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Hallo,

meine Familie und ich hatten eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Da wir die Möglichkeit hatten, über TUI.de alles von zuhause aus zu buchen, nahmen wir diese Möglichkeit wahr. So, dachten wir, können wir den Urlaub vom ersten Tag an genießen. Das war der Plan. Doch ärgerlicherweise kam es völlig anders und wir mussten sogar unseren Urlaub abbrechen und früher nach Hause fliegen.

Wie schon gesagt, buchte ich eine Pauschalreise auf TUI.de für 7 Tage im 5-Sterne-Hotel Steigenberger Al Dau Beach all inclusive. Uns wurde Privatstrand, WLAN, diverse Aktivitäten, wie unter anderem eine Safari und Tauchen versprochen. Außerdem sollte das Hotel eine Sauna und einen Spa-Bereich besitzen. Alles hörte sich super an und so freuten wir uns auf unseren Urlaub. Zum gebuchten Zeitpunkt ging auch unser Germania-Flug ST2978 pünktlich um 11:35 Uhr von Dresden nach Hurghada in Ägypten. Die Landung erfolgte um 16:20 Uhr und wir waren froh, endlich am Urlaubsort zu sein. Nach diesem doch anstrengenden Flug, freuten wir uns erstmal auf eine schöne Dusche in unserem 5-Sterne-Hotel. Doch der Schock folgte sogleich.

Nachdem wir unser Gepäck in Empfang genommen hatten, wurden wir ohne vorherige Absprache mit einem Bus ins 2-Sterne-Hotel Triton Empire gebracht. Ohne Kommentar mussten wir in dieses Hotel einchecken und bekamen ein fürchterliches Zimmer zugewiesen. Das Zimmer war schmutzig, alle Möbel mit einer dicken Staubschicht bedeckt und das Bett…ohne Worte. Uns sprangen die Milben nur schon beim Ansehen ins Gesicht. Einfach ekelhaft! Die Vorfreude auf eine Dusche verschwand spätestens beim Betreten. Rings um die Duschkabine befand sich dicker schwarzer Schimmel! Bis warmes sauberes Wasser, also keine rostig braune Brühe, aus der Dusche kam, musste man eine Wartezeit von 5-10 Minuten hinnehmen. Das einzige, was dieses schmutzige Hotel besaß, war ein Pool und eine Sauna. WLAN stand nicht zur Verfügung, geschweige denn sämtliche Aktivitäten und Annehmlichkeiten, die wir gebucht hatten. Erschwerend kam hinzu, dass das Personal kaum Deutsch und nur sehr wenig Englisch sprach. Unsere Beschwerde wurde somit nicht verstanden!

Aus diesem Grund rief ich bei TUI an, um mich zu beschweren. Als Begründung für die andere Unterkunft wurde mir mitgeteilt, dass das ursprünglich gebuchte Hotel völlig überbucht sei und TUI deswegen keine Buchung von uns vorliegen hätte! Wutentbrannt verlangte ich eine sofortige Unterbringung im ursprünglich gebuchten Hotel. Schließlich konnten wir nichts für diese Schlamperei. Da sich nach 3 Tagen immer noch nichts geändert hatte und wir nach wie vor in dieser Bruchbude festsaßen, kündigte ich den Reisevertrag und verlangte eine sofortige Rückreise. Endlich konnten wir mit dem Germania-Flug ST2974 um 20:55 Uhr von Hurghada nach Dresden zurückfliegen. Froh endlich zuhause zu sein, landeten wir mitten in der Nacht um 02:05 Uhr in Dresden. Uns war zu diesem Zeitpunkt alles egal, Hauptsache wir standen endlich auf heimischem Boden und konnten in unsere saubere Wohnung gehen.

Wir hatten so viel Geld für eine Reise bezahlt, die uns nur Ärger ein brachte. Nicht umsonst haben wir ein 5-Sterne-Hotel gebucht! Es war und vollkommen klar, dass es mehr als angebracht war ein Hotel mit vielen Sternen zu buchen, da der Hygiene-Standart in südlichen Ländern bei geringer Sternezahl sehr zu wünschen übriglässt. Aus diesem Grund forderte ich bei TUI eine Entschädigung für den verdorbenen Urlaub. Das Ersatzhotel war nicht im Geringsten gleichwertig und wir hatten 4 Tage weniger Urlaub. Kaum zu glauben, aber TUI weigert sich eine Entschädigung zu zahlen, da sie uns eine Ersatzunterkunft angeboten hatten.

Muss ich etwa diese Ersatzunterkunft akzeptieren oder habe ich ein Recht auf Entschädigung?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Abend,

infolge der Überbuchung Ihres ursprünglich gebuchten Hotels, wurden Sie sofort vom Flughafen in ein Ersatzhotel gebracht, welches allerdings um ein vielfaches schlechter war, als Ihr gebuchtes Hotel. Daraufhin forderten Sie von Ihrem Reiseveranstalter eine sofortige Unterbringung in Ihrem ursprünglichen Hotel. Als dies nach 3 Tagen immer noch nicht geschah, kündigten Sie den Reisevertrag und reisten nach Deutschland zurück. Zu Hause angekommen, forderten Sie von TUI Schadensersatz. Da sich diese jedoch weigerten zu zahlen, stellt sich Ihnen nun die Frage, ob Ihnen ein solcher Anspruch überhaupt zusteht.

In Ihrem Fall sollte sich ein Blick in das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB lohnen. 

Sollte die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB nämlich mangelhaft sein, sie also nicht die zugesicherten Eigenschaften haben und mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so entstehen für den Reisenden Ansprüche aus den §§651c-f BGB.

Bei Ihnen kommt mir zuerst der §651 e BGB in den Sinn. Dort steht nämlich folgendes:

1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in §651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtig, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach §638 Absatz 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit die Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zu lasten.

Sollte in dem Ersatzhotel also ein Reisemangel liegen, so wären sie zum einen laut §651 e zur Kündigung berechtigt gewesen und zum anderen wäre TUI gemäß §651 e Absatz 3 BGB dazu verpflichtet, Ihnen den Reisepreis zurückzuzahlen. Allerdings wäre durch den selben Passus TUI berechtigt vom zu erstatteten Reisepreis für die bisher erbrachten Leistungen (z.B. für den Hinflug) etwas abziehen. Die Kosten für den Rückflug müsste TUI ebenfalls zahlen.

Es bleibt also nur noch die Frage zu klären, ob das fehlerhafte Ersatzhotel in Ihrem Fall einen Reisemangel darstellt. 

In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Urteil anbringen:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2003, Az. 119 C 5247/02 (bei Google einfach eingeben: "119 C 5247/02 reise-recht-wiki.de")

Bei Hotelbuchungen ist die Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzgebäude ein Reisemangel. 

LG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2012, Az. 2-24 S 199/11 

Zwei Reisende buchten eine Reise nach Hurghada mit Unterbringung in einem Hotel, das sie jedoch aufgrund von Überbelegung nicht beziehen können. Sie wurden daher direkt vom Flughafen in ein anderes Hotel gebracht. Da sie dieses jedoch als vom Standard her nicht gleichrangig bewerten, kündigen sie daraufhin den Reisevertrag, weil eine Unterbringung im tatsächlich gebuchten Hotel nicht ermöglicht werden kann . 

Das LG hat entschieden, dass einer Reisender eine Unterbringung im Ersatzhotel ablehnen kann, wenn er einen ausreichenden Mangel im Sinne des §651 e BGB darlegen kann. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die klagenden Reisenden die Erstattung Ihrer Reisekosten von der Reiseveranstalterin mit Recht fordern, weil es sich bei der Unterbringung in einem gänzlich anderen als dem gebuchten Hotel um einen erheblichen Mangel im Sinne von §651 e BGB handelt. 

Durch die eben genannten Urteile kann meiner Meinung nach wirklich davon ausgegangen werden, dass das fehlerhafte Ersatzhotel einen Reisemangel begründet und Sie damit gemäß §651 e BGB die Rückzahlung des Reisepreises fordern können. 

In einem komplexen Fall wie Ihrem, wäre es jedoch in meinen Augen von Vorteil einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

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