebt hast, ebenfalls nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist. Dies bedeutet, dass du tatsächlich einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen hast.

Allerdings hat KLM dich ja auch schnellstmöglich auf einen anderen Flug umgebucht, so ist es auch in der Verordnung vorgeschrieben. Allerdings wird in Art. 7 II der VO erwähnt, dass deshalb eine Kürzung der Entschädigungszahlung möglich ist. Siehe hier:

 (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a)  bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b)  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c)  bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunter- nehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen.

Du musst nun schauen, ob dies auf deinen Fall zutrifft, dazu hast du ja keine Zeitangabe gegeben, wann du einen neuen Flug bekommen hast.

 

Außerdem wird in Art. 9 der Verordnung vorgeschrieben, dass man als wartender Fluggast auch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen während der Wartezeit hat. Hattest du also innerhalb der Wartezeit Auslagen für Getränke oder Snacks, so kannst du diese Kosten meiner Meinung nach ebenfalls von der Airline zurückverlangen. 

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