Hallo,
Sie haben anscheinend eine Pauschalreise gebucht, bei deren jetzt der Abflughafen geändert wurde. Zudem kam es zu einer Änderung der Flugzeiten. Insgesamt wurden Sie also auf einen anderen Flug umgebucht. Da Sie mit zwei Babys reisen wollen, kommt das Zug zum Flug Ticket für Sie persönlich nicht Betracht. Stornieren möchten Sie nicht, fragen aber ob Sie anderweitige Ansprüche haben.
Zwar dürfen Reiseveranstalter die vertraglich vereinbarten Leistungen ändern, allerdings nur, wenn er sich diese Änderungsmöglichkeit in den AGB vorbehalten hat. Dies ist in der Regel allerdings der Fall.
Auch geringfügige Änderungen der Reisebedingungen sind bereits ohne Änderungsvorbehalt möglich, solange es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt. Dies ist bspw. bei einer Verlegung der Flugzeiten um bis zu vier Stunden der Fall. Dies müssen Reisende dann hinnehmen und können auch keine weiteren Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Sind die Änderungen nicht mehr im Bereich des Zumutbaren, so stehen den Reisenden verschiedene Möglichkeiten zu. Von besondere Bedeutung ist da das Minderungsrecht, welches sich aus §651 d BGB ergibt:
§ 651d - Minderung
(1) 1Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. 2§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
§651 d I BGB verweist wiederum auf §651 c I BGB. In dieser Norm wird beschrieben, wann ein Reisemangel vorliegt. Ist von einem Reisemangel auszugehen, so besteht wohlmöglich ein Anspruch auf eine solche Reisepreisminderung.
§ 651c - Abhilfe
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Trotzdem gibt das Gesetz nicht genügend Aufschluss darüber, in welchen Fallgruppen von einem Reisemangel ausgegangen werden kann. Diesbezüglich muss man auf die Grundsätze zurückgreifen, die in der Gerichtsbarkeit entwickelt wurden, z.B.:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Inwiefern Ihre Änderungen zu einer Reisepreisminderung führen, ist fraglich. Beachten müssen Sie, dass Sie den möglichen Mangel so schnell wie möglich bei dem Reiseveranstalter anzeigen. Schildern Sie Ihre Situation. Eventuell können Sie gemeinsam eine Ersatzreise zu anderen Flugbedingungen raushandeln.