Lieber Fragesteller,
Sie haben am 04.11.15 einen Pauschalurlaub nach Ägypten bei Schauinsland Reisen über Holiday Check gebucht. Ihr Flug sollte von Frankfurt aus nach Hurghada gehen. Sie schildern hier gleich drei Probleme, die Sie beschäftigen. Einmal die Änderung der Flugzeite, die Änderung der Fluggesellschaft und schließlich die Änderung des Flughafens.
(1) Änderung der Flugzeiten
Lassen Sie uns zunächst mit der Änderung der Flugzeiten beginnen. Am 30.11.15 wurden erstmalig Ihre ursprünglichen Flugzeiten geändert. Die erste Änderung war jedoch eher unproblematisch, da Ihre Flüge um ca. 20-30 Minuten verschoben wurden. Am 12.01.16 wurden Ihre Flugzeiten jedoch ein zweites Mal geändert und diesmal sehr zu Ihrer Unzufriedenheit. Wobei Ihnen vorallem der Rückflug Sorgen bereitet, da dieser nun 15 Stunden eher startet als ursprünglich geplant. Da Ihre Flüge Teil einer Pauschalreise sind, richten sich Ihre Ansprüche zunächst nach dem Reiserecht des BGB. Sie können in einem solchen Fall gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Zunächst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
Damit müssten Sie zunächst klären, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil Ihres Vertrages geworden sind. Sind Sie das, muss sich der Reiseveranstalter daran halten. Sind Sie es nicht geworden, so muss die Situation ausgelegt werden. Die Flugzeitenänderung betrifft in Ihrem Fall nicht mehr den Abreisetag, denn auf Grund der Flugzeitenänderung müssen Sie nun bereits am Abend des Vortages aufbrechen um Ihren Flug zu bekommen. Weiterhin liegt in Ihrem Fall ein Verlust der Nachtruhe vor. Schließlich soll der Flug nun 03:00 starten und Sie müssen noch eher zum Flughafen gebracht werden. Damit könnte Ihnen auch ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter zustehen, wenn die Flugzeiten kein fester Bestandteil geworden sind.
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten sogar als Mangel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich dazu berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. :22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
Wie bereits festgestellt besteht bei Ihnen durch die Flugzeitenänderung eine Verkürzung Ihres Urlaubes.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können, da die Änderungen relativ frühzeitig angekündigt wurden. Die frühzeitige Bekanntgabe der Änderungen hindert Sie nicht daran Ihre Ansprüche geltend zu machen, denn der Reiseveranstalter ist sogar dazu verpflichtet, den Fluggast rechtzeitig über Änderungen zu informieren.