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Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben eine Pauschalreise im Internetportal check 24 gebucht, der Reiseveranstalter ist aber FTI GmbH. Wir sind nun durch die Germania Insolvenz betroffen und uns wurde ein Alternativ-Flug angeboten, ein sog. Gabelflug. 
Wir haben dann dem Veranstalter mitgeteilt, dass wir in der Nähe 5 weitere Flughäfen haben und sie uns bitte einen Flug anbieten möchten, mit An-/Abflug gleicher Flughafen.

Heute erhielten wir eine Email mit vier weiteren alternativen Flügen.
Bei der 1.Variante hätten wir aufgrund der Flugzeiten den ersten Tag verschenkt, da man erst um 0:05 (+1) am Reiseziel gelandet wäre, ohne Aufpreis. 

Bei Variante 2 - 4 müssten wir jeweils einen Aufpreis zahlen in Höhe von 139,-; 660,- oder 708,- Euro.

Sind wir verpflichtet diesen Aufpreis zu bezahlen? 

Oder muss der Reiseveranstalter FTI die Kosten tragen? 

Wie können wir uns einigen? 

Kann der Reiseveranstalter FTI unsere Reise einfach stornieren wenn wir die Alternativen so nicht annehmen möchten? 

Vielen Dank im voraus.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass Ihre ursprünglichen Flüge gestrichen wurden. Ihnen wurden verschiedene Alternativen angeboten und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Bei einer Änderung der Pauschalreise können dem Reisenden verschiedene Gewährleistungsrechte gegen den Reiseveranstalter zustehen. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
 

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

In Ihrem Fall wurden die Flüge komplett gestrichen. Da der Transport ein großer Teil der Pauschalreise ist, gehe ich davon aus, dass bei einer Stornierung des Fluges ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Der Reiseveranstalter hat Ihnen mehrere Alternativen angeboten. Allerdings sind manche von diesen mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Wird Ihnen keine Abhilfe gewährleistet, können Sie den Reisepreis mindern gem. § 651 m BGB

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben über Check24 eine Pauschalreise gebucht. Nun wurde ihnen mitgeteilt, dass der Flug nicht mehr durchgeführt werden kann, und ihnen wurden 4 Alternativflüge angeboten. 

Nach §§ 651 a ff BGB kannst du vielleicht Ansprüche geltend machen, wenn es innerhalb deiner Pauschalreise zu Unstimmigkeiten kommt. Ein Abhilfeverlangen nach § 651 k  BGB musst du gegen deinen Reiseveranstalter, hier also ITS wenden.

Nach § 651 m BGB kann der Preis der Reise gemindert werden. 

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15
Ein Reisemangel i.S.d. § 651 i BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Der Rückflug wurde um 10,5 Stunden verschoben:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Du hast zwar nicht geschrieben wie lange deine Reise gehen soll, aber den obigen Urteilen nach dürfte allein die gravierende Verschiebung um 10 Stunden ausreichen um eine Zumutbarkeit derselben in Frage zu stellen. Meiner Meinung nach könntest du deshalb einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Vielleicht ist außerdem die Änderung deines Zielflughafens eine Minderung zu begründen:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Diesen beiden Urteilen nach ist es glaube ich durchaus möglich, dass bei einer solchen Änderung eine Minderung gewährt wird. Das wäre anders, wenn du dann durch den Reiseveranstalter in zumutbarer Weise nach Düsseldorf transportiert werden würdest. Dazu hast du aber nichts geschrieben. 

Ich kann mir deshalb, abschließend gesagt, persönlich gut vorstellen, dass dir zwar wegen der drastischen Verschiebung deiner Rückflugzeit ein Minderungsbegehren zukommen kann, aber die Änderung deines Hinfluges, ebenso wie die Änderungen deines Zielflughafens dürften dir zumutbar sein. Aber das ist nur meine Meinung.

Es könnten dir aber außerdem auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

Ansprüche aus der EU-VO können dir beispielsweise dann zustehen, wenn eine Annullierung vorliegt, und dir deshalb aus den weitergehend in Artikel 5 EU-VO aufgeführten Artikeln Ansprüche zustehen.

Nach Artikel 7 könnten dir dann beispielsweise Ausgleichszahlungen zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dein Rückflug dagegen wurde um knapp 10 Stunden verschoben. Das könnte schon eher einer Annullierung entsprechen. Auch der veränderte Zielflughafen deuten darauf hin, dass der von dir ursprünglich gebuchte Flug nun so nicht mehr stattfinden wird.

Für deinen Rückflug könnte man deshalb denke ich eine Annullierung annehmen, und weiterhin vielleicht einen Anspruch aus Artikel 7. Du wurdest 9 tage vor Rückflug informiert. Somit entfällt auch dein Anspruch nicht. 

Insofern denke ich, dass Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO  in Frage kommen. Möglich ist auch, nach Artikel 8, dass du dich mit der Airline in Verbindung setzt und nach alternativen Flugverbindungen fragst.

Du fragst außerdem, ob du vielleicht einen Anwalt aufsuchen, oder es auf eigene Faust probieren sollst. Das kann ich dir natürlich nicht beantworten, es hängt vielleicht auch davon ab, ob du eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hast. Im Allgemeinen ist es aber so, dass ein Anwalt dir selbstverständlich eine qualifizierte Beratung ermöglicht und dir gegenüber deinem Reiseveranstalter oder Airline hilfreich zur Seite steht. Überlege es dir, melde dich vielleicht erst einmal selbst bei deinem Reiseveranstalter, und schaue dich etwas um. Obiges ist nur meine Meinung, und die Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

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