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(Zunächst wurde lediglich) unser für Sonntag, 8.5.2016, gebuchter Direktflug um 6.30 Uhr ab Leipzig nach Pula/Kroatien, planmäßige Ankunft 8.00 Uhr in Pula, von 5vorFlug anuliert. Dies wurde uns jedoch erst 1 1/2 Tage vor Reiseantritt am späten Freitagnachmittag von unserem Vertragspartner, check24, tel.mitgeteilt.Uns wurde zwar gesagt, wir könnten noch vom Vertrag zurücktreten oder müssten einen Flug mit 2 Zwischenstopps in München und Zagreb in Kauf nehmen. Eine Stornierung der Reise kam für uns so kurz vor Reiseantritt nicht mehr in Frage, weil schon die Fahrt v.Erfurt nach Leipzig geplant war und wir einen Parkplatz gemietet hatten. Wir sind aus Erfurt und hatten uns wegen der kurzen Flugzeit gegen eine Autofahrt nach Kroatien und für einen Flug ab Leipzig (ohne Zug zum Flug) entschieden. Daher willigten wir, wenngleich widerwillig, diesem Hinflug mit angeblich 2 Zwischenstopps ein. Aus 2 Zwischenstopps wurden jedoch am Ende 3, da wir in München den Anschlussflug durch Massenandrang bei der Passkontrolle verpassten bzw.gar nicht schaffen konnten/die Distanzen von einem zum anderen Checkout/-in viel zu gross und die verfügbare Zeit zwischen Ankunfts-und Abflugzeit viel zu knapp bemessen waren. Wir flogen letztlich von Leipzig - München - Zagreb - Zadar - Pula mit jeweiligen Wartezeiten an den Flughäfen, in München hatten wir einen Aufenthalt von 3 1/2 h, in Zagreb einen Aufenthalt von 5 h. In Pula landeten wir dann statt 8.00 Uhr morgens erst 23.00 Uhr (15 h später). Zudem wartete dort auch nicht unser mitgebuchter Transfer trotz vorheriger kurzer tel.Info/Anruf unsererseits im Hotel in Kroatien vom Münchner Flughafen aus. bzw.einem Anruf bei check24 von Zagreb aus. Wir standen also 23.30 Uhr allein am Flughafen in Pula und niemand holte uns ab. Wir warteten erneut ca.15 min.und telefonierten daraufhin mit einer Dame, welche wir unter der auf den Vertragsunterlagen angegebenen Notrufnummer erreichten. Diese versprach uns, sich zu bemühen und rief uns innerhalb von 5 min. zurück. Wir sollten uns auf ihr Anraten ein Taxi nehmen und die Kosten verauslagen (90 Euro), wir würden diese anderentags vom Reiseleiter zurückerstattet bekommen. Der Reiseleiter äußerte anlässlich unseres Zusammentreffens mit ihm am übernächsten Tag, wir könnten dieses Geld erst im Nachhinein unter Einreichung der Quittung und des von ihm gefertigten Mängelprotokolls zurückbekommen. Der Reiseleiter äußerte überdies, man wäre auch nicht von unserer Anreise am 08.05., sondern erst am Montagabend des 09.05. ausgegangen. Die Rückfluginformation sollte uns nach seiner Aussage 2 Tage vor Rückflug mitgeteilt und in einer Mappe an der Rezeption des Hotels hinterlegt werden. Letztlich erfolgte auch dies nicht, sondern erfuhren wir erst am Nachmittag vor Abflug von der Rückflug-bzw.Abholzeit. Wie wir zwischenzeitlich befürchtet hatten,  handelte es sich diesmal auch nicht um den von uns gebuchten Flug, sondern um einen anderen Flug (andere Flugnr.) mit einem Zwischenstopp in Köln. Wir landeten statt 13.30 Uhr wegen einer weiteren unplanmässigen Verspätung dieses Fluges ca.18.30 Uhr in Leipzig. (5 h später als geplant) Über die Änderung auch des Rückflugs, der Flugroute und-nr. hatte uns weder check24 noch 5vorflug informiert, sondern erlangten wir erst nach mehrmaligen Nachfragen an der Hotelrezeption wenige Stunden vor Abflug Kenntnis. Es werden übrigens aktuell (20.05.2016) auf dem Vergleichsportal check24 immer noch Pauschalreisen mit den Flugrouten Lpz.-Pula, Pula-Lpz. als Direktflüge angeboten, die Flugnummer(n) bzw.unsere (SIB...) tauchten hingegen jedoch weder in Lpz.noch in Pula auf den Internethomepage's beider Flughäfen gar nicht als ausgewiesene Flüge auf bzw.waren im Suchlauf nicht auffindbar.
Gefragt in Flugannullierung von
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem, indem ursprünglich gebuchte Flüge zeitlich und auch hinsichtlich ihrer Route nach Buchung einseitig vom Reiseveranstalter geändert werden, könnte dies grundsätzlich einen Mangel der Reise darstellen, welcher zu verschiedenen Rechten gegenüber dem Reiseveranstalter führt. Aus diesem Grund ist es zunächst wichtig zu klären, ob die vorgenommenen Veränderungen auch in Ihrem Fall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellen.

Bezüglich der Routenänderung des Hinfluges ist daher folgendes zu sagen. Aus dem geplanten Direktflug wurde ein Flug mit 3 Zwischenstopps und einer Ankunftsverspätung von 15 h. Nach der Rechtsprechung stellen Zwischenstopps auf einem Direktflug keine Mängel der Reise dar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Direktflug lediglich bedeutet, dass die Reise durchgehend in einem Flugzeug stattfindet und die Reisenden zwischen durch nicht in ein anderes Flugzeug umsteigen müssen. Direktflug bedeutet hingegen nicht, dass keine Zwischenstopps auf dem Flug eingelegt werden. Eine solche Zusicherung von keinen Stopps nennt man hingegen Non-Stop-Flug. Ein solcher ist in Ihrem Fall jedoch nicht vereinbart gewesen. Daher ergibt sich aus den Zwischenstopps für Sie kein Reisemangel.

Gleiches gilt auch für den weiteren Zwischenstopp auf dem Rückflug. Denkbar wäre eventuell in Ihrem Fall jedoch ein Reisemangel aufgrund der Verschiebung der Abflugzeiten. Nach der Rechtsprechung kann nämlich auch dann ein Mangel der Reise gegeben sein, wenn die Abflugzeiten um mind. 8 Std gegenüber den ursprünglich geplanten Flügen verschoben wurden bzw. wenn durch die Änderungen die Nachtruhe beeinträchtigt ist. Allerdings wäre für eine solche Einschätzung nicht nur wichtig zu wissen, wann die Flüge landeten, sondern auch wann sie starteten. Diese Infos sind Ihrer Frage jedoch leider nicht zu entnehmen.

Daher kann aufgrund der fehlenden Angaben hier leider keine abschließende Einschätzung vorgenommen werden, ob ihre Reise mit einem Mangel behaftet war.

Sollte dies der Fall sein, hätten Sie gegenüber dem Reiseveranstalter insbesondere einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB.
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Hallo,

 

du möchtest wissen, ob dir wegen der entstandenen Unannehmlichkeiten gegen deinen Reiseveranstalter Rechte zustehen. Wie hier bereits erwähnt, könntest du einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651d BGB haben. Dann müssten die Probleme bei eurem Urlaub so gravierend gewesen sein, dass es sich dabei um einen Mangel im Sinne des § 651d BGB handelt. Wann dies der Fall ist, ist immer eine Frage der Auslegung. Am besten, man schaut sich andere Urteile an und versucht daraus Rückschlüsse auf den eigenen Fall zu ziehen.

 

Erst einmal zur grundsätzlichen Definition eines Reisemangels:

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c (bzw. §651d BGB) BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

(Urteil des Amtsgericht Köln, bei Interesse einfach mal googeln Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)

 

Nun eine kleine Auswahl an Urteilen, in denen das jeweilige Gericht aufgrund einer Flugverschiebung vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen ist:

 

Wurde dem Reisenden bei Buchung einer 4-tägigen Kurzreise durch das Reisebüro zugesagt, der Rückflug beginne um 20.25 Uhr, muß er eine Vorlegung des Fluges auf 9.30 Uhr nicht hinnehmen, da dies faktisch eine Verkürzung der Reisezeit um einen Tag gleichkommt. Der Reisende ist daher zu einer Reisepreisminderung um 25% berechtigt.

 

(Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22.08.1996, Amtsgericht Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de)

 

Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.

 

Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Amtsgericht Ludwigsburg, 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de)

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch Vorverlegung der Abreisezeit nicht nur die Flugzeit verlängert, sondern sich die Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise vom Wohnort des Reisenden um eine zusätzliche Nacht verlängert, mithin der Reisende eine Nacht "verliert".

 

(Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2009, Amtsgericht München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de)

 

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