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Wir haben eine Pauschalreise gebucht, bei der Hin und Rückflug (Flugnummer) im Vertrag vereinbart wurde. Der Veranstalter behält sich lediglich eine Verschiebung der Flugzeiten durch die Airline vor.

Heute meldet sich der Veranstalter mit dem Hinweis dass sich die Flugzeiten der Airline verschoben hätten und legt uns geänderte Flugzeiten und eine andere Airline vor mit der Bitte um Bestätigung. Ein kurzer Check auf der Hompage der gebuchten Airlinezeigt aber, dass nichts verschoben wurde, der Flug sogar noch für die entsprechende Personenzahl verfügbar ist.

Wir habenden Veranstalter mit dieser Tatsache konfrontiert und um eine Bestätigung der gebuchten Flüge gebeten. In der Antwort des Veranstalters wude von einem Missverständnis geschrieben und ausgeführt, dass sie uns den originalen Flug wegen "mangelnden Verfügbarkeit des Eigenkontingents" nicht mehr anbieten können.

Alternativ bieten sie uns einne Rücktritt an.

Insbesondere der Rückflug der Alternativverbindung wäre ca 13h später und bedeutet eine Ankunft am Wohnort gegen 24:00 (ohne Verspätungen) bei schulpflichtigen Kindern vordem ersten Schultag nach den Ferien.

Muss ich die Verschiebung so akzeptieren? Eine Erfüllung des Vertrages wäre durch den Veranstalter möglich, wenn auch für ihn wirtschaftlich ungünstig! Ursache ist aus unserer Sicht ein Organisationsproblem des Veranstalters. einen Rücktritt möchte ich vermeiden, da eine erneute Buchung deutlich teurer wäre.

Welche Möglichkeiten habe ich?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden sowohl Flugzeiten, als auch die Fluggesellschaft geändert.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche daher aus den §§651 a-m BGB.

Bei einem gebuchten Reisevertrag, § 651 a BGB, können sich bei Änderungen der Flugzeiten beispielsweise Ansprüche auf Minderung nach § 651d BGB, oder die Möglichkeit zu kündigen nach § 651 e. Da die Möglichkeit einer Kündigung für Sie nicht in Frage kommt, bleibt Ihnen nur der Anspruch auf Minderung gem. § 651d wenn Sie die Reise antreten wollen.

Dazu müsste natürlich ein Mangel vorliegen - und dieser könnte in der Änderung der Flugzeiten begründet liegen.

Mangelhaft ist eine Reise nach den in  § 651c aufgeführten Modalitäten:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Hier kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

In Ihrem Fall wurde die Flugzeit um 13 Stunden geändert. Sie kommen erst um 24 Uhr an Ihrem Wohnort an. Durch diese Änderung könnte also durchaus Ihre Nachtruhe beeinträchtigt sein.

Ein Mangel liegt außerdem auch dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Wichtig ist dem OLG Düsseldorf nach also, ob die Veränderung zumutbar ist:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Fortsetzung...

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Ob eine Verschiebung von 13 Stunden noch in Ordnung ist können vielleicht einige Urteile abstecken:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Nach dem AG Bonn sind Änderungen von bis zu 8 Stunden noch zu tolerien. Ebenso entschied das OLG Düsseldorf 2013.

Die Veränderung von über 8, nämlich 13 Stunden, dürfte ausreichend sein meine ich. Insofern meine ich, dass die Veränderung unzumutbar sein könnte. Es steht dir deshalb zu die Reise im Sinne von § 651d BGB zu mindern. Dazu müsstest du dich mit deinem Reiseveranstalter in Verbindung setzen.

 

Fraglich ist, ob der Wechsel der Fluggesellschaft einen Mangel darstellt. So ein Wechsel ist jedoch nur dann ein Mangel, wenn eine Ihnen eine bestimmte Fluggesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt anders als die Flugzeitenverlegung daher eher keinen zusätzlichen Mangel dar, der eine weitere Reisepreisminderung rechtfertigen würde.

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Airlinewechsel und schlechtere Leistung bei geänderter Fluggesellschaft - welche rechte habe ich?
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Hallo,

Bei ihrer Pauschalreise wurden im Nachhinein die Flugzeiten, sowie die Flugnummer also die ausführende Airline geändert. Dahingehend sollte man sich rechtlich gesehen an den §§651a ff. BGB orientieren.

in solchen Fällen haben Sie jederzeit die Möglichkeit vom Reisevertrag zurückzutreten. Dies würden Sie allerdings gerne vermeiden.

Mit der alternativen Verbindung haben Sie insofern ein Problem, dass Sie dann ca. 13 h später zu Hause ankommen würden, die ungefähre Ankunftszeit ungefähr gegen 24 Uhr ist, ihre Kinder allerdings den nächsten Morgen früh in die Schule müssen.

Eine rechtliche Möglichkeit die Reise so wie gebucht durchzusetzen sehe ich allerdings nicht, denn mit dem Änderungsvorbehalt stellt der Veranstalter klar, dass es noch zu Änderungen an den Flugzeiten kommen kann. Möglich ist, dass Sie nochmal mit dem Veranstalter in Kontakt treten und dieser Ihnen evtl. noch eine andere Alternative anbietet, bei der Sie früher zurückkommen.

Ansonsten könnte weiterhin ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht kommen, siehe dazu §651 d BGB. Dafür müsste allerdings ein erheblicher Mangel an der Reise vorliegen. Wann ein solcher anzunehmen ist ergibt sich zunächst aus der Norm des §651 c BGB. Allerdings muss dann immer noch beachtet werden, dass man die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachtet.

Wann von einem richtigen Mangel an der Reise ausgegangen werden kann, ist schwer zu pauschalisieren. Oftmals kann bei erheblichen Lärm an der Unterkunft oder bei einer erheblichen Flugverschiebung mit Beeinträchtigung der Nachtruhe von einem solchen Mangel ausgegangen werden.

Es kommt also nun darauf an, wie groß die zeitliche Verschiebung der Flüge nun ist. Sie haben ca. 13 h geschrieben. Dies könnte durchaus einen solchen Mangel begründen. Eine Beeinträchtigung der Nachtruhe könnte in Ihrem Fall wohlmöglich vorliegen. Trotzdem ist sich auch die Rechtsprechung in der Beurteilung nicht immer einig:  

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

Bezüglich des Wechsels der Airline haben Sie meines Erachtens nach keinen Minderungsanspruch, da eine solche ja voraussichtlich nicht vertraglich zugesichert wurde. Dazu auch folgenden Beleg:

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.

 

In Bezug auf die Höhe der Minderung ist es auch nicht so einfach da eine Pauschale Höhe zu nennen. Allerdings werden bei mehreren Mängeln die Prozentpunkte addiert. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Minderung i.d.R. immer nur auf den bestimmten Tagespreis auswirken.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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