Hallo lieber Fragesteller,
bei Ihrem Urlaub in Gran Canaria kam es zu folgenden Problem: Gleich am ersten Morgen mussten Sie feststellen, dass ihr Hotelzimmer von Bettwanzen befallen war. Insofern bildeten sich Quaddeln und Rötungen auf der Haut, was natürlich ein sehr unangenehmes Unterfangen ist.
Da es sich wohl um eine Pauschalreise handelte, müssen hier die §§651 a ff. BGB zur Betrachtung herangezogen werden.
Insbesondere kommt mir da eine Minderung des Reisepreises gem. §651 d BGB in Betracht. Der Reisepreis kann nämlich gemindert werden, sobald die Reise einen erheblichen Mangel aufweist. Bettwanzen können durchaus einen solchen Mangel darstellen.
Dazu gibt es bereits mehrere Urteile aus vergangenen Verfahren. Dazu hier eine kleine Liste:
Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18
Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.
OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte,
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.12.2007, Az.: 30 C 3745/06
Hier kam es beim Bettwanzenbefall sogar zu einer Minderung des Reisepreises von 100 % für jeden betroffenen Tag und eine Minderung von 50 % für jeden betroffenen Tag der Begleitperson. Die Betroffenen hatten mit Juckreizen, massive Ekzemen zu kämpfen und hatten tagelang keine Möglichkeit das Hotelzimmer zu verlassen.
Ich gehe davon aus, dass es in Ihrem Fall ähnlich aussehen wird. Mit Sicherheit wird bei Ihnen im Zweifel ebenfalls eine Minderung gewährt. Nur bezüglich der Höhe verhält es sich von Fall zu Fall anders.
In jeden Fall muss ein solches Problem immer unverzüglich dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Eine Ausschlussfrist ergibt sich aus §651 g BGB. Danach muss der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ich hoffe, dass Sie diese Möglichkeit wahrgenommen haben. Danach haben Sie immer noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren Klage zu erheben. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Viel Erfolg!