Guten Tag,
vom Reisevertrag zurücktreten (also kostenfrei stornieren) können Sie bei einer Reise immer dann, wenn ein Reisemangel vorliegt, der nicht behoben wird und die komplette Reise für Sie unzumutbar werden lässt.
Gesetzliche Grenzen (etwa Mindestzeiten bei einer Flugverlegung) gibt es hierzu nicht. Die Verlegung von Flugzeiten wird zwar als Reisemangel anerkannt, in der Regel ist es jedoch so, dass dieser Reisemangel Sie zwar zur Minderung des Reisepreises, nicht aber zur Kündigung der Reise berechtigt.
Richtig ist, dass Sie zunächst die vertraglichen Reisebedingungen geprüft haben, um einen Stornogrund zu finden. Der Passus „Höhere Gewalt“ meint hier jedoch, dass Sie dann stornieren können, wenn es faktisch unmöglich ist, aufgrund höherer Gewalt die Reise antreten zu können.
Dazu haben Sie gemäß § 651j BGB das Recht, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, es wurde „lediglich“ ein anderer Flug angegeben.
Eine Stornierung haben Sie allerdings tatsächlich durchgeführt, dies geschah auch zum 29.04.2015. Eine Mindeststornofrist, die gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es nicht, Sie müssen sich auch hier nach Ihrem Reisevertrag richten. Sollte dieser eine kostenfreie Stornierung bis zu 30 Tage vor Reiseantritt ermöglichen, so können Sie den kompletten Reisepreis zurückverlangen. Der Reiseveranstalter kann sich hier auch nicht damit aus der Affäre ziehen, erst wesentlich später (und weniger als 30 Tage vor Reisebeginn) eine telefonische Bestätigung verlangt zu haben, da diese Frist vom Reiseveranstalter so immer umgangen werden könnte. Prüfen Sie also den Reisevertrag auf die Stornofristen.
Zusätzlich besteht generell die Möglichkeit eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes wegen eines Reisemangels.
Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall. Es liegt zwar ein Reisemangel vor, da Sie am Abreisetag um Ihre Nachtruhe gebracht werden, dies berechtigt jedoch nur dazu, den Reisepreis zu mindern. Im Regelfall können Sie verlangen, dass der Reisepreis um den Betrag gemindert wird, den Sie für einen Reisetag bezahlen müssten, da Ihnen durch die beeinträchtigte Nachtruhe der letzte Tag „verloren geht“. Ein Kündigungsrecht lässt sich jedoch nicht daraus ableiten.
Sie können auch wegen der zusätzlichen Starts und Landungen nicht vom Vertrag zurücktreten. Zwar ist dies sicherlich eine sehr belastende Situation für Menschen mit Flugangst, ein Rücktritt wäre jedoch nur dann möglich, wenn deswegen die komplette Reise für den Betroffenen nicht genießbar wäre. Hiervon wird jedoch nach allgemeiner Auffassung nicht ausgegangen – solange Sie nicht das Gegenteil belegen können. Daher ergibt sich auch daraus kein Rücktrittsgrund, so unschön die Situation auch ist.
Urteile:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2005, Az 2-24 S 107/04
(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 107/04 reise-recht-wiki“)
Wird durch Änderungen im Flugplan bei einer Pauschalreise die Anzahl an Starts und Landungen erhöht, so ist dies allein kein Reisemangel. Dies gilt auch dann, wenn ein Passagier unter Flugangst leidet, sodass möglichst wenige Starts und Landungen für ihn wünschenswert wären. Das Gericht bezeichnete diese Situation zwar als menschlich nachvollziehbar, jedoch ist eine Garantei auf durchgehende Flüge kein Vertragsbestandteil einer Pauschalreise.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
(zu finden über die Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Wird der Rückflug bei einer Pauschalreise derartig nach vorne verlegt, dass die Nachtruhe am letzten Tag faktisch nicht mehr besteht, so ist dies kein Grund, vom Reisevertrag zurücktreten zu können. Dieser Reisemangel berechtigt jedoch zur Minderung des Reisepreises um den Betrag, der für den letzten Reisetag gezahlt würde.