Hallo,
in Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugzeitenänderung bei einer gebuchten Pauschalreise. Sie haben durch die Änderung nun insgesamt einen Tag weniger Urlaub. Der Reiseveranstalter blockt mit Hinweis auf seine AGB ab. Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Ihnen zustehen. Wichtige Vorschriften finden Sie in den §§651a-l BGB.
Die Änderung trat nun vor Antritt der Reise ein. Es kommt nun darauf an, ob die Änderung der Reiseleistung, also hier die Änderung der Flugzeiten, überhaupt zulässig ist. Eine zulässige Reiseänderung liegt vor, wenn die AGB einen Änderungsvorbehalt beinhalten, die Änderung allerdings auch gemäß §308 Nr.4 BGB für den Reisenden zumutbar ist. Eine Änderungsklausel liegt bei Ihnen vor. Fraglich ist im Folgenden, ob diese Änderung auch zulässig und zumutbar ist. Eine solche Änderung ist in der Regel zumutbar, solange die die Änderung der Reiseleistung nicht wider Treu und Glauben geschieht und die Reise nicht in ihrer Gesamtheit erheblich beeinträchtigt wird.
In jedem Fall hätten Sie das Recht vor Reiseantritt gem. §651 a V BGB zurückzutreten. Ich entnehme Ihren Schilderungen allerdings, dass dies nicht Ihr Wunsch ist.
Insofern müsste man schauen, ob die Veränderung der Flugzeiten vorliegend einen Reisemangel begründen würden Ein solcher liegt bspw. vor, wenn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft nicht vorliegt und dieses Fehlen erhebliche Auswirkungen auf die Reise hat. Anderenfalls wäre es nur eine Unannehmlichkeit, die Reisende dann akzeptieren müssten.
Liegt ein Reisemangel gem. §651 c BGB vor, so hat der Reiseveranstalter auch dafür zu haften. Insofern müsste der Mangel auch beim Veranstalter angezeigt werden und eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.
Tritt diese nicht ein, so könnten Sie theoretisch einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, so §651 d BGB.
Es ist bislang immer noch fraglich, ob die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel begründen. Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung:
Vgl. Urteile:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08
(zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)
Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.
Ebenso wurde von einem Mangel ausgegangen in folgenden Fällen:
- Verschiebung der Flugzeiten von 9.00 Uhr auf 7.45 Uhr ohne vorherige Benachrichtigung (AG München, zu finden in der: RRa 2001, 212.)
- Verlegung von Flugzeiten bei Kurzreise, wenn eine Naht komplett entfällt (AG Rheine, zu finden in der RRa 2003, 16)
Ich für meinen Teil würde davon ausgehen, dass dies in Ihrem Fall sehr schwierig sein könnte. Zwar handelt es sich um eine Kurzreise, doch wurde auch regelmäßig davon ausgegangen, dass der Abreisetag nicht mehr unbedingt der Erholung und Entspannung dient. Andererseits könnte bei Ihnen eventuell die Nachtruhe beeinträchtigt sein. Die Abgrenzung wann ein Reisemangel vorliegt und wann nur eine Unannehmlichkeit ist immer sehr schwierig zu beurteilen, selbst die Rechtsprechung ist sich darüber nicht einig.
Im Notfall sollte Ihnen immer noch ein Kündigungsrecht zustehen.