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Hallo,

wir haben am 04.11.15 einen Pauschalurlaub in Ägypten bei Schauinsland Reisen über Holiday Check gebucht. Besonders Augenmerk hatten wir bei der Buchung auf Flugzeiten, Abflugort und Fluglinie. 

Ursprünglich sahen die Daten so aus:

FRA - HRG X3 6234 07.06.16 11:45 17:20 15 OK
HRG - FRA X3 6235 21.06.16 18:10 22:10 15 OK
 
Fluglinie TuiFly, Flughafen Frankfurt (von uns aus 1,5 Stunden mit der Bahn) und Rückflug so, dass man noch was vom Tag hat. 
 
Am 30.11.15 kam dann eine Benachrichtigung, dass sich die Flugzeiten geändert haben:
 
H: FRA-HRG 11:50-17:40/XG2341           
R: HRG-FRA 18:30-22:35/XG2340
 
Die Flugzeiten sind ja OK, aber jetzt plötzlich bei der Fluglinie SunExpress, was in der E-Mail natürlich nicht erwähnt wurde und nur durch die Flugnummer ersichtlich ist.
 
Heute (12.01.16) erreichte uns die nächste E-Mail:
 
DUS HRG 07.06.16 09:00 13:40 SM0492 
HRG DUS 21.06.16 03:00 08:00 SM0491 
 
Umbuchung von Frankfurt nach Düsseldorf, Erhebliche Änderung der Abflugzeiten (Rückflug 15 Stunden früher mitten in der Nacht) und als Airline CairoAir, von der man nichts gutes im Internet liest.
 
Folgende Kritik Punkte unserseits:
 
1. Wenn wir um 09:00 Uhr in Düsseldorf abfliegen, müssten wir bereits einen Tag früher anreisen (Anreise per Bahn) und bräuchten eine Unterkunft in Düsseldorf.
2. Die Abflugzeit um 03:00 morgens, bedeutet eine Verkürzung des Urlaubs um einen ganzen Tag. Bei Beachtung der Transferzeiten und des CheckIn am Flughafen müsste man bereits am 20.06. um 22:00 Uhr auschecken.
3. Die Anfahrtszeit mit der Bahn verdoppelt sich.
4. Die Fluglinie AirCairo ist für uns nicht akzeptabel. Unser ursprünglicher Flug war mit der Fluglinie TUIfly.
 
Da das ganze ja relativ frühzeitig angekündigt wurde, stellt sich für mich die Frage ob man Ansprüche gelten machen kann.
 
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Hallo, lieber Fragesteller!

Solche Änderungen, wie in Ihrem Fall, könnten jeweils einen Reisemangel i.S.v. § 651c BGB darstellen. Der Hinflug und der Rückflug müssen jeweils getrennt betrachtet werden.

(1) Hinflug

Grundsätzlich dürfen Flugzeiten nicht mehr einseitig beliebig geändert werden (Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az: I-6 U 123/12). Kleine Verschiebungen (etwa 4 Stunden) sind dennoch unproblematisch. Die Änderungen dürfen auch für die Reisenden nicht unzumutbar sein. Unzumutbar sind sie dann, allgemein gesagt, wenn die An- bzw. Abreise sich um einen Tag verlängert oder die Nachtruhe erheblich gestört wird.

Bei Ihrem Hinflug wurde die Abflugzeit nur unerheblich verändert. Die damit einhergehende Flughafenänderung ist an sich ebenfalls unproblematisch, der Reiseveranstalter muss jedoch bei der Änderung dann dafür sorgen, dass Sie an den Abflugort gelangen.

(2) Rückflug

Anders sieht es mit der Zumutbarkeit beim Rückflug aus. Zwar gilt es, dass der erste bzw. der letzte Tag für die An- bzw. Abreise einzuplanen sei, sodass das Argument „dadurch geht ein Urlaubstag verloren“ hier leider nicht greift. Jedoch wird Ihr Abflug so weit in die Morgenstunden verschoben, dass die Nachtruhe komplett entfällt. Und dies stellt einen Reisemangel dar. Bei einem Reisemangel können Sie eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen. Die Berechnung erfolgt in Prozent, die Höhe ist jedoch schwierig im Voraus zu sagen, da viele Einzelheiten eine Rolle spielen können.

(3) Mängelanzeige und weitere Rechte

Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist die unverzügliche Mängelanzeige beim Reiseveranstalter (vgl. § 651d, Abs. 2, BGB). Damit Sie weitere Rechte wahrnehmen können, müssen Sie auch Abhilfe verlangen. D.h. Sie müssen darauf bestehen, dass für die unzumutbare Änderung eine zufriedenstellende Alternative gefunden wird. Ist keine Alternative möglich und Sie nehmen die Änderung an, so können Sie danach eine Reisepreisminderung verlangen bzw. vom Vertrag vor Reiseantritt zurücktreten.

Gem. § 651g, Abs. 1, S. 1 BGB müssen Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Darüber hinaus könnten Sie gem. § 651e, Abs. 1, S. 1 BGB berechtigt sein, den Reisevertrag zu kündigen und den Reisepreis zurückverlangen.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Minderungsansprüche bzw. Kündigung des Vertrages ist die unverzügliche Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen sowie Meldung der Ansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise.

(4) Änderung der Fluggesellschaft

Wird die ausführende Fluggesellschaft geändert, so könnte dies ebenfalls einen Reisemangel darstellen. Das könnte unter zwei Umständen der Fall sein:

  • Ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen wurde ausdrücklich zugesichert
  • Die neue Fluggesellschaft ist hinsichtlich Service oder Sicherheit erheblich schlechter, als die ursprüngliche.

Auch hier würde man eine Reisepreisminderung (sofern der Anspruch entstanden ist) für den Tag und die Dauer des Mangels berechnen.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr dargestelltes Problem ist sehr ärgerlich. Es kommt relativ oft vor, dass ein Reiseveranstalter die bereits angegebenen Flugzeiten deutlich verändert, zum Ärgerniss der Flugpassagiere.

In einem Urteil vom 10. Dezember 2013 hat das Bundesgerichtshof entschieden, dass bestimmte Klauseln, die dem Reiseveranstalter erlauben Flugzeiten zu ändern und die Verbindlichkeit dieser relativieren, unwirksam wären (X ZR 24/13)

Somit hat der Fluggast in der Regel das Recht auf die ursprünglich gebuchten Zeiten zu bestehen. Laut der Gerichtssprechung ist eine Abweichung von der vertraglichen Leistung.  

In Ihrem Fall können Sie folgendes tun: 

1) Dem Reiseveanstalter mitzuteilen, dass Sie mit den Änderungen der Zeiten nicht einverstanden sind.

2) Teilen Sie ihm ebenfalls mit, dass Sie eine Preisminderung sowie Erstattung von Mehrkosten und Schadensersatz in Rechnung stellen werden, sollten Sie nicht doch zu eigentlichen Zeiten reisen können.

3) Sollten Sie sich entscheiden doch zu den geänderten Flugzeiten zu fliegen, stellen Sie dem Veranstalter eine Rechnung unter konkreter Nennung des entstandenen Schadens und der Ausgaben.

4) Eine weitere Möglichkeit ist, sich einen Flieger zu buchen und dem Unternehmen nach der Reise die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dabei sollten Sie sich auf das BGH-Urteil berufen.

Durch die Änderung der Fluggesellschaft ist es möglich, dass er für Sie zu einer Qualitätsverschlechterung kommt. In dem Fall sollten Sie ebenfalls den Reiseveranstalter kontaktieren und darauf aufmerksam machen, dass Sie damit nicht einverstanden sind.  

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.

 

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Lieber Fragesteller,

Sie haben am 04.11.15 einen Pauschalurlaub nach Ägypten bei Schauinsland Reisen über Holiday Check gebucht. Ihr Flug sollte von Frankfurt aus nach Hurghada gehen. Sie schildern hier gleich drei Probleme, die Sie beschäftigen. Einmal die Änderung der Flugzeite, die Änderung der Fluggesellschaft und schließlich die Änderung des Flughafens.

(1) Änderung der Flugzeiten

Lassen Sie uns zunächst mit der Änderung der Flugzeiten beginnen. Am 30.11.15 wurden erstmalig Ihre ursprünglichen Flugzeiten geändert. Die erste Änderung war jedoch eher unproblematisch, da Ihre Flüge um ca. 20-30 Minuten verschoben wurden. Am 12.01.16 wurden Ihre Flugzeiten jedoch ein zweites Mal geändert und diesmal sehr zu Ihrer Unzufriedenheit. Wobei Ihnen vorallem der Rückflug Sorgen bereitet, da dieser nun 15 Stunden eher startet als ursprünglich geplant. Da Ihre Flüge Teil einer Pauschalreise sind, richten sich Ihre Ansprüche zunächst nach dem Reiserecht des BGB. Sie können in einem solchen Fall gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Zunächst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Damit müssten Sie zunächst klären, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil Ihres Vertrages geworden sind. Sind Sie das, muss sich der Reiseveranstalter daran halten. Sind Sie es nicht geworden, so muss die Situation ausgelegt werden. Die Flugzeitenänderung betrifft in Ihrem Fall nicht mehr den Abreisetag, denn auf Grund der Flugzeitenänderung müssen Sie nun bereits am Abend des Vortages aufbrechen um Ihren Flug zu bekommen. Weiterhin liegt in Ihrem Fall ein Verlust der Nachtruhe vor. Schließlich soll der Flug nun 03:00 starten und Sie müssen noch eher zum Flughafen gebracht werden. Damit könnte Ihnen auch ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter zustehen, wenn die Flugzeiten kein fester Bestandteil geworden sind.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten sogar als Mangel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich dazu berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. :22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Wie bereits festgestellt besteht bei Ihnen durch die Flugzeitenänderung eine Verkürzung Ihres Urlaubes.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können, da die Änderungen relativ frühzeitig angekündigt wurden. Die frühzeitige Bekanntgabe der Änderungen hindert Sie nicht daran Ihre Ansprüche geltend zu machen, denn der Reiseveranstalter ist sogar dazu verpflichtet, den Fluggast rechtzeitig über Änderungen zu informieren.

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Fortsetzung des ersten Beitrages:

(3) Änderung des Flughafens

Auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGBund § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Im Ergebnis haben Sie für jeden Kritikpunkt einen Anspruch den SIe gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall, wie er von Ihnen geschildert wurde, haben Sie als Pauschalreisender zunächst nach zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen u.U. einen Anspruch gegen die Airline bzw. den Reiseveranstalter: Zunächst könnte sich ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Zum anderen könnte sich alternativ auch ein Anspruch aus dem Reisevertragsrecht gem. §§ 651 a ff BGB ergeben. Für den Fall, dass Sie aus beiden Rechtsgrundlagen einen Anspruch geltend machen können, müssen Sie sich jedoch für einen Anspruch entscheiden.

Anspruch nach EU-Recht

Nach der EU VO 261/2004 handelt es sich im Fall einer einseitigen Änderung der Flugzeiten und Flughäfen um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gem. Art. 5 VO. In einem solchen Fall haben Sie grundsätzlich gegen die Airline zwei verschiedene Ansprüche:

  1. Anspruch auf Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO, dieser Anspruch ist in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da Sie bereits mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert wurden
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO

Hiernach haben Sie zunächst die Möglichkeit, den Flug mit den geänderten Voraussetzungen nicht anzutreten und die Kosten für die Tickets zurück zu verlangen. Dies ist in Ihrem Fall jedoch wohl keine optimale Lösung, da Sie ja nicht nur einen Flug, sondern eine Pauschalreise buchten. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, von der Airline einen Flug zu verlangen, der unter ähnlichen Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach den geplanten Flugzeiten des ursprünglichen Fluges stattfindet. Daher könnten Sie von der Airline verlangen, einen Flug angeboten zu bekommen, der ähnliche Reisebedingungen aufweist, wie der ursprünglich gebuchte Flug, d.h. vom ursprünglichen Flughafen zu ähnlichen Zeiten.

Anspruch nach BGB

Alternativ können Sie jedoch auch u.U. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gem. §§ 651a ff BGB geltend machen. Mögliche in Betracht kommende Ansprüche wären z.B. ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651d BGB, auf Nichtteilnahme an der Reise bzw. Teilnahme an einer gleichwertigen Alternativreise gem. § 651a Abs. 5 BGB.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Reisepreisminderung wäre zunächst, dass in den Änderungen der Flugzeiten, des Flughafens oder der Airline ein Reisemangel liegt. 

Im Bezug auf die Flugzeitenänderungen ist es stätige Rechtsprechung, dass ein Mangel dann gegeben ist, wenn die Änderungen der Flugzeiten dazu führen, dass Hin- und/oder Rückflug nicht mehr am geplanten Tag stattfinden bzw. wenn die Nachtruhe beeinträchtigt wird. In Ihrem Fall finden Hin- und Rückflug zwar auch nach der 2. Änderung noch an den geplanten Tagen statt, der Rückflug wurde jedoch von 18:10 auf 03:00 vorverlegt. In einer solchen Änderung ist eindeutig eine Beeinträchtigung der Nachtruhe zu sehen. (Vergleiche z.B. das Urteil des AG Düsseldorf vom 14.10.2008, Vollständiges Urteil kann unter der Eingabe von "reise-recht-wiki.de AG Düsseldorf 232 C 8790/08" in der Google-Suche nachgelesen werden). Daher stellt allein die 2. Änderung des Rückfluges einen Mangel der Reise im Sinne des Reiserechtes dar. Das bedeutet für Sie, dass wenn Sie die Reise unter den geänderten Bedingungen antreten, dass Sie einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben. Die Höhe dieser Minderung ist von den genauen Umständen des Einzelfalls abhängig. Als Orientierung, in dem bereits oben zitieren Urteil hat das Gericht bei einer Verlegung des Fluges von 17:30 auf 05:10 eine Minderung von 40 % des Tagesreisepreises für angemessenen erachtet. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von einer Frist von 4 Wochen nach planmäßiger Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

Voraussetzung auf einen Anspruch auf Nichtantritt bzw. Antritt einer Alternativreise wäre, dass in der Änderung der Reisezeiten, der Flughäfen bzw. der Airline neben einem Mangel auch eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung zu sehen ist. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung insbesondere davon abhängig, ob eine Änderung dieser Dinge sich vom Reiseveranstalter in den AGBs vorbehalten wurde und wenn die vorgenommene Änderung dem Reisenden zumutbar ist. Im Bezug auf die Änderungen von Flugzeiten ist dies nur dann zumutbar, wenn der Flug immer noch am selben Tag stattfindet und keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe nach sich zieht. Wie bereits oben festgestellt, ist in Ihrem Fall durch die Änderungen des Rückflugs die Nachtruhe betroffen, sodass schon allein deswegen auch von einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ausgegangen werden kann. Das bedeutet für Sie, dass sie für den Fall, dass Sie die Reise unter den geänderten Bedingungen gar nicht mehr antreten wollen, entweder einen Anspruch auf vollständige Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises haben oder einen Anspruch auf Teilnahme an einer gleichwertigen Alternativreise, wenn der Reiseveranstalter eine solche anbieten kann.

 

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Sie haben am 04.11.15 eine Pauschalreise nach Ägypten bei Schauinsland Reisen über Holiday Check gebucht. Ihr Flug sollte von Frankfurt aus nach Hurghada gehen. Nun wurden die Flugzeiten, die Fluggesellschaft und schließlich der Flughafen geändert.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

(1) Flugzeitenänderung

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

(2) Änderung der Fluggesellschaft

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

 

Forstetzung...

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(3) Flughafenänderung

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

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