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Guten Tag,

die Situation hat sich mittlerweile verändert, da die Fluggesellschaft Insolvenz angemeldet hat und Flugzeiten völlig unbekannt nun sind. Auf Nachfrage wurde der 22.12. oder 23.12.17 genannt, wo event. die Flugzeiten bekannt gegeben werden. Welche Möglichkeiten bestehen nun die Pauschalreise kostenlos zu stornieren? Auf welches Recht muß man dann hier verweisen? Wir müssen ja nun generell damit rechnen auch von anderen Flughäfen losgeschickt zu werden und das möchten wir in keinem Falle. Es handelt sich ja nur um eine Kurzreise und da steht Aufwand zu Nutzen nicht mehr im Verhältnis, wenn komplette Tage zur An/Abreise für dieses Reiseziel aufzuwenden sind. In welchem Zeitabstand darf der Reiseveranstalter überhaupt noch eine Flugzeitänderung vor dem ursprünglich bestätigtem Termin ändern. Hintergrund: Wir haben weitere Verträge über Mietautos und Mietfahrräder abgeschlossen und deren Stornierungsbedingungen sind ebenfalls einzuhalten. Kann man event. hier anfallende Kosten an den Reiseveranstalter weitergeben? Weiteres Problem: Der Reisevermittler hat mittlerweile den bisher beschrittenen schriftlichen Kontaktweg, event. aus allgemeiner Überlastung, generell gesperrt. Wir können nicht nachvollziehbar hier den Vorgang dokumentieren. Und der Reiseveranstalter verweist nur auf den Vermittler. Hat man keine Rechte auf einen schriftlichen Kontaktweg?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (150 Punkte)
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2 Antworten

+1 Punkt

Hallo,

ihre Frage bezieht sich darauf, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um eine Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Zudem fragen Sie sich, ob man bei einer Stornierung anfallende Kosten für andere bereits gebuchte Leistungen, die evtl. storniert werden müssen, auf den Reiseveranstalter umleiten.

Also so wie ich das verstehe, stehen Sie noch vor Reisebeginn und würden gerne stornieren.

Generell steht jedem Reisenden gem. §651 i I BGB ein solches Recht zu, auch ohne die Angabe von Gründen. Allerdings ist dies nicht immer kostenfrei möglich. Denn gem. Abs. 2 kann beim Vertragsrücktritt der Veranstalter der Reise eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Insofern würde diese Möglichkeit zwar bestehen, würde Ihnen aber finanziell nicht unbedingt zu Guten kommen.

 

Bei Ihnen bezieht sich die Frage allerdings auf die mögliche Änderung von Reiseleistungen. Daher würde eventuell §651 a V BGB greifen. Denn der Reiseveranstalter hat eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Auch im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Insofern könnte man an dieser Stelle die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hätte man aber unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

Insofern sehe ich es als nicht zumutbar an, dass der Flugplan ohne vorherige Benachrichtigungen an Sie geändert wird.

Vorliegend habe ich allerdings noch ein sehr interessantes Urteil gefunden:

LG Frankfurt, Urteil vom 17-03-1986, Az.: 2/24 S 113/85

Bei Kündigungen des Reisenden vor Reisebeginn kommt lediglich §651 i BGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Abstandnahme des Reisenden auf der Erklärung des Reiseveranstalters beruht, er könne das gebuchte Objekt nicht (oder nur mit einem Mangel behaftet) zur Verfügung stellen. § 651e BGB betrifft nur die Abstandnahme des Reisenden nach Reiseantritt. Bei einer Erklärung des Veranstalters vor Reisebeginn, dass die jeweilig gebuchte Reiseleistung nicht zur Verfügung gestellt werden kann bzw. diese mangelhaft ist, gibt dem Reisenden nach §651 i BGB das Recht von dem Reisevertrag zurücktreten, ohne dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung nach § 651i II, III BGB verlangen kann.

Allerdings ist zu sagen, dass der Reiseveranstalter nur für diejenigen Mangelhaften Reiseleistungen haftet, die er auch selbst verschafft hat. Dies bedeutet, dass wenn Sie nun aus bestimmten Gründen den Vertrag über das Mietauto bzw. über die Mietfahrräder stornieren müssen und diese nicht mit in der Pauschalreise enthalten waren, die Kosten nicht auf den Reiseveranstalter zurückfallen. So ist zumindest meine Auffassung. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihnen eine klare Aussage nur ein jeweiliger Anwalt machen kann.  

Noch kurz bezüglich des Kontaktweges. Ich verstehe leider nicht ganz wie Sie das meinen, dass dieser Weg gesperrt wurde. In der Regel müsste es doch möglich sein über ein Kontaktformular auf der Website oder per Mail in Kontakt treten zu können?

Beantwortet von (15,270 Punkte)
+1 Punkt
Guten Tag,

zum Kontaktweg... so sieht eine Antwort aus für die Verweigerung des bis dahin üblichen schriftlichen Kontaktweg. Telefonische Erreichbarkeit als Alternative (mit viel Aufwand) zwar generell vorhanden gewesen. Aber wie kann man hier nachvollziehbar dokumentieren?


Sehr geehrte(r) Urlauber/in,

Vielen Dank für Ihre Email, die wir auf dem von Ihnen gewählten Kontaktweg nicht bearbeiten können!
+1 Punkt

Hat der Fluggast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. 

Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn ein Reisevertrag entstanden ist, der gemäß § 651 a Abs. 1 BGB die 'Gesamtheit von Reiseleistungen' enthält.

Ist dieser Reisevertrag nun mangelbehaftet, ergeben sich für den Flugreisenden Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651 c-f BGB.  Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Ab wann eine Pauschalreise jedoch mangelhaft ist, ist nicht immer ganz leicht zu bewerten.  Es wird jedoch grundsätzlich angenommen, dass der erste und der letzte Tag nicht als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Flugzeitenverlegungen, die nur diese beiden Tage betreffen, begründen daher also keinen Reisemangel. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt.

Ist die Pauschalreise also mangelbehaftet, stehen dem Fluggast verschieden Ansprüche aus dem
Reisevertragsrecht des BGB zu.  Die Gewährleistungsansprüche ergeben sich aus den §§ 651 c-f BGB.

Sie fragen nach dem Recht vom Vertag aufgrund eines Mangels zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung steht dem Reisenden jedoch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu. Kündigt der Reisende den Vertrag, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Das gilt auch dann, wenn er die Reise schon teilweise durchgeführt hat. Eine solche zu einer Kündigung berechtigende Beeinträchtigung infolge eines erheblichen Reisemangels im Sinne von § 651 e BGB ist dann gegeben, wenn Mängel vorliegen, die einen Minderungssatz von 20 % erreichen. 

Der Reisende kann den Vertag jedoch nur dann kündigen, wenn

- er dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt und

- Abhilfe des Mangels verlangt hat und

- dem Reiseveranstalter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne für Abhilfe gesorgt zu
haben.  

Sie sollten dem Reiseveranstalter also eine angemessene Frist setzen, in der er Ihnen eine alternative Beförderung anbieten muss. Tut er dies nicht, können Sie meines Erachtens die Reise gem.  § 651 e BGB kündigen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
+1 Punkt
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