Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden sowohl Flugzeiten, als auch die Fluggesellschaft geändert.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche daher aus den §§651 a-m BGB.
Bei einem gebuchten Reisevertrag, § 651 a BGB, können sich bei Änderungen der Flugzeiten beispielsweise Ansprüche auf Minderung nach § 651d BGB, oder die Möglichkeit zu kündigen nach § 651 e. Da die Möglichkeit einer Kündigung für Sie nicht in Frage kommt, bleibt Ihnen nur der Anspruch auf Minderung gem. § 651d wenn Sie die Reise antreten wollen.
Dazu müsste natürlich ein Mangel vorliegen - und dieser könnte in der Änderung der Flugzeiten begründet liegen.
Mangelhaft ist eine Reise nach den in § 651c aufgeführten Modalitäten:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Hier kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
In Ihrem Fall wurde die Flugzeit um 13 Stunden geändert. Sie kommen erst um 24 Uhr an Ihrem Wohnort an. Durch diese Änderung könnte also durchaus Ihre Nachtruhe beeinträchtigt sein.
Ein Mangel liegt außerdem auch dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Wichtig ist dem OLG Düsseldorf nach also, ob die Veränderung zumutbar ist:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
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