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Hallo community

wir sind zwei Familien und sind im letzten Jahr mit Air Berlin / Etihad geflogen. Leider gab es eine Flugverspätung und wir sind erst einen Tag später (18 Stunden Verspätung) angekommen. Air Berlin und auch Etihad haben uns keine Infos gegeben, was wir für Rechte haben. Ich habe mich ein bisschen im Internet schlau gemacht und über die Entschädigung bei einer Flugverspätung gelesen.

Unser Flug ging erst über Düsseldorf und dann zum Zwischenhalt Abu Dhabi. Wir waren erst unsicher, ob wir eine Entschädigung haben, weil das ja nur bei EU-Flügen gilt. Aber bei uns war ja Air Berlin die erste Fluggesellschaft und letztendlich haben Air Berlin und Etihad die Flugverspätung selbst verschuldet. Air Berlin hat erstmal gar nichts gemacht. Wir haben 2 mails und 2 Briefe an Air Berlin und Etihad geschickt und es kam nichts. Dann kam mal eine mail von Air Berlin mit einer Entschuldigung, aber wir sollen uns an Etihad halten.

Ich habe im Internet schon gelesen, dass diese Hinhaltetaktik System hat. Ich frage mich nur, was wir denn noch machen können. Ich habe schon 2 mal mit dem Anwalt gedroht, aber Air Berlin und Etihad ignorieren das einfach.

Im Internet findet man Tips, dass man die Entschädigung hartnäckig fordern soll, aber vorher die Erfolgsaussichtenb prüfen soll, aber wie?

 

Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken (Artikel auf Web.de)

Fluggesellschaften müssen nach EU-Recht Ausgleichzahlungen leisten; entweder 250, 400 oder 600 Euro. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht das ganz anders aus.

Passagiere verschenken Millionen Euro

"Alle Fluggesellschaften versuchen sich gegen die Fluggastrechte, die zumeist berechtigt sind, zu wehren", sagt Bartholl. Mit uns hat er über die Maschen der Airlines gesprochen und die Fallen, in die Passagiere tappen.
 
Trick 1: Die Hinhalte-Taktik
 
"Eine besonders hinterhältige Taktik ist die Hinhalte- und Verzögerungstaktik", erklärt der Anwalt. Viele Passagiere scheiterten allein schon an der Suche nach einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. "Es werden ganz klar Barrieren aufgebaut." Wer dennoch erfolgreich war, wird lange auf Antwort warten. "Die Airlines versuchen das Ganze auszusitzen. Diese Taktik ist nicht dumm. Wer nach einem Jahr noch keine Reaktion erhalten hat, lässt in der Regel davon ab. Das wissen die Fluggesellschaften nur zu gut. Und die fahren immer diese Schiene", betont er.
Sollte die Airline dennoch antworten geben, seien die Schreiben aus vorgefertigten Textbausteinen erstellt, die meist ein Call-Center verschickt. "Die sind nur dafür da, die ganzen Fluggastrechte-Anfragen einfach abzubügeln. Die Korrespondenz ist immer sehr schwammig. Verbraucher stehen durch die Scheinargumente und Pseudoauseinandersetzungen der Fluggesellschaften vor der Problematik, den Pudding an die Wand nageln zu müssen. Damit hält man sich natürlich rechtlich alle Optionen offen."
 
Und: Fast alle Flugverspätungen sind auf technische Defekte und nicht außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Zudem verweist Bartholl auf einen ganz wichtigen Fakt: Bei der Fluggastverordnung hat die EU eine kundenfreundliche Klausel eingebaut. Es liegt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast vor. "Dies ist in Zivilprozessen eine unglaublich hohe Hürde. Das heißt, die Airlines müssen lückenlos beweisen, was genau zur Verspätung führte." Der Verbraucher muss sich also keine Gedanken über den Nachweis machen - nur darüber, wie groß die Erfolgsaussichten sind.
 
 
kann man denn die Erfolgsaussichten prüfen? Im Gesetz steht doch, dass wir 600 € pro Person für die Verspätung bekommen. Aber was macht man, wenn Air Berlin und Etihad einfach nicht reagieren und diese Hinhaltetaktik machen? Kann man Air Berlin zwingen, zu antworten? Muss die Airline innerhalb einer Frist antworten? Welche Fristen gelten da?
Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Die Prüfung der Erfolgsaussichten könnte man nach folgendem Schema machen: (1) Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 für jeden einzelnen Flugsegment, (2) Dauer der Verspätung, (3) Haftungsausschließende Gründe, (4) Fristen.

(1) Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004

Aufgrund dessen, da es sich in Ihrem Fall um einen Flug mit Flugabschnitten außerhalb der EU handelt, muss die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 für jeden einzelnen Flugabschnitt geprüft werden. Leider geben Sie nicht alle erforderlichen Informationen an, sodass ich nun ein bisschen mutmaßen muss.

Also, vermutlich starteten Sie in Düsseldorf oder irgendwo in der Bundesrepublik mit AirBerlin. Weiter ging es nach Abu Dhabi, dort ein Zwischenhalt, dann vermutlich weiter mit Etihad.

Sollte das so stimmen, wäre es wichtig, auf welcher Strecke die Flugverspätung passiert ist. Gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit die Verordnung auf den Flug anwendbar ist:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Da ich ja nun die genauen Umstände nicht kenne, würde die Verordnung bei folgenden Konstellationen für Sie gelten:

  • Abflugverspätung bereits am Startort oder
  • Abflugverspätung am Zwischenziel (falls Düsseldorf nur ein Zwischenziel ist) in Deutschland, egal ob mit Airberlin oder Etihad

Die Verordnung 261/2004 gilt nicht, wenn

  • Der Weiterflug von Abu Dhabi mit Etihad sich verspätet hat.

(2) Dauer der Verspätung

Sie schreiben nur, dass Sie Ihr Zielort mit 18 Stunden Verspätung erreicht haben. Zwar ist der Gesamtzeitverlust für den Ausgleichszahlungsanspruch ausschlaggebend (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32), dies gilt jedoch für „zusammenhängende“ Flüge, bei denen jeder Flugabschnitt den Bestimmungen der Verordnung 261/2004 unterliegt. Sie könnten, meines Erachtens, nur dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn:

  • Nach dem letzten Flugabschnitt, für den die Verordnung gilt, haben Sie bereits eine Verspätung von mindestens zwei Stunden.

Sollte dies die Strecke Düsseldorf – Abu Dhabi sein, dann müsste die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit in Abu Dhabi mindestens 4 Stunden sein (Siehe auch Art. 6 u. Art. 7 VO 261/2004).

(3) Haftungsausschließende Gründe

Sollte die Verordnung 261/2004 für Sie gelten, dann stellt sich die Frage nach den Verspätungsgründen. Diese sind insoweit wichtig, dass gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 folgendes gilt:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Außergewöhnliche Umstände sind „[…]Ereignisse[…], die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch zu umgehen sind.“ (passagierrechte.org).

Das sind zum Beispiel: politische Instabilität, schlechtes Wetter, unerwartete Sicherheitsmängel, den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks.

Keine außergewöhnlichen Umstände sind zum Beispiel: alle technischen Defekte, die bei gründlicher und regelmäßiger Wartung hätten entdeckt werden können, Nachtflugverbot, Überschreitung der zulässigen Dienstzeit der Crew.

Erst wenn das Luftbeförderungsunternehmen darlegen kann, dass sowohl ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, als auch keine Gegenmaßnahmen möglich gewesen waren, muss es die Ausgleichszahlung nicht leisten.

(4) Fristen

Bei möglichen Ansprüchen aus der Verordnung 261/2004 (sollten diese bestehen) haben Sie eine Frist von 3 Jahren, um eine Klage zu erheben, sofern deutsches Sachrecht anwendbar ist. Weitere Fristen gibt es nicht. Wenn die Airline auf Ihre Aufforderungen nicht reagiert, sollten Sie den Rat eines Anwalts suchen.

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Lieber Fragesteller,

auf Ihrem Flug hatten Sie eine Flugverspätung und sind erst einen Tag später (18 Stunden Verspätung) angekommen. Im Falle einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dabei ist die Verspätung am Endziel entscheidend.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da Sie jedoch mit einer Verspätung von 18 Stunden an Ihrem Endziel angekommen sind, liegt diese Vorasusetzung zweifellos vor.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen, die Ihnen in einem solchen Fall zustehen bemisst sich anch der Distanz:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie haben bereits ermittelt, dass Ihnen 600 Euro je Fluggast zustehen. Beachten Sie jedoch bitte, dass es auch Fälle gibt in denen eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, obwohl eine Verspätung oder gar Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung oder Verspätung war. Ein solcher scheint hier jedoch nicht ersichtlich zu sein.

Wenn die Fluggesellschaft nicht auf Ihre Schreiben reagiert, so sollten Sie einen ANwalt diesbezügloich einschalten. Ihnen liegt sicherlich viel daran, die Sache zeitnah zu klären. Wenn bereits mehrere Fristen verstrichen sind, die Sie der Fluggesellschaft gestellt haben, dann sollten Sie nun auch durchgreifen und es nicht bei den Drohungen mit einem Anwalt belassen.

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Bei Ihrem Fug ist eine Verspätung aufgetreten. Sie sind mit einer Verspätung von 18 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Bei einer so großen Verspätung is bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges die Rede.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Im Falle einer Annullierung kann sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Grund für die Verspätung waren. Außergewöhnlich im Sinne der Verordnung sind solche Umstände, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann. Solche können zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen sein. Technische Defekte sind in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO. In Ihren Angaben lässt sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines technischen Defekts finden.

Die Fluggesellschaft kann sich also von einer Ausgleichszahlung nicht befreien. Die Höhe dieser ergibt sich aus Art.7 der Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

SIe haben bereits errechnet, dass Ihnen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR zustehen.

 

 

 

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