Hallo,
möglicherweise könnten Sie tatsächlich einen Anspruch auf die Rückerstattung der Reisekosten haben. Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist auch das deutsche Pauschalreiserecht anzuwenden.
Sie haben vorliegend ihr Rücktrittsrecht ausgeübt. Zurecht können Reisende n. §651 a V 2 BGB von der Reise zurücktreten, wenn sich der Reisepreis um mehr als 5% erhöht oder wenn es zu einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kommt.
Voraussetzung für einen möglichen Anspruch ist allerdings, dass das Streichen der Besuche von der Verbotenen Stadt und dem Platz des Himmlischen Friedens einen erhebliche Abweichung von der ursprünglich gebuchten Reise darstellt.
Ob dies allerdings der Fall ist, wenn leidglich zwei Attraktionen entfallen, ist fraglich.
Dahingehend ist allerdings auf ein neues Urteil des BGH vom 16.01.18 zu verweisen (siehe unter „Az: X ZR 44/17 reise-recht-wiki“).
Dieser fällte das Urteil, dass nachträgliche Leistungsänderungen nur dann zulässig sind, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat. Dahingehend müssen eine entsprechende Klauseln in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters vorgesehen sein. In dem verhandelten Fall lag dies nicht vor.
Der BGH geht davon aus, dass ein Reiseveranstalter sich nur dann gem. §308 Nr. 4 BGB Leistungsänderungen vorbehalten kann, die auch für die jeweiligen Reisenden zumutbar sind. Änderungen sind dann zumutbar, wenn diese aufgrund von Umständen eintreten, die erst nach Vertragsschluss eintreten und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar waren. Zudem darf der Charakter der Reise nicht beeinträchtigt werden. Diese Schranken kämen laut BGH in der jeweiligen Klausel nicht deutlich genug zum Ausdruck.
Insofern könnte man das auf ihren Fall übertragen und ebenso davon ausgehen, dass es bei der Streichung der beiden Hauptattraktionen um eine wesentliche Abweichung handelt, da sich der Charakter der Reise ja wirklich ändert. Insofern gehe ich davon aus, dass der Anspruch auf Erstattung besteht.
Dies ist allerdings nur meine Auffassung der Dinge; Sie wollten sich angesichts der sehr komplizierten Sachlage besser fachanwaltlich beraten lassen.