Sehr geehrter Fragesteller!
Die Prüfung der Erfolgsaussichten könnte man nach folgendem Schema machen: (1) Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 für jeden einzelnen Flugsegment, (2) Dauer der Verspätung, (3) Haftungsausschließende Gründe, (4) Fristen.
(1) Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004
Aufgrund dessen, da es sich in Ihrem Fall um einen Flug mit Flugabschnitten außerhalb der EU handelt, muss die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 für jeden einzelnen Flugabschnitt geprüft werden. Leider geben Sie nicht alle erforderlichen Informationen an, sodass ich nun ein bisschen mutmaßen muss.
Also, vermutlich starteten Sie in Düsseldorf oder irgendwo in der Bundesrepublik mit AirBerlin. Weiter ging es nach Abu Dhabi, dort ein Zwischenhalt, dann vermutlich weiter mit Etihad.
Sollte das so stimmen, wäre es wichtig, auf welcher Strecke die Flugverspätung passiert ist. Gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit die Verordnung auf den Flug anwendbar ist:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Da ich ja nun die genauen Umstände nicht kenne, würde die Verordnung bei folgenden Konstellationen für Sie gelten:
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Abflugverspätung bereits am Startort oder
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Abflugverspätung am Zwischenziel (falls Düsseldorf nur ein Zwischenziel ist) in Deutschland, egal ob mit Airberlin oder Etihad
Die Verordnung 261/2004 gilt nicht, wenn
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Der Weiterflug von Abu Dhabi mit Etihad sich verspätet hat.
(2) Dauer der Verspätung
Sie schreiben nur, dass Sie Ihr Zielort mit 18 Stunden Verspätung erreicht haben. Zwar ist der Gesamtzeitverlust für den Ausgleichszahlungsanspruch ausschlaggebend (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32), dies gilt jedoch für „zusammenhängende“ Flüge, bei denen jeder Flugabschnitt den Bestimmungen der Verordnung 261/2004 unterliegt. Sie könnten, meines Erachtens, nur dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn:
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Nach dem letzten Flugabschnitt, für den die Verordnung gilt, haben Sie bereits eine Verspätung von mindestens zwei Stunden.
Sollte dies die Strecke Düsseldorf – Abu Dhabi sein, dann müsste die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit in Abu Dhabi mindestens 4 Stunden sein (Siehe auch Art. 6 u. Art. 7 VO 261/2004).
(3) Haftungsausschließende Gründe
Sollte die Verordnung 261/2004 für Sie gelten, dann stellt sich die Frage nach den Verspätungsgründen. Diese sind insoweit wichtig, dass gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 folgendes gilt:
„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Außergewöhnliche Umstände sind „[…]Ereignisse[…], die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch zu umgehen sind.“ (passagierrechte.org).
Das sind zum Beispiel: politische Instabilität, schlechtes Wetter, unerwartete Sicherheitsmängel, den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks.
Keine außergewöhnlichen Umstände sind zum Beispiel: alle technischen Defekte, die bei gründlicher und regelmäßiger Wartung hätten entdeckt werden können, Nachtflugverbot, Überschreitung der zulässigen Dienstzeit der Crew.
Erst wenn das Luftbeförderungsunternehmen darlegen kann, dass sowohl ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, als auch keine Gegenmaßnahmen möglich gewesen waren, muss es die Ausgleichszahlung nicht leisten.
(4) Fristen
Bei möglichen Ansprüchen aus der Verordnung 261/2004 (sollten diese bestehen) haben Sie eine Frist von 3 Jahren, um eine Klage zu erheben, sofern deutsches Sachrecht anwendbar ist. Weitere Fristen gibt es nicht. Wenn die Airline auf Ihre Aufforderungen nicht reagiert, sollten Sie den Rat eines Anwalts suchen.