Hallo,
leider kam es in Ihrem Spanienurlaub zu einem unangenehmen Zwischenfall im Hotel aufgrund von Ungezieferbefall im Hotelbett. Sie haben sich dahingehend an den Reiseveranstalter gewandt doch dieser verweist Sie weiter an das Hotel. Sie fragen sich nun, ob und gegen wen Sie Schadensersatz verlangen könnten. Zudem haben Sie ihre Kleidung reinigen lassen und einen neuen Koffer gekauft, weil Sie Angst hatten, dass sich die Tierchen dort festgesetzt haben. Dies war ebenfalls mit erheblichen Kosten verbunden.
Sollte es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, so ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Er muss auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen haften.
Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Fraglich ist, ob der Ungezieferbefall und das zweimalige Umziehen in andere Zimmer solche Mängel begründen könnten. Dazu hier folgende zusammengefasste Urteile:
Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18
Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.
OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte,
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tag nach sich ziehen.
Daher gehe ich davon aus, dass es sich tatsächlich um einen Reisemangel handelt, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Bezüglich den zusätzlichen Kosten für die Reinigung und die Neuanschaffung sehe ich allerdings nicht so große Chancen, da dies auf ihrer eigenen Entscheidung beruht. Sie könnten dies dem Veranstalter natürlich trotzdem in Rechnung stellen, eventuell agiert dieser entsprechend.
Eventuell könnte noch ein Anspruch auf Schadensersatz n. §651 f II in Betracht kommen. Denn wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dies könnte eventuell darin liegen, dass sie aufgrund der Hautprobleme den Urlaub nicht in vollen Zügen genießen konnten.
Jedenfalls sollten Sie allerdings die Fristen des §651 g beachten:
(1) Ansprüche nach den §§ 651 c –f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c- f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.