Hallo,
ihre Frage bezieht sich darauf, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um eine Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
Zudem fragen Sie sich, ob man bei einer Stornierung anfallende Kosten für andere bereits gebuchte Leistungen, die evtl. storniert werden müssen, auf den Reiseveranstalter umleiten.
Also so wie ich das verstehe, stehen Sie noch vor Reisebeginn und würden gerne stornieren.
Generell steht jedem Reisenden gem. §651 i I BGB ein solches Recht zu, auch ohne die Angabe von Gründen. Allerdings ist dies nicht immer kostenfrei möglich. Denn gem. Abs. 2 kann beim Vertragsrücktritt der Veranstalter der Reise eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Insofern würde diese Möglichkeit zwar bestehen, würde Ihnen aber finanziell nicht unbedingt zu Guten kommen.
Bei Ihnen bezieht sich die Frage allerdings auf die mögliche Änderung von Reiseleistungen. Daher würde eventuell §651 a V BGB greifen. Denn der Reiseveranstalter hat eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Auch im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Insofern könnte man an dieser Stelle die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hätte man aber unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Insofern sehe ich es als nicht zumutbar an, dass der Flugplan ohne vorherige Benachrichtigungen an Sie geändert wird.
Vorliegend habe ich allerdings noch ein sehr interessantes Urteil gefunden:
LG Frankfurt, Urteil vom 17-03-1986, Az.: 2/24 S 113/85
Bei Kündigungen des Reisenden vor Reisebeginn kommt lediglich §651 i BGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Abstandnahme des Reisenden auf der Erklärung des Reiseveranstalters beruht, er könne das gebuchte Objekt nicht (oder nur mit einem Mangel behaftet) zur Verfügung stellen. § 651e BGB betrifft nur die Abstandnahme des Reisenden nach Reiseantritt. Bei einer Erklärung des Veranstalters vor Reisebeginn, dass die jeweilig gebuchte Reiseleistung nicht zur Verfügung gestellt werden kann bzw. diese mangelhaft ist, gibt dem Reisenden nach §651 i BGB das Recht von dem Reisevertrag zurücktreten, ohne dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung nach § 651i II, III BGB verlangen kann.
Allerdings ist zu sagen, dass der Reiseveranstalter nur für diejenigen Mangelhaften Reiseleistungen haftet, die er auch selbst verschafft hat. Dies bedeutet, dass wenn Sie nun aus bestimmten Gründen den Vertrag über das Mietauto bzw. über die Mietfahrräder stornieren müssen und diese nicht mit in der Pauschalreise enthalten waren, die Kosten nicht auf den Reiseveranstalter zurückfallen. So ist zumindest meine Auffassung. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihnen eine klare Aussage nur ein jeweiliger Anwalt machen kann.
Noch kurz bezüglich des Kontaktweges. Ich verstehe leider nicht ganz wie Sie das meinen, dass dieser Weg gesperrt wurde. In der Regel müsste es doch möglich sein über ein Kontaktformular auf der Website oder per Mail in Kontakt treten zu können?