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Hallo!!

Wir wurden vor zwei Tagen von Condor informiert, dass der gebuchte oneway Flug (Buchungsdatum Anfang März, Flug Mitte August) nicht mehr mit einer Condor Maschine durchgeführt wird, sondern von Avion Express (litauische Fluggesellschaft).

In der Email wird darauf hingewiesen, dass mindestens eine deutschsprachige Bordbesatzung in der Airline ist.

Wir haben uns für die höherpreisige Condor entschieden (sie lag erheblich im Preis über TuiFly oder Eurowings) weil wir gerne eine nach deutschen Richtlinien gewartetete Airline für den Flug mit unserer Tochter haben wollten.

In der Email wird darauf hingewiesen, dass diese Airline "Avion" zugelassen sei vom EU-Flugrecht und auch die Sicherheitsstandards erfüllt werden, wenn die Wartung in Litauen erfolgt.

Nach Email-Kontakt mit dem Kundenservice gibt es keine Kulanzregelung. Wir haben Condor mitgeteilt, dass wir uns gerade diese deutsche Airline mit dem gepriesenen Sicherheitsstandard ausgesucht haben und einen oneway Flug für 3 Personen für knapp 500 € in den Sommerferien gebucht haben. Und wir jetzt nicht mit einer bekannten litauischen Billig-Airline den Flug antreten möchten aus vorgenannten Gründen, die Standards und den Service an Bord betreffend.

Vielleicht kann uns jemand einen Rat geben! Wir haben ja wirklich direkt auf der Condor Seite (hier gab es den Hinweis mit Condor Partner Airline - dazu gehört aber Avion nicht) gebucht und sind davon ausgegangen, eine deutsche Maschine für den Flug zu erhalten und nicht, 4 Monate im Vorhinein einen Tausch in eine litauische Billig-Airline zu bekommen.

Vielen Dank im Voraus!

Manjana254
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo Manjana254,

 

in Ihrem Fall wurde wohl der Flug mit Condor gestrichen und sie wurden nun über die Ausführung des Fluges mit einer anderen Airline durchgeführt.

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“).

Laut Ihrem Sachverhalt liegt meines Erachtens nach eine solche Flugannullierung vor.

Die Folgen einer solchen Annullierung sind in Art.5 der EU-FluggastrechteVO 261/2004 geregelt.

 

In Art. 5 I lit c) ist zunächst erkennbar, dass im Falle einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO 261/2004 bestehen könnte. Die Gewährung eines Anspruchs ist allerdings dann eingeschränkt, wenn der betroffene Fluggast mind. 2 Wochen vor planmäßigen Abflug über die Verschiebung informiert wurde. Da Ihr Flug im August starten soll, wurde diese Frist demnach gewahrt und Sie können wohl keine Ausgleichsleistungen verlangen.

Ebenfalls wurde Ihnen, wie in Art. 5 II der Verordnung statuiert, auch eine Mitteilung über eine mögliche anderweitige Beförderung, nämlich mit Avion Express, erteilt.

 

Art. 5 I lit. a) der Fluggastrechteverordnung benennt allerdings auch, dass Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 EG-VO geltend gemacht werden können.

Inhalt dieses Artikels ist, dass Sie nun Ansprüche nach Wahl haben. Sie können nun also wählen zwischen:

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Condor hat Ihnen bereits eine alternative Verbindung angeboten. Wenn Sie diese Alternative nicht in Anspruch nehmen wollen, bleibt Ihnen noch der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten.

 

Sie sollten allerdings bedenken, dass „Billigflieger“ nicht automatisch eine schlechtere Qualität bedeutet. Eben bei neueren Airlines kommen doch des Öfteren auch sehr neue und Standardgetreue Fluggeräte zum Einsatz.

Grüße, Bugrad

 

 

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Die Durchführung des Fluges wurde einem anderen Luftverkehrsunternehmen übertragen und nicht etwa gestrichen.

Es ergibt sich demnach kein Anspruch gem. VO(EG)261/04.

Die Übertragung bestimmter Operatings auf Partnerairlines behält Condor sich in den ABB vor und wurde diese Klausel auch noch nicht wirksam angegriffen und ist soweit rechtens.

Ein Bestreiten bleibt den Betroffenen unbenommen.
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Sie haben eine Pauschalreise  gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Flug statt mit Condor mit einer Avion Express stattfinden soll, was für Sie nicht in Frage kommt. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter diese nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Der Wechsel der Fluggesellschaft müsste also einen Reisemangel darstellen.  Dazu folgende Urteile: 

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem  deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.

Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.

Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.

In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege

Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Für eine bessere Einschätzung der Rechtslage, könnte es daher auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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