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Unser Flug EY8 mit Etihad von Frankfurt nach Abu Dhabi wurde immer wieder nach hinten verschoben, dadurch sind wir mit einer Flugverspätung von 4 Stunden in Abu Dhabi gelandet und haben unseren Weiterflug nicht mehr geschafft. Etihad hat uns zwar umgebucht, aber die Verspätung war ja da. Etihad sagt, dass der Flug EY8 FRA - AUH nur wenig verspätet gewesen wäre und eine Entschädigung nach der Flugverordnung 261/04 deswegen nicht zu zahlen wäre. Der Anschlussflug wäre von Abu Dhabi aus gestartet, und daher liegt kein EU-Gesetz vor. 

Stimmt das? Muss Etihad wegen der Flugverspätung von EY8 keine Entschädigung zahlen, weil der Anschlussflug in Abu Dhabi zwar weg war, wir aber umgebucht wurden und in Abu Dhabi keine EU-Flugverordnung gilt?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sehr geehrter Fragesteller!

Dass die Verordnung (EG) 261/2004 bei Flügen, außerhalb der EU nicht gilt bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt, ist richtig. Selbst wenn die Verordnung gegolten hätte – der Anschlussflug war ja nicht verspätet.

Es wäre zu klären, inwieweit der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht.

Zunächst ist der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 261/2004 im Einklang mit dem Art. 3, Abs. 1, li. a) VO eröffnet. Es handelt sich um einen Flug, den Sie innerhalb der Europäischen Union angetreten haben.

Die Entfernung auf der Strecke zwischen Frankfurt und Abu Dhabi beträgt über 3.500 km. D.h., gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) VO muss die Verspätung 4 Stunden oder mehr betragen. Es heißt wörtlich:

„Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug […]gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert […]“

Deutet man dies sehr wörtlich, so muss auch tatsächlich der Abflug sich um 4 Stunden oder mehr verzögern. AG Rüsselsheim urteilte am 20.11.2012 (Az. 3 C 1226/12 (32), jedoch, dass:

„Bei Ansprüchen wegen Flugverspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf die Abflugverspätung sondern auf die Ankunftsverspätung abzustellen.“

Das heißt, wichtig wäre, wie viel der Gesamtzeitverlust betrug, auch wenn Sie mit einer Verspätung von weniger als 4 Stunden gestartet haben.

Auch der Begriff „Ankunft“ könnte auslegungsbedürftig sein. Das AG Charlottenburg beschrieb im Urteil vom 12.02.2014 (Az. 234 C 260/13) mehrere Varianten:

„der allererste Bodenkontakt der Räder

der Zeitpunkt des Kontakts sämtlicher Räder einschließlich des Bugrads

der Moment, in dem das Flugzeug den Abbremsvorgang nach dem Touchdown beendet und nur noch mit gleichmäßiger Geschwindigkeit zu seiner vorgesehenen Parkposition rollt

das Erreichen der Parkposition (sog. „On-Block“-Zeit) auf dem Flughafen

Öffnung der Flugzeugtür

das tatsächliche Verlassen des Flugzeugs durch den Passagier

der Moment, in dem die Passagiere das Flughafengebäude betreten“

Letztlich vertrat das Gericht die Meinung, dass die „Ankunftszeit“ der Moment ist, an dem das Flugzeug die Parkposition erreicht hat und vollständig zum Stillstand gekommen ist.

Zu diesem Zeitpunkt muss die Verspätung mindestens genau 4 Stunden betragen.

Im oben erwähnten Fall belief sich die Ankunftsverspätung auf 2 Stunden und 57 Minuten. Es haben, sozusagen, nur drei Minuten „gefehlt“, das Gericht urteilte nicht zugunsten der Fluggäste.

Bei der Annahme, dass die Ankunftszeit derjenige Zeitpunkt ist, zu dem der Fluggast das Flugzeug verlassen hat, wäre die Verspätung im besagten Fall etwa 10-13 Minuten länger und betrüge somit über drei Stunden. Aber auch bei dieser Betrachtung kam das AG Charlottenburg nicht zur Überzeugung, die Verspätung sei lang genug gewesen, um eine Ausgleichszahlungspflicht nach sich zu ziehen.

Es kann aber auch in „entgegengesetzte“ Richtung gehen – z.B. bei einer Ankunftsverspätung von 4 Stunden und 5 Minuten (d.h. das Flugzeug hat mit einer Verspätung von 4 Stunden und 5 Minuten im Zielflughafen die Parkposition erreicht und ist zum Stillstand gekommen) nimmt es das Gericht auch sehr genau und urteilt – was über 4 Stunden ist, ist über 4 Stunden. Auch wenn es wenige Minuten sind.

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Hallo!

Möglicherweise haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Flluggastrechteverordnung 261/2004. Diese gilt hier mit Sicherheit, da der Flug aus einem EU-Land, nämlich Deutschland gestartet ist. Zudem trat die Verschiebung des Fluges ja auch in Deutschland ein. Ob bei Ihnen diese aufgrund der Verspätung anwendbar ist, gilt im Folgenden zu klären:

Die Abflugverspätung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Maßgeblich für die Berechnung von Ausgleichszahlungen ist immer die tatsächliche Verspätung am Endziel. Ausschlaggebend ist also der endgültige Zeitverlust an Ihrem endgültigen Reiseziel! Dies werden Sie aufgrund der Schilderungen ja mit Sicherheit mit einer Verspätung über 4 Stunden erreicht. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig ist allerdings, dass die Flüge als Einheit gebucht wurden, die lediglich in Teilstrecken untergliedert wurden. Denn bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug.

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden


Insgesamt haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer Nichtbeförderung, da der Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht erreicht werden konnte. (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)). Allein die Strecke Frankfurt - Abu Dhabi ist schön länger als 3.500 km. Dies bedeutet, dass Ausgleichszahlungen in Höhe von 600,00 € je Fluggast gezahlt werden müssen.

 

 

 

 

 

 

 

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Lieber Fragesteller,

die Frage, wie sich ein verpasster Anschlussflug auf die Ausgleichszahlung auswirkt, war schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Hier eine kleine, aner repräsentative Übersicht:

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

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Lieber Fragensteller,

schaut man sich allein den Text der europäischen Fluggastrechte-VO im Hinblick auf Ansprüche des Reisenden bei Verspätung an, kann man einfach nicht zu dem gleichen Ergebnis kommen wie Etihad. Denn in Art. 6 Abs. 1 VO heißt es:

Artikel 6 Verspätung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

ln ihrem Fall ist die entscheidende Strecke die Strecke Frankfurt Abu Dhabi, die rund 4.800 km beträgt. Folglich fällt ihr Flug unter die Regelung des Abschnittes 1c). Hiernach kann erst eine Verspätung von 4 oder mehr Stunden Ansprüche gegenüber der Airline auslösen. Allerdings schildern Sie, dass sie in Abu Dhabi mit einer Verspätung von 4 Stunden angekommen sind. D.h. ihre Verspätung ist lang genug, um die Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO zu fordern. Hierbei handelt es sich jedoch "nur" um Ansprüche auf Mahlzeiten, Getränke, Telefonate ect.

Für Sie von größerer Bedeutung ist dagegen eher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Grundsätzlich gibt die VO selbst nur solchen Passagieren einen solchen Anspruch gegen die Airline, die entweder gegen ihren Willen nicht befördert wurden oder deren Flug annulliert wurde. Flugreisenden, die lediglich eine Verspätung erlitten haben, steht ein solcher Anspruch hingegen nach der VO nicht zu. Allerdings hat der EuGH in zwei Urteilen entschieden, dass zum einen auch Flugreisenden, die eine erhebliche Verspätung von 3 oder mehr Stunden erleiden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben. Zum anderen entschied er, dass es im Fall einer Flugverbindung mit Anschlussflug, wie sie auch in Ihrem Fall vorliegt, auf die erlittene Verspätung am Endziel der Reise, d.h. am Ziel des letzten Flugteiles ankommt. Ist diese Verspätung größer als 3 Stunden, haben auch Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wenn sie ursprünglich mit einer geringeren Verspätung gestartet sind, aufgrund dieser jedoch ihren Anschlussflug verpassten und am Ende eine wesentlich größere Verspätung erlitten. (Vergleiche hierzu die Urteile des EuGHs in den Rechtssachen Sturgeon und Folkerts, bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki C-402/07 und 432/07" und "Reise-Recht-Wiki C-11/11").

D.h. für Ihren Fall, Sie haben grundsätzlich gegen Etihad einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO unabhängig davon, dass es sich bei ihrem Flug um zwei Anschlussflüge handelte. Allerdings ist zu beachten, dass obwohl im Rahmen der Flugverspätung beide Teile als ein Flug behandelt werden im Zweifelsfall in der sonstigen Betrachtung der VO zwei separate Flüge vorliegen, bei denen die Voraussetzungen jeweils extra zu prüfen sind. Daher ist es richtig, dass eine Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi zum Endziel für sich genommen keinen Anspruch nach der VO nach sich ziehen kann, da die VO auf diesen Teil keine Anwendung findet. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verspätung auf dem ersten Flugteil wie oben erläutert für sich genommen bereits einen Anspruch vermittelt.

Zu beachten ist lediglich, dass die Möglichkeit besteht, wenn Etihad nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 VO zurückgeht, dass ein solcher Anspruch ersatzlos entfällt. Hierzu muss Etihad aber erst einmal nachweisen können, dass es sich bei dem Grund um einen solchen außergewöhnlichen Umstand gehandelt hat und dass sie alles getan haben, um die Verspätung dennoch zu vermeiden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

grundsätzlich kann Ihnen bei einer Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. In Ihrem Fall besteht jedoch die Problematik, dass Sie aufgrund der Verspätung beim ersten Flug Ihren zweiten Flug verpasst haben.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch. Vergleichen Sie dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder der Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Entscheidend ist also die Verspätung am Zielflughafen und wie groß die Verspätung war. Leider geht aus Ihren Ausführungen weder hervor was Ihr Endziel war, noch mit viel Verspätung Sie tatsächlich an Ihrem Endziel angekommen sind.

Sollten Sie aber tatsächlich mit einer Verspätung von über drei Stunden an Ihrem Zielort angekommen sein, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Dies geht aus Art. 6 der europäischen Fluggastrechte Verordnung hervor.

a) bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

b) bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

c) bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Verspätung hat sich bereits auf dem Flug von Frankfurt nach Abu Dhabi zugetragen. Danach gilt die europäische Fluggastrechte Verordnugn für diesen Fall. Wäre diese flug nicht mit einer Verspätung gelandet, hätten Sie Ihren Anschlussflug nicht verpasst. Beide Tatsachen können nicht einfach getrennt betrachtet werden, da Sie in einem engen Zusammenhang stehen. Somit müssen Sie sich richtigerweise an Etihad wenden.

 

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