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Meine Freundinnen und ich sind sehr Reiselustige Menschen. Wir haben schon viel zusammen erlebt und wir haben schon viele Orte zusammen besucht. So wollten wir auch dieses Mal so eine Reise machen. Da wir noch nie die Umgebung umChina herum besucht hatten, haben wir uns eine China-Rundreise vorgenommen. Die ganze Reise sollte einen knappen Monat gehen. Vor Reisebeginn ließen wir uns natürlich gefühlt gegen alles mögliche impfen und ein Visum beantragten wir auch rechtzeitig. Günstig war die ganze Angelegenheit nun wirklich nicht.

Weil wir einmal alles ohne Reiseveranstalter selbst organisierten, jedoch nicht alles reibungslos geklappt hat, wollten wir dieses Mal nicht auf einen Reiseveranstalter verzichten. Er sollte uns bei unserer Organisation unterstützen. Ankunft sollte in Peking sein, von wo aus das ganze Abenteuer beginnen sollte. Etwa 3-4 Tage wollten wir in Peking verbringen. Dort sollten insbesondere die Verbotene Stadt sowie der Platz des Himmlischen Friedens besichtigt werden -schließlich handelt es sich hierbei um die wohl bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings (eigentlich ganz Chinas). Was noch alles auf unserer Agenda stand, brauche ich an dieser Stelle bestimmt nicht weiter auszuführen. Jedenfalls hatten wir viel vor. Besonders wichtig war uns insbesondere Peking und ihre einzelnen Sehenswürdigkeiten. Ca. 1 Woche vor unserer Abreise erhielten wir eine E-Mail vom Reiseveranstalter, die uns darauf aufmerksam machte, dass in dem Zeitraum in dem wir Peking + Umgebung besichtigen wollten, eine Militärparade stattfinden sollte. Das bedeutete, dass für uns eine Besichtigung der Verbotenen Stadt sowie des Platzes des Himmlischen Friedens damit erledigt war, weil eine Besichtigung wegen der Militärparade nicht möglich war.

Alternativ bot er uns einen Besuch im Yonghe-Tempel an. Wir fragten nach, ob denn nicht doch noch eine Möglichkeit bestand, die beiden Orte zu besuchen. Leider verneinte er dies. Auch konnte er uns nicht genau sagen, wie lange diese Militärparade genau gehen sollte. Aus unserer Sichtweise äußerst inkompetent. Wie gesagt, uns war die Besichtigung dieser beiden Plätze besonders wichtig. Und da diese nicht mehr stattfinden konnte, entschieden wir uns deshalb ganz gegen die Reise. 5 Tage vor Reisebeginn erklärten wir ggü. Unserem Reiseveranstalter den Rücktritt vom Reisevertrag.

Wir baten sodann unseren Reiseveranstalter, uns bitte sämtliche Kosten zu erstatten ( Reisepreis, Impfungen, Visum). Dieser weigert sich jedoch. Er meint, dass die Reiseplanänderungen uns nicht berechtigten, einfach so vonder Reise wieder zurückzutreten um sodann die gesamten Kosten zurück zu verlangen. Schließlich sind nur zwei Sehenswürdigkeiten weggefallen und stünden in keinerlei Verhältnis zur gesamten Reise. Geringfügige Auswirkungen einer Reiseplanänderungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Rücktrittrechts. Ein Reisemangel läge angeblich nicht vor. Leistungsänderungen seien dem Reiseveranstalter stets vorbehalten.
Er Beruf sich dabei auf die Allgemeinen Reisebedingungen:
("Wenn die bestätigten Angebote oder Dienstleistungen nicht mehr vor der Abreise oder nach der Ankunft am Zielort möglich sind, behält X. sich das Recht vor, vergleichbare Angebote oder Dienstleistungen (z.B. Flug durch Hochgeschwindigkeitszug) zur Verfügung zu stellen." )

Wir verstehen die Welt nicht mehr! Es kann doch nicht sein, dass wir all diese Kosten nun tragen müssen und dafür nicht einmal eine Reise erleben durften!
Könnt ihr uns hier vllt. rechtlich etwas aufklären, bitte?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo, 

 

möglicherweise könnten Sie tatsächlich einen Anspruch auf die Rückerstattung der Reisekosten haben. Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist auch das deutsche Pauschalreiserecht anzuwenden. 

 

Sie haben vorliegend ihr Rücktrittsrecht ausgeübt. Zurecht können Reisende n. §651 a V 2 BGB von der Reise zurücktreten, wenn sich der Reisepreis um mehr als 5% erhöht oder wenn es zu einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kommt.


Voraussetzung für einen möglichen Anspruch ist allerdings, dass das Streichen der Besuche von der Verbotenen Stadt und dem Platz des Himmlischen Friedens einen erhebliche Abweichung von der ursprünglich gebuchten Reise darstellt. 

Ob dies allerdings der Fall ist, wenn leidglich zwei Attraktionen entfallen, ist fraglich. 

Dahingehend ist allerdings auf ein neues Urteil des BGH vom 16.01.18 zu verweisen (siehe unter „Az: X ZR 44/17 reise-recht-wiki“). 

Dieser fällte das Urteil, dass nachträgliche Leistungsänderungen nur dann zulässig sind, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat. Dahingehend müssen eine entsprechende Klauseln in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters vorgesehen sein. In dem verhandelten Fall lag dies nicht vor. 
Der BGH geht davon aus, dass ein Reiseveranstalter sich nur dann gem. §308 Nr. 4 BGB Leistungsänderungen vorbehalten kann, die auch für die jeweiligen Reisenden zumutbar sind. Änderungen sind dann zumutbar, wenn diese aufgrund von Umständen eintreten, die erst nach Vertragsschluss eintreten und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar waren. Zudem darf der Charakter der Reise nicht beeinträchtigt werden. Diese Schranken kämen laut BGH in der jeweiligen Klausel nicht deutlich genug zum Ausdruck. 

 

Insofern könnte man das auf ihren Fall übertragen und ebenso davon ausgehen, dass es bei der Streichung der beiden Hauptattraktionen um eine wesentliche Abweichung handelt, da sich der Charakter der Reise ja wirklich ändert. Insofern gehe ich davon aus, dass der Anspruch auf Erstattung besteht.

 

Dies ist allerdings nur meine Auffassung der Dinge; Sie wollten sich angesichts der sehr komplizierten Sachlage besser fachanwaltlich beraten lassen.

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