Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der gebuchten Pauschalreise kam es zu einer Flugverspätung bis zu 46 Stunden. In dieser Hinsicht fragen Sie sich, wann bzw ggf.welche Ansprüche Sie geltend machen können.
In diesem Zusammenhang ist es notwendig hervorzuheben, dass der Reiseveranstalter gem. § 651 c Abs.1 BGB verpflichtet ist, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Für Sie heißt dies, dass Sie Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Um Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs.1 BGB vorliegen.
Reisemangel
Nach der Rechtsprechung liegt ein Mangel vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.
Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen :
AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)
In Ihrem Fall kam es zu einer Verspätung bis zu 46 Stunden. Demzufolge bin ich der Meinung, dass ein Reisemangel anzunehmen ist, sodass eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e Abs.1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen können.
Minderungsanspruch & Kündigung wegen Mangels
Besonders wichtig hierbei ist es, dass Sie Ihre Ansprüche gem. § 651 g Abs.1 Satz 1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen müssen. Gemäß § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB können Sie nach Ablauf der Frist die Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Zudem ist es von großer Bedeutung zu verdeutlichen, dass die Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.2 BGB nicht eintritt, soweit Sie schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.
Zur Veranschaulichung können Sie sich folgende Urteile durchlesen:
AG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010, Az: 8B C 194/10 ( bei Google einfach suchen mit: „8B C 194/10 Reise-Recht-Wiki.de“)
Nach Amtsgericht Hamburg sei in der mehrstündigen Verspätung eine Schlechtleistung des Veranstalters zu sehen, die eine 10%tige Minderung des Reise-Tagespreises begründe.
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 ( bei Google einfach suchen mit: „ 2-24 S 47/12 Reise-Recht-wiki.de“)
Nach Landgericht Frankfurt steht dem Fluggast bei einer Ankunftsverzögerung von mehr als 3 Stunden eine entprechende Entschädigungsleistung nach Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Diese beinhalten einen Ausgleich für die Wartezeit am Flughafen sowie die Erstattung von notwendigen Ausgaben zur Überbrückung der Dauer der Verspätung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.