Hallo Tobias,
leider hatte dein Flug von LA über Toronto über London nach Düsseldorf auf der zweiten Teilstrecke eine größere Verspätung, so dass du mit über 5 Stunden Verspätung in Düsseldorf gelandet bist. Insofern könnte nun ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen; allerdings bist du dir nicht so sicher gegen welche Airline sich ein möglicher Anspruch richten würde.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Anspruch regelmäßig immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu stellen ist, d.h. dasjenige Luftfahrtunternehmen, welches den entsprechenden Abschnitt auch ausgeführt hat. In deinem Fall wäre das wohl Air Canada.
Zu beachten sind dabei auch folgende Urteile:
BGH, Urt. v. 13. 11. 2012 – X ZR 12/12
Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.
LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az. 2-24 S 133/11 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 133/11 reise-recht-wiki.de")
Zusammengesetzte Flüge sind getrennt zu betrachten. Findet die Verspätung bei einem Flug außerhalb der EU statt, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")
Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden.
Allerdings könnte dahingehend problematisch werden, ob dieser Flugabschnitt überhaupt von der Fluggastrechteverordnung erfasst ist. Daher muss zunächst Art. 3 der Verordnung Beachtung geschenkt werden.
Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Hier greift vor allem die zweite Variante. Da der betreffende Flugabschnitt von Air Canada ausgeführt wurde und es sich dabei leider nicht um ein Unternehmen der Gemeinschaft handelt, ist der Anwendungsbereich wohl meines Erachtens nach leider nicht eröffnet.