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Guten Tag,

ich habe eine Frage: Muss der Reiseveranstalter für die Folgen einer Zugverspätung aufkommen, wenn er eine Pauschalreise mit dem Service Zug-zum-Flug anbietet?

Meine Frau und ich wollten mit unseren 4 Kindern von Frankfurt nach Mauritius fliegen und dort 10 Tage Urlaub machen. Wir wohnen zwar in Leipzig, aber die Reise war von Frankfurt aus billiger. Die Pauschalreise buchte ich bei TUI und freute mich, dass der Service Zug-zum-Flug enthalten war. Wir konnten also quasi kostenlos Zug fahren. Gebucht für die Zugfahrt war der ICE2252 von Leipzig um 9:33 Uhr. Die Ankunft in Frankfurt war um 12:55 Uhr geplant, fast 3 Stunden vor unserem Abflug (15:20 Uhr). Auf dem Ticket stand schließlich der Hinweis, dass man spätestens 2 Stunden vor Abflug am Flughafen sein sollte, wobei jeder Reisende selbst für die rechtzeitige Anreise verantwortlich sei. Außerdem war es immer recht chaotisch und zeitintensiv auf 4 Kinder im Alter zwischen 4 und 10 Jahren zu achten.

Wir waren am Abflugtag also auf dem Weg zum IC. In Mauritius sollten wir um 4:50 Uhr landen und konnten dann gleich den ganzen Tag nutzen, um uns alles anzusehen. Als wir am Hauptbahnhof in Leipzig ankamen, stand auf der Anzeige: 30 Minuten Verspätung. Wir waren zwar leicht genervt, hatten aber genügend Puffer eingeplant. Als der Zug aber erst nach 80 Minuten eintrudelte, waren wir unfassbar genervt und hatten die Befürchtung unseren Flug zu verpassen. Die Hoffnung war aber noch nicht völlig gestorben, schließlich schaffen es ICs manchmal den Zeitverlust zumindest etwas aufzuholen. Nur unser Zug schaffte es nicht. Im Gegenteil, es kamen noch 6 weitere Minuten drauf. Wir kamen also erst um 14:21 Uhr an, 59 Minuten vor dem Abflug.

Wir schnappten unsere Kinder und rannten zum Check-In. Dort verkündete man uns die befürchtete Botschaft: Das Boarding war bereits geschlossen. Super. Unsere Nerven lagen blank! Wütend ging ich zur Flughafenstation von TUI. Dort buchte die geduldige Dame einen Ersatzflug mit Condor nach Viktoria auf den Seychellen und von dort sollten wir mit einer lokalen Fluggesellschaft nach Mauritius fliegen. Der Hammer war aber, wir sollten die Tickets selbst bezahlen! 4.600€!!! Uns blieb nichts anderes übrig.

Wir kamen 7 Stunden und 15 Minuten später als geplant in Mauritius an. Meiner Meinung nach müsste TUI für die Folgen der Zugverspätung haften, da aus den Reiseunterlagen klar hervorgeht, dass die Zugfahrt eine Leistung von TUI ist, nicht als Fremdleistung angeboten wurde.

Steht uns, bezugnehmend zur Anfangsfrage,

-          eine Erstattung des Ticketpreises (4.600€),

-          der Kosten der Sitzplatzreservierung im ursprünglichen Flieger (173€) und

eine Reisepreisminderung wegen der Verspätung von mehr als 7 Stunden (163€) zu?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

Bei dir handelt es sich um eine Pauschalreise, womit das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m des BGB anzuwenden ist.

Wie du bereits richtig erkannt hast, ist es wichtig zu klären, ob die Zug-zum Flug Fahrt eine Eigen-oder Fremdleistung des Reiseveranstalters darstellt. Du schreibst das aus den Reiseunterlagen klar hervorgeht, dass die Fahrt eine Eigenleistung von TUI ist. Daher hat auch dieser den Reisenden für eventuelle Verspätungen oder entstandene Reisemängel zu entschädigen. Dies wird aus folgenden Urteilen ersichtlich:

LG Berlin, Urteil vom 30.11.2012, Az. 55 S 114/11 (bei Google zu finden unter: "55 S 114/11 reise-recht-wiki.de")

Wird ein Angebot Rail&Fly angeboten, so haftet der Reiseveranstalter auch für Verspätungen des Zuges.

LG Hannover, Urteil 27.3.2017, Az. 1 S 54/16 (bei Google nachlesbar unter: "1 S 54/16 reise-recht-wiki.de")

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel.

Nun fragst du dich ob du Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises für die neugebuchten Flüge, Kosten für die Sitzplatzreservierung im ursprünglichen Flug und eine Reisepreisminderung für die verspätete Ankunft geltend machen kannst. 

Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und der Kosten für die Sitzplatzreservierung

Zunächst möchte ich mich mit den ersten beiden Anstrichen deiner Frage befassen. Damit du meine Gedankengänge nachvollziehen kannst, möchte ich auch hier wieder einige Urteile aufzeigen, die ich durch Recherche im Internet gefunden habe. 

AG Hannover, Urteil vom 3.8.2016, Az. 436 C 1486/16 (bei Google eingeben: "436 C 1486/16 reise-recht-wiki.de")

Im verhandelten Fall, ging es um eine Familie, die aufgrund einer Verspätung ihres Zuges, an ihrem Urlaubsort mit einer Verspätung von 7 Stunden ankamen. Die Zugfahrt wurde von TUI als Eigenleistung angeboten. Durch den verspäteten Zug erreichte die Familie ihrem Flug nicht mehr rechtzeitig, woraufhin neue Tickets erworben werden mussten. Die dadurch entstandenen Kosten wollte er nun beim Amtsgericht Hannover einklagen. Das Gericht hat zugunsten des Klägers entschieden und TUI dazu verpflichtet, der Familie die Ticketkosten für die neu gebuchten Flüge , sowie die Kosten für die Sitzplatzreservierung zu erstatten.

LG Hannover, Urteil vom 27.3.2017, Az. 1 S 54/16  (bei Google zu finden unter: "1 S 54/16 reise-recht-wiki.de")

TUI ging in Berufung. Diese blieb jedoch erfolglos und es wurde festgelegt, dass der Reisende eindeutig einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß §651 f Absatz 1 BGB hat. 

Meiner Meinung steht dir aufgrund der eben genannten Urteile ebenfalls die Erstattung für die Ticketkosten für die neu gebuchten Flüge sowie die Erstattung der Kosten für die Sitzplatzreservierung zu.

Anspruch auf Reisepreisminderung

Fraglich ist daher nur noch ob du einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB hast. Dazu muss zunächst ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 bestehen. Dieser ist gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Meiner Meinung nach kann in deinem Fall von einem solchen Mangel ausgegangen werden, da durch die verspätete Zugfahrt, die Reise nicht mehr mit den zugesicherten Eigenschaften erbracht werden konnte. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB wird zudem von den oben stehenden Urteilen bejaht.

Du solltest dich daher besser schnellstmöglich mit TUI in Verbindung setzen und auf deinen Ansprüchen bestehen, da in §651 g Absatz 1 BGB festgelegt wird, dass Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht binnen eines Monats nach vertraglichem Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen.

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Sie haben eine Pauschalreise inklusive eines Rail&Fly Tickets gebucht. Aufrgrund einer Bahnverspätung haben Sie jedoch leider Ihren Flug verpasst und fragen sich nun, wer für die Mehrkosten, also die Erstattung der Ticketpreise und die Kosten für die Sitzplatzreservierung aufkommen muss, da der Reiseveranstalter Ihnen ja das Rail&Fly Ticket zur Verfügung gestellt hat. 

Dazu habe ich einige Urteile gefunden: 

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Ein Reisegast nimmt einen Reiseveranstalter, die TUI Deutschland auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Rail & Fly Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte Verspätung, wodurch der Kläger seinen Flug nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Der Kläger musste einen anderen Flug buchen und kam mit einer 7 stündigen Verspätung am Urlaubsziel an. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie für das zu spät kommen des Zubringerzuges nicht haftet, da es sich um eine Fremdleistung handelt.

Das Gericht entschied, dass die TUI Deutschland für die Mehrkosten aufkommen muss. Die Beklagte verkaufe dieses Ticket ohne extra Gebühr und wirbt auch damit, daher sei sie dafür auch haftbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen. Zudem sei die Reise durch die Unmöglichkeit des Antritts mangelhaft.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 232/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft haftet bei Zugerspätung mit einem Rail&Fly Ticket, wenn keine zeitnahe Alternativlösung gefunden werden kann.

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, da der Hinflug aufgrund von einer Zugverspätung nicht erreicht werden konnte und erst 3 Tage später möglich war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach Kündigung des Reisevertrages gem. §651e Abs.1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

LG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 1 S 54/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 S 54/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs aufgrund einer Zugerspätung bei einer Zug-zum-Flug Fahrt.

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Beklagten abgewiesen wird und der Fluggast Anspruch auf den Schadensersatz hat.

Und auch der BGH hat eine Entscheidung zu Ihren Gunsten getroffen:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 

Ein Reisender, der ein "Rail & Fly Ticket"-Angebot eines Reiseveranstalters bucht, hat Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Kosten durch den Reiseveranstalter, wenn er aufgrund einer Bahnverspätung seinen Anschlussflug verpasst und sein Reiseziel dadurch erst mit deutlicher Verspätung erreicht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Reisende selbst um die Auswahl einer passenden Zugverbindung zum Flughafen kümmern muss. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall davon auszugehen ist, dass der Reiseveranstalter die Verspätung des Zuges zu vertreten hat und sie dadurch einen Anspruch auf eine Erstattung der Mehrkosten haben.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Es kann deshalb weiterhin ratsam sein, mit einen Fachanwalt über den Fall zu sprechen. 

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