Hallo,
Sie fragen sich, was die Aussage "Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet“ genau zu bedeuten hat.
Ihr Problem ist insbesondere, dass Sie eine bestimmte Airline für einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise ausgesucht haben, da sich diese ihrer Meinung nach durch besondere Qualitätsmerkmale besonders hervorgetan hat. Sie wurden anscheinend auf einen „Billigflieger“ umgebucht. Nun fragen Sie sich, ob die Mehraufwendungen für On-board-Verpflegung, Platzwahl beim Check-In wegen betreuungsbedürftigen Kindern oder Zuschlag für größeres Handgepäck in der Kabine auch als Reisepreisminderung zu werten sind.
Zunächst möchte Ich zur Erklärung ein bisschen auf die Inhalte einer Reisepreisminderung eingehen. Denn ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen der Reise handelt. Fraglich ist, wie das bei einer Änderung der ausführenden Airline zu sehen ist. Jedenfalls richtet sich die Höhe des Prozentsatzes i.d.R. nach der Intensität des jeweiligen Mangels.
Sie geben an, dass betreuungsbedürftige Kinder ebenfalls betroffen sind. Ist dieser Umstand dem Reiseveranstalter bei der Buchung bekannt, so kann bei sehr erheblichen Beeinträchtigungen der Minderungssatz um bis zu 50 % erhöht werden. Allerdings sehe ich nicht, inwiefern die geänderte Airline für die Kinder schlechter ausgestattet sein sollte.
Generell wird der Prozentsatz vom Preis der gesamten Reise abgewogen, es sei denn der Mangel trat nur für eine best. Zeit auf, so dass dann auf die entsprechende beeinträchtigte Zeit abgestellt wird. Kommt es zu einer Kombination von mehreren Mängeln, so werden diese zusammengerechnet. Nur in Einzelfällen können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis ansteigen. Dies liegt v.a. dann vor, wenn die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt wurde.
Interessant ist zudem, dass eine Kündigung gem. § 651e I BGB nur dann in Betracht kommt, wenn Mängel in Höhe von mindestens 20% vorliegen. Die Ansprüche auf Schadensersatz gem. §651 f II wird nur dann heranzuziehen sein, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorliegen.
Jedenfalls ist für die Beurteilung der Mängelhöhe die sog. „Frankfurter Tabelle“ ein guter Orientierungspunkt. Können Sie gern mal googlen.
Bei einer Airlineänderung stellt es immer ein schwieriges Unterfangen dar, dies auch als erheblichen Mangel zu qualifizieren. Hier dazu eine kleine Auflistung:
LG Frankfurt a.M., Az.: 2-24 O 225/13
Minderung um 70 % des Tagespreises bei Beförderung in Economy-Class statt in gebuchter Business-Class.
AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95
Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft
AG Hamburg, Az.: 4 C 378/02
Bei der Zusicherung einer bestimmten Airline als ausführendes Luftfahrtunternehmen, kann eine Minderung von 5-15 % des Tagespreises in Betracht kommen.
AG Duisburg, Az.: 53 C 4617/09
Kein Minderungsanspruch bei fehlender Unterhaltung auf einem Flug, weil dies bei „Billigfliegern“ nicht zum Standard gehört.
Wie Sie sehen, kann eine geänderte Airline in gewissen Ausnahmefällen schon einen Minderungsanspruch begründen. Ich gehe allerdings davon aus, dass dies vom Veranstalter zurückgewiesen wird. Möglicherweise kann dies vor Gericht anders sein. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht.