Hallo,
du möchtest wissen, ob dir wegen der entstandenen Unannehmlichkeiten gegen deinen Reiseveranstalter Rechte zustehen. Wie hier bereits erwähnt, könntest du einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651d BGB haben. Dann müssten die Probleme bei eurem Urlaub so gravierend gewesen sein, dass es sich dabei um einen Mangel im Sinne des § 651d BGB handelt. Wann dies der Fall ist, ist immer eine Frage der Auslegung. Am besten, man schaut sich andere Urteile an und versucht daraus Rückschlüsse auf den eigenen Fall zu ziehen.
Erst einmal zur grundsätzlichen Definition eines Reisemangels:
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c (bzw. §651d BGB) BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
(Urteil des Amtsgericht Köln, bei Interesse einfach mal googeln Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Nun eine kleine Auswahl an Urteilen, in denen das jeweilige Gericht aufgrund einer Flugverschiebung vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen ist:
Wurde dem Reisenden bei Buchung einer 4-tägigen Kurzreise durch das Reisebüro zugesagt, der Rückflug beginne um 20.25 Uhr, muß er eine Vorlegung des Fluges auf 9.30 Uhr nicht hinnehmen, da dies faktisch eine Verkürzung der Reisezeit um einen Tag gleichkommt. Der Reisende ist daher zu einer Reisepreisminderung um 25% berechtigt.
(Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22.08.1996, Amtsgericht Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de)
Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.
Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Amtsgericht Ludwigsburg, 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de)
Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch Vorverlegung der Abreisezeit nicht nur die Flugzeit verlängert, sondern sich die Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise vom Wohnort des Reisenden um eine zusätzliche Nacht verlängert, mithin der Reisende eine Nacht "verliert".
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2009, Amtsgericht München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de)