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Danke für die ausführliche Antwort. Die Aussage "Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet."  möchte ich nochmals hinterfragen.

Neben der schon erwähnten Sicherheit bei Airlines möchte ich explizit nochmals auf das Thema Servicequalität eingehen. Wenn ich bei der Auswahl des Fluges bewusst eine Airline gewählt habe wegen dessen mir bekannt guten Service (Stichwort Kinderfreundlichkeit, Platzwahl bei Vorab-Checkin, On-board-Serivces) und nun auf einen ausgesprochen "Billigflieger" ungebucht werde, der Service komplett wegrationalisert hat bzw. sich "vergolden" lässt, sind dann die Mehraufwendungen für On-board-Verpflegung, Platzwahl beim Checkin wegen betreuungsbedürftigen Kindern oder Zuschlag für größeres Handgepäck in der Kabine auch als Reisepreisminderung zu werten?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie fragen sich, was die Aussage "Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet“ genau zu bedeuten hat.

Ihr Problem ist insbesondere, dass Sie eine bestimmte Airline für einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise ausgesucht haben, da sich diese ihrer Meinung nach durch besondere Qualitätsmerkmale besonders hervorgetan hat. Sie wurden anscheinend auf einen „Billigflieger“ umgebucht. Nun fragen Sie sich, ob die Mehraufwendungen für On-board-Verpflegung, Platzwahl beim Check-In wegen betreuungsbedürftigen Kindern oder Zuschlag für größeres Handgepäck in der Kabine auch als Reisepreisminderung zu werten sind.

Zunächst möchte Ich zur Erklärung ein bisschen auf die Inhalte einer Reisepreisminderung eingehen. Denn ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen der Reise handelt. Fraglich ist, wie das bei einer Änderung der ausführenden Airline zu sehen ist. Jedenfalls richtet sich die Höhe des Prozentsatzes i.d.R. nach der Intensität des jeweiligen Mangels.

Sie geben an, dass betreuungsbedürftige Kinder ebenfalls betroffen sind. Ist dieser Umstand dem Reiseveranstalter bei der Buchung bekannt, so kann bei sehr erheblichen Beeinträchtigungen der Minderungssatz um bis zu 50 % erhöht werden. Allerdings sehe ich nicht, inwiefern die geänderte Airline für die Kinder schlechter ausgestattet sein sollte.

Generell wird der Prozentsatz vom Preis der gesamten Reise abgewogen, es sei denn der Mangel trat nur für eine best. Zeit auf, so dass dann auf die entsprechende beeinträchtigte Zeit abgestellt wird. Kommt es zu einer Kombination von mehreren Mängeln, so werden diese zusammengerechnet. Nur in Einzelfällen können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis ansteigen. Dies liegt v.a. dann vor, wenn die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt wurde.

Interessant ist zudem, dass eine Kündigung gem. § 651e I BGB nur dann in Betracht kommt, wenn Mängel in Höhe von mindestens 20% vorliegen. Die Ansprüche auf Schadensersatz gem. §651 f II wird nur dann heranzuziehen sein, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorliegen.

Jedenfalls ist für die Beurteilung der Mängelhöhe die sog. „Frankfurter Tabelle“ ein guter Orientierungspunkt. Können Sie gern mal googlen.

Bei einer Airlineänderung stellt es immer ein schwieriges Unterfangen dar, dies auch als erheblichen Mangel zu qualifizieren. Hier dazu eine kleine Auflistung:

LG Frankfurt a.M., Az.: 2-24 O 225/13
Minderung um 70 % des Tagespreises bei Beförderung in Economy-Class statt in gebuchter Business-Class.

AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95
Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft

AG Hamburg, Az.: 4 C 378/02

Bei der Zusicherung einer bestimmten Airline als ausführendes Luftfahrtunternehmen, kann eine Minderung von 5-15 % des Tagespreises in Betracht kommen.

AG Duisburg, Az.: 53 C 4617/09

Kein Minderungsanspruch bei fehlender Unterhaltung auf einem Flug, weil dies bei „Billigfliegern“ nicht zum Standard gehört.

 

Wie Sie sehen, kann eine geänderte Airline in gewissen Ausnahmefällen schon einen Minderungsanspruch begründen. Ich gehe allerdings davon aus, dass dies vom Veranstalter zurückgewiesen wird. Möglicherweise kann dies vor Gericht anders sein. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht. 

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Bei Ihrer Pauschalreise kam es zu einer Änderung der Fluggesellschaft.

Fraglich ist ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf. Sie könnten also nachgucken, ob Ihre neue Airline auf dieser Liste steht. Ansonsten können Sie anhand der Reiseunterlagen auch kontrollieren, ob Ihnen eine bestimmte Airline zugesichert hat.

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